Hallo liebe Experten,
ein Arbeitnehmer (AN) begibt sich für drei Wochen zur Eltern-Kind-Kur. Er liefert eine formlose Bestätigung des Klinik-Sekretariats, dass er von…bis in der Kurklinik anwesend war. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bzw. die Bestätigung von Reha-Anwendungen oder ein Kurantrag liegen dem Arbeitgeber (AG) nicht vor.
Der AG beabsichtigt die Abrechnung mit unbezahlter Freistellung für die Dauer der Kur.
Die Lohnabrechnungsstelle fragt bei einer Krankenkasse ihres Vertrauens (A) und der Krankenkasse des Versicherten (B) nach, wie die Abrechnung tatsächlich durchzuführen wäre und erhält zwei verschiedene Aussagen:
A) Ist der Elternteil nachweislich behandelt worden (AU oder Kurantrag oder ärztl. Bescheinigung der Kurklinik) dann bestünde Anspruch auf LFZ wie im Krankheitsfall; könne dieser Nachweis nicht erbracht werden, bzw. ist der AN nur zur Begleitung des Kindes dabei, bestünde KEIN Anspruch auf LFZ. Der AN würde zurecht unbezahlt freigestellt von der Arbeit.
B) Bei Eltern-Kind-Kuren bestünde IMMER Anspruch auf LFZ unabhängig, wer denn nun „bekurt“ worden sei - das Kind, der Elternteil oder beide.
Nach Studium der §§ 44 und 45 SGB V tendiert die Lohnabrechnungsstelle zu Version A. Zumal Aussage B absolut im Interesse der KK des versicherten AN wäre weil die kostengünstigste Lösung für die KK B(Kinderkrankengeld?).
Welche Aussage passt?
Gruß
taxzero