Arbeitnehmer A hat einen befristeten Arbeitsvertrag bis 31.01.2008.
A wird überraschend Anfang Dezember 2007 krank, woraufhin Arbeitgeber B ihm nach einigen Tagen kündigt (Kündigungsfrist 1 Woche zum 10.12.2007) und sich weigert das Gehalt länger als bis zum 10.12.2007 zu zahlen.
Da A interessierter Arbeitsrechtler ist, hat er natürlich das Entgeltfortzahlungsgesetz gelesen, so auch §8 Abs.1 wo zu lesen steht:
„Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch
berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß
der Arbeitsunfähigkeit kündigt.“
Zu prüfen ist nicht, ob B kündigen darf, das steht außer Frage,
es ist lediglich zu prüfen, ob A sein Geld über den 10.12.2007 zusteht. Nehmen wir mal an, er ist bis 28.12.2007 krankgeschrieben.
Arbeitnehmer A hat einen befristeten Arbeitsvertrag bis
31.01.2008.
A wird überraschend Anfang Dezember 2007 krank, woraufhin
Arbeitgeber B ihm nach einigen Tagen kündigt (Kündigungsfrist
1 Woche zum 10.12.2007) und sich weigert das Gehalt länger als
bis zum 10.12.2007 zu zahlen.
Da A interessierter Arbeitsrechtler ist, hat er natürlich das
Entgeltfortzahlungsgesetz gelesen, so auch §8 Abs.1 wo zu
lesen steht:
„Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht
dadurch
berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß
der Arbeitsunfähigkeit kündigt.“
Zu prüfen ist nicht, ob B kündigen darf, das steht außer
Frage,
es ist lediglich zu prüfen, ob A sein Geld über den 10.12.2007
zusteht. Nehmen wir mal an, er ist bis 28.12.2007
krankgeschrieben.
Was würdet ihr A raten?
Hallo Sandy,
A müsste am Ende beweisen können, dass die Kündigung wegen (!) der
Krankheit und nicht aus einem anderen Grund erfolgt ist. Wenn der
Arbeitgeber jetzt darlegt, er hätte gekündigt, weil er mit der
Leistung nicht so zufrieden ist (und dafür Beispiele finden wird,
weil keiner fehlerfrei arbeitet), dann sieht es schlecht aus.
Nur „blöde“ Arbeitgeber werden nach § 8 EFZG zur Zahlung verurteilt,
nämlich wenn sie zugeben, wegen der Krankheit gekündigt zu haben.