Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Hallo,
angenommen man fängt bei einem neuen Arbeitgeber zum 01.08. an, kündigt aber bis zum 31.08. wieder, weil man doch was besseres gefunden hat und wird aber in diesem zeitraum krank (18.-28.08.). dann ist ja der arbeitgeber laut entgeltfortzahlungsgesetz nicht verpflichtet den zeitraum der au zu bezahlen, weil der arbeitnehmer nicht durchgehend 4 wochen arbeit geleistet hat. wer kommt denn dann für die krankengeldzahlung auf? die krankenkasse lehnt es ab gemäß § 44 (2) Nr. 3 SGB V ab, der auf eben jenes entgeltfortzahlungsgesetz hinweist. da steht man ja wohl im regen. an wen sollte man sich wenden?

hallo,

gesetzlich stimmt alles.
was meinst du mit krankengeldzahlung, der beitrag zur monatliche krankenkasse ?
oder meinst du den arztbesuch ?
lohnfohrtzahlung bekommst du nicht das steht fest.
mit dem gesetzt möchte man missbrauch vorbeugen.
frag am besten beim sozialamt oder arbeitsamt nach.

Hallo,

für die ersten geleisteten Tage muss ja Geld vom AG kommen, die Leistung ist ja erbracht worden. Für die restl 14 tage sicherlich u.U. vom Arbeitsamt.

MfG

Klaus

Hallo,
ich bin heute erst aus dem Urlaub zurück.
Im besagten Gesetz steht, dass nur Arbeitnehmer, die ein Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von 6 Wochen haben, auch ein recht auf Krankengeld haben.

44 (2) Nr. 3 SGB V:

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

  1. Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,

Wenden Sie sich an den Betriebsrat (falls einer existiert), fragen Sie bei der Krankenkasse nach, wie sich das genau rechtlich verhält, oder sprechen sie mit Ihrer Gewerkschaft oder eine Fachanwalt.

Hier ansonsten ein paar grundsätzliche
Erläuterungen zur Entgeldfortzahlung:

§3 III EFZG (Entgeldfortzahlungsgesetz):

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1.er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Wann entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Folgendes gilt:

In der Zeit vom 1. bis zum 28. Tag des Arbeitsverhältnisses/Ausbildungsverhältnisses müssen Sie sich im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls an Ihre Krankenkasse wenden. Diese zahlt dann auf Antrag Kranken- oder Verletztengeld. Ihr Arbeitgeber dagegen braucht während Ihres Arbeitsausfalls kein Entgelt an Sie zu zahlen.
Ab dem 29. Tag der Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber das Entgelt auch bei längerer Erkrankung für die volle Dauer von sechs Wochen fort.

Für die Fortzahlung im Krankheitsfall gilt allerdings folgende Voraussetzung: Sie müssen unverschuldet erkrankt und zur geschuldeten Arbeitsleistung nicht in der Lage sein. Eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Sie infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall selbst verschuldet haben und auf Grund der dabei erlittenen Verletzung nicht arbeitsfähig sind.

Genauer:
während der ersten 4 Wochen der Beschäftigung muss der Betrieb keine Lohnfortzahlung leisten. enden diese 4 Wochen während der AU-Phase, muss der betrieb ab dem 29. Tag der Beschäftigung bis max. 42. tag der AU-Phase (abzüglich der tage die in den ersten 4 wochen liegen) Lohnfortzahlung leisten.
in den ersten vier Wochen der Beschäftigung leistet die Krankenkasse Krankengeld, und ab dem 43. Tag der AU-Phase bis max. 18 Monate innerhalb 3 Jahre.

Nehmen sie das bitte nicht als Rechtsberatung.
Das dürfen nur Anwälte.
Falls Sie genaueres haraus bekommen, wäre es nett, wenn Sie mir schildern würden, was daraus geworden ist.

mit freundlichen Grüßen

Uwe Hermanns

Ebenfalls Hallo,

von wem stammt denn die Auskunft, dass § 44 Abs.2 S.1 Nr. 3 den Krankengeldanspruch ausschließt? Die Antwort ist jedenfalls nicht richtig. Der Krankengeldanspruch entsteht ab dem ersten Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§46 S.1.Nr.2 SGB V). Die versicherungspflicht mit Krankengeldanspruch besteht auch ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, in Deinem Fall also ab dem 1.8.2010 nach § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V, sofern es sich grundsätzlich um ein Arbeiotsverhältnis mit Entgeltfortzahlungspflicht handelt. Die Regelung in § 44 Abs.2 Nr.3 SGB V betrifft nur kurzzeitig und unständig Beschäftigte; es ist völlig unstreitig, dass in der Wartezeit der ersten 4 Wochen des Abteitsverhälznisses Krankengeld gezahlt werden muss.

Ich würde einen schriftlichen Bescheid der Krankenkasse verlangen und bei Ablehnung des Krankengeldes Widerspruch und erforderlichenfalls danach Klage erheben.

Viel Glück