Entgeltliches Wohnrecht - Mieterhöhung möglich?

Liebe Wissende,

angenommen, Herr O verkauft sein Haus an Frau X. Im Kaufvertrag sei ein entgeltliches Wohnrecht festgelegt, also z.B. Herr O. darf lebenslang im Haus wohnen, er bezahlt an Frau X. hierfür monatlich € 222,–.
Welche Möglichkeiten hätte Frau X., von Herrn O. mehr Geld monatlich zu verlangen? Im Kaufvertrag stünde nichts über eine Änderungsmöglichkeit des monatlich zu zahlenden Betrages.

Ich danke Euch bereits im voraus für´s Mitdenken, Nachdenken und Antworten.

Grüßle!
Tine

Welche Möglichkeiten hätte Frau X., von Herrn O. mehr Geld
monatlich zu verlangen? Im Kaufvertrag stünde nichts über eine
Änderungsmöglichkeit des monatlich zu zahlenden Betrages.

Wenn der Vertrag keine Möglichkeit der Erhöhung vorsieht, müßte Frau X mit Herrn O über eine Erhöhung verhandeln. Dabei sollte sie sich im Klaren sein, dass Herr O nicht zustimmen muß udn am ursprünglich ausgehandelten Vertrag festhalten kann.

Hallo,

Welche Möglichkeiten hätte Frau X., von Herrn O. mehr Geld monatlich zu verlangen? Im Kaufvertrag stünde nichts über eine Änderungsmöglichkeit des monatlich zu zahlenden Betrages.

Wenn der Vertrag keine Möglichkeit der Erhöhung vorsieht, müßte Frau X mit Herrn O über eine Erhöhung verhandeln. Dabei sollte sie sich im Klaren sein, dass Herr O nicht zustimmen muß udn am ursprünglich ausgehandelten Vertrag festhalten kann.

Woraus schließt Du das? Nur weil etwas nicht im Vertrag erwähnt wird? Also wenn nicht explizit Erhöhungen ausgeschlossen sind, dann wird sich Frau X wohl hierauf berufen können: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__557.html
Denn in der Regel ist es in Deutschland bisher so, dass mangelnde Vereinbarungen dazu führen, dass dann die gesetzlichen Regelungen gelten. Und demnach könnte sie erstmal bis zur Vergleichsmiete erhöhen
und dafür auch die Zustimmung verlangen (§558).

Grüße

Woraus schließt Du das? Nur weil etwas nicht im Vertrag erwähnt wird?

Ja, genau deswegen. Wenn ich das Ausgangsposting richtig verstanden habe, handelt es sich nicht um einen Mietvertrag. Also kommen die im Mietrecht üblichen Regeln nicht zur Anwendung.

gesetzlichen Regelungen gelten. Und demnach könnte sie erstmal
bis zur Vergleichsmiete erhöhen und dafür auch die Zustimmung verlangen (§558).

Sollte es sich doch um einen Mietvertrag handeln, stimmt meine Aussage natürlich nicht.

Hallo Wissende,

vielen Dank für Euer Mitdenken und Antworten.
Zur Präzision: Es sei angenommen, daß es keinen Mietvertrag gibt, nur die Regelung des Wohnrechts im Kaufvertrag.

Grüßle!
Tine

Hallo,

vielen Dank für Euer Mitdenken und Antworten.
Zur Präzision: Es sei angenommen, daß es keinen Mietvertrag gibt, nur die Regelung des Wohnrechts im Kaufvertrag.

Also wenn es keinen gibt (auch keinen mündlichen), dann ist da tatsächlich nichts möglich.
Die Frage wäre also im Zweifel schon, ob es nicht einen mündlichen Mietvertrag gäbe.
Kaufvertrag ist ja über einen Notar oder Rechtsanwalt gelaufen, der sicher auch die Regelungen zum Wohnrecht enthält. Und dieses ist dann auch im Grundbuch eingetragen.
Ist jetzt natürlich reine Spekulation, aber ich kann mir kaum vorstellen, dass der Notar/Anwalt eine derart allgemeine und schwammige Formulierung genutzt hat, wenn schon monatlich für die Nutzung bezahlt wird. Es sei denn es war der Notar/Anwalt des Käufers, der diesem dann absichtlich eine Hintertür offengelassen hat.
Also langer Rede kurzer Sinn wird es darauf ankommen, was genau vereinbart ist. Und wenn dann noch Unklarheiten sind, wäre ggf. zu prüfen, ob und wie das Fehlen einer Vereinbarung über "Miet"erhöhungen auszulegen wäre. Da hilft auch kein angenommen oder was wäre wenn, da jedes Weglassen oder Hinzufügen zu einer anderen Bewertung führen kann.
Aber alles Spekulation. Es wird darauf ankommen, was genau vereinbart wurde und im Zweifel darauf hinauslaufen, dass man sich damit zu einem Fachanwalt begibt.

Grüße

angenommen, Herr O verkauft sein Haus an Frau X. Im
Kaufvertrag sei ein entgeltliches Wohnrecht festgelegt,

Ist die Entgeltlichkeit des Wohnrechtes Teil der Bewilligung für das Grundbuch? Wenn ja wäre dies unzulässig.
Die Entgeltlichkeit kann lediglich eine schuldrechtliche Nebenabrede sein.

ml.

Hallo mileslucis,

ich verstehe Deine Rückfrage nicht, deshalb bemühe ich mich, meine Frage zu präzisieren:
Es gäbe einen notariellen Kaufvertrag, in welchem der Kauf wie üblich („Zug um Zug“) geregelt, bzw. vereinbart ist. Eine Klausel des Vertrages beinhaltet, daß der Verkäufer ein lebenslanges Wohnrecht im Haus hat und dem Käufer monatlich eine bestimmte Summe zu zahlen hat.
Diese Summe will der Käufer (seit mehreren Jahren also Eigentümer) jetzt erhöhen. Kann sich der Verkäufer (jetzt also Bewohner und Wohnrechtsinhaber)dagegen wehren?
Es sei weiterhin angenommen, der Bewohner (=Wohnrechtsinhaber) lebe von Sozialleistungen und die Erhöhung würde den Rahmen der vom Sozialhilfeträger anerkannten Wohnraumkosten überschreiten.

Vielen Dank für´s Mitdenken und Antworten!

Grüßle!
Tine