Entgeltfortzahlung (Urlaub+Krankheit) bei ungleichmäßiger Arbeitszeit

Hallo zusammen,

ein AN muss 36h pro Woche arbeiten (laut Tarifvertrag). Arbeitsvertraglich ist die Tagesarbeitszeit auf 8h täglich von Montag bis Donnerstag und 4h am Freitag festgelegt.

Der Tarifvertrag sagt:
„Arbeitnehmer, die vorübergehend ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind, (…) ist das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. (…)Die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts erfolgt §10 Manteltarifvertrag.“

§10 MAnteltarifvertrag sagt (sinngemäß):
Höhe des Arbeitsentgelts = durchschnittliches Stundenentgelt der letzten 6 Monate (ohne Berücksichtigung einmaliger Zuwendungen)
Je Tag wird die individuelle tarifliche regelmäßige Arbeitszeit mit dem durchschnittlichen Stundenentgelt multipliziert.
Nun wird aber unter „Arbeitszeit“ gesagt, dass diese individuelle tarifliche Arbeitszeit bei einer 36h Woche 7,2h täglich sei.

Auch beim Urlaubsentgelt und beim Urlaubsgeld (50%) wird auf den §10 verwiesen.

Sehe ich das richtig, dass somit bei Entegeltfortzahlung wegen Urlaub oder Krankheit NICHT die tatsächlich an diesem Tag zu leistende Arbeitszeit vergütet wird, sondern bei 36h pro Woche halt diese 7,2h?

(Es handelt sich um den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der elektrotechnischen Handwerke in NRW)

Hallo zusammen,

Hallo,

ein AN muss 36h pro Woche arbeiten (laut Tarifvertrag).
Arbeitsvertraglich ist die Tagesarbeitszeit auf 8h täglich von
Montag bis Donnerstag und 4h am Freitag festgelegt.

Der Tarifvertrag sagt:
"Arbeitnehmer, die vorübergehend ohne eigenes Verschulden an
der Arbeitsleistung verhindert sind, (…) ist das
Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. (…)

Das ist schon mal eine vorteilhafte regelung für den AN, da somit § 616 BGB weiter gilt, was auch arbeits-/tarifvertraglich ausgeschlossen sein könnte.

Die Berechnung des
regelmäßigen Arbeitsentgelts erfolgt §10 Manteltarifvertrag."

§10 MAnteltarifvertrag sagt (sinngemäß):

Auf „sinngemäßen“ Angaben läßt sich leider keine seriöse Antwort gründen.

Höhe des Arbeitsentgelts = durchschnittliches Stundenentgelt
der letzten 6 Monate (ohne Berücksichtigung einmaliger
Zuwendungen)
Je Tag wird die individuelle tarifliche regelmäßige
Arbeitszeit mit dem durchschnittlichen Stundenentgelt
multipliziert.
Nun wird aber unter „Arbeitszeit“ gesagt, dass diese
individuelle tarifliche Arbeitszeit bei einer 36h Woche 7,2h
täglich sei.

Auch beim Urlaubsentgelt und beim Urlaubsgeld (50%) wird auf
den §10 verwiesen.

Sehe ich das richtig, dass somit bei Entegeltfortzahlung wegen
Urlaub oder Krankheit NICHT die tatsächlich an diesem Tag zu
leistende Arbeitszeit vergütet wird, sondern bei 36h pro Woche
halt diese 7,2h?

Das kann aufgrund der „sinngemäßen“ darstellung der TV-Regelung nicht beantwortet werden.
Es kann sein, daß der AG zu dieser Berechnungsmethode durch den TV verpflichtet ist,
Es kann aber auch sein, daß dem AG auch andere Berechnungsmethoden von Soll-/ist-Stunden erlaubt sind.
Konkrete Aussagen lassen sich nur anhand der konkreten Formulierungen des TV treffen.

(Es handelt sich um den Manteltarifvertrag für die
Arbeitnehmer der elektrotechnischen Handwerke in NRW)

Moin

Hallo zusammen,

Der Tarifvertrag sagt:
„Arbeitnehmer, die vorübergehend ohne eigenes Verschulden an
der Arbeitsleistung verhindert sind, (…) ist das
Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. (…)Die Berechnung des
regelmäßigen Arbeitsentgelts erfolgt §10 Manteltarifvertrag.“

Die nordrhein-westfälischen Tarifverträge der M+E-Industrie sind nicht allgemeinverbindlich. Sie gelten deshalb nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind oder die Geltung der Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart worden ist.

§10 MAnteltarifvertrag sagt (sinngemäß):
Höhe des Arbeitsentgelts = durchschnittliches Stundenentgelt
der letzten 6 Monate (ohne Berücksichtigung einmaliger
Zuwendungen)
Je Tag wird die individuelle tarifliche regelmäßige
Arbeitszeit mit dem durchschnittlichen Stundenentgelt
multipliziert.
Nun wird aber unter „Arbeitszeit“ gesagt, dass diese
individuelle tarifliche Arbeitszeit bei einer 36h Woche 7,2h
täglich sei.

Auch beim Urlaubsentgelt und beim Urlaubsgeld (50%) wird auf
den §10 verwiesen.

Das bedeutet, dass im Abrechnungsmonat die selbe Kohle gezahlt wird, egal ob du Urlaub hast / arbeitsunfähig oder an jedem Wochentag gearbeitet hättest.
Im Krankheitsfalle ist der der AG verpflichtet, für max. 6 Wochen das Gehalt weiter zu zahlten; Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Auch dieses ist jeden Tag (auch für Samstage bzw. Sonn- oder Feiertage) gleich hoch. Unabhängig ob für einen bestimmenten Wochentag (hier Freitag) nur eine Verpflichtung von 4 Stunden im TV vereinbart wurde. Deshalb findet sich im Mantel auch die Regelung: „Je Tag wird die individuelle tarifliche regelmäßige :Arbeitszeit mit dem durchschnittlichen Stundenentgelt
multipliziert.“

Und btw.: Die Inhalte des § 616 BGB können auch nicht durch einen TV ausgeschlossen werden !

Gruß

Georg

‚Abdingbarkeit‘ des § 616 BGB…

Moin

Hallo,

Und btw.: Die Inhalte des § 616 BGB können auch nicht durch
einen TV ausgeschlossen werden !

… ist eine der häufigsten Arbeits- und tarifvertraglichen Klauseln überhaupt. Und Abdingbarkeit meint nun mal Ausschluß.
Ich empfehle Dir mal die Lektüre des § 619 BGB mit dem gedanklichen Umkehrschluß in Bezug auf § 616.

Die Abdingbarkeit (Ausschluß) des § 616 BGB ist auch in der juristischen Fachkommentierung vollkommen unstrittig. Ich verweise stellvertretend für alle Kommentar auf ErfK, Dörner, § 616 BGB, Rn. 15, mit Verweis auf einheitliche mehrfache BAG-Rechtsprechung seit 1960 (!).

Gruß

&Tschüß

Georg

Wolfgang

Moin Wolfgang,

Vielen Dank für deinen Kommentar, du hast vollkommen Recht.

Ich hatte ausschließlich die EFZ (im eigenen Krankheitsfall) und das Gesetz als höherwertiges Recht im Kopf.

Der 616 geht hier von anderen Freistellungsfällen aus. Diese können selbstverständlich durch Tarifrecht ein- oder ausgeschlossen werden. Z. B. wenn in einer tariflichen Regelung nur die „tatsächlich geleistete Arbeit“ vergütet wird.

Georg

So,

da bin ich wieder.
Nach einer Montagetätigkeit endlich wieder am heimischen Computer…

Ich habe nochmals gelesen, gelesen, gelesen und bin zu folgendem Schluss gekommen:

Der TV sagt, dass bei der Entgeltfortzahlung die individuelle tägliche Arbeitszeit zu berücksichtigen ist. Und das sind halt die 7,2h.
Wer oft montags krank oder beurlaubt ist, verliert jeweils 0,8h Entgelt.
Wer oft freitags krank oder beurlaubt ist, bereichert sich um 4h.

Keine Ahnung, warum diese Regelung im TV gewählt wurde, da aber dieser TV nicht allegmeinverbindlich ist, habe sich der Chef mit seinem Gesellen unterhalten und sei zu folgendem Entschluss gekommen:

Der AV wird einvernehmlich geändert.

Bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und im Urlaub wird stets das Entgelt bezahlt, was er bekommen hätte, wenn er nicht krank oder im Urlaub gewesen wäre. Das finden beide gerecht und nachvollziehbar und gut ist.

Wenn ich das richtig verstanden habe, ist eine solche Regelung im AV auch nicht unzulässig, weil in irgendeinem Gesetz eine andere Regelung verbindlich vorgeschrieben ist.

Widerspruch dazu?

Danke für die Kommentare,

X-Strom

So,

Hallo,

da bin ich wieder.
Nach einer Montagetätigkeit endlich wieder am heimischen
Computer…

Ich habe nochmals gelesen, gelesen, gelesen und bin zu
folgendem Schluss gekommen:

Der TV sagt, dass bei der Entgeltfortzahlung die individuelle
tägliche Arbeitszeit zu berücksichtigen ist. Und das sind halt
die 7,2h.
Wer oft montags krank oder beurlaubt ist, verliert jeweils
0,8h Entgelt.
Wer oft freitags krank oder beurlaubt ist, bereichert sich um
4h.

In Sachen Urlaub ist das ein Trugschluß. Urlaub wird grundsätzlich nach Tagen gerechnet - unabhängig von der konkreten Stundenverpflichtung.

Keine Ahnung, warum diese Regelung im TV gewählt wurde,

Das ist oft so oder ähnlich in TVen geregelt, um für Fälle wie individueller Arbeitszeitgestaltung, wechselndem Arbeitsanfall bzw. Arbeit auf Abruf, flexiblen Arbeitszeiten eine einheitliche und leicht handhabbare Berechnungsgrundlage zu haben.

da
aber dieser TV nicht allegmeinverbindlich ist,

Das ist nicht das alleinige Kriterium für die Gültigkeit (s.u.)

habe sich der
Chef mit seinem Gesellen unterhalten und sei zu folgendem
Entschluss gekommen:

Der AV wird einvernehmlich geändert.

Bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und im Urlaub wird
stets das Entgelt bezahlt, was er bekommen hätte, wenn er
nicht krank oder im Urlaub gewesen wäre. Das finden beide
gerecht und nachvollziehbar und gut ist.

Wenn ich das richtig verstanden habe, ist eine solche Regelung
im AV auch nicht unzulässig, weil in irgendeinem Gesetz eine
andere Regelung verbindlich vorgeschrieben ist.

Widerspruch dazu?

Ja

  1. Besteht unmittelbare Tarifbindung zwischen den Parteien durch jeweilige Mitgliedschaft, ist der Passus rechtswidrig. Besteht mittelbare Tarifbindung durch arbeitsvertrag, hängt die Gültigkeit dieser Regelung evtl. von der jeweiligen arbeitsvertraglichen Formulierung der Tarifbindung ab.
  2. Für einen böswilligen AG bietet das einigen Spielraum für Manipulationsmöglichkeiten, falls die individuelle Arbeitszeitregelung nicht bombensicher festgeschrieben ist.

Danke für die Kommentare,

Bitte sehr

X-Strom

Wolfgang