Entgeltsicherung für ältere - § 421 j SGB III

Hallo,

mein Mann (59) ist seit Juni 2010 das erste mal arbeitslos. Als Leistung erhält er den Höchstsatz plus Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Er hat nun ein Stellenangebot das seiner Qualifikation entspricht in einer sozialen Bildungseinrichtung. Allerdings beträgt das Bruttoeinkommen lediglich 2000 EUR, demgegenüber bisher 5.800 EUR.
Meine Fragen:

  1. Wie hoch wäre in etwa der Zuschuss der BA?
  2. Der Zuschuss des Arbeitgebers zur PV richtet sich nach dem Bruttoeinkommen eines gesetzlich Krankenversicherten. Zahlt die BA darüber hinaus noch einen Zuschuss für die private KV (insgesamt 800 EUR)?
  3. Wird der Anspruch auf ALG I durch diese Maßnahme aufgebraucht?
  4. Wenn der Anspruch hierdurch nicht aufgebraucht wird, inwiefern wirkt sich diese neue Beschäftigung auf den weiteren Anspruch auf ALG I finanziell und zeitlich aus?
    Für die Mühe vielen Dank im Voraus.
    Liebe Grüße von Angelika

Hallo Angelika,

Ich nehme an, er hat Anspruch auf 18 Monate ALG I. Bis Dez. 2010 hat er 7 Monate in Anspruch genommen. Er hat also einen Restanspruch von 11 Monaten - zu den alten Bedingungen- er muß mindestens 1 Jahr wieder gearbeitet haben und neue Ansprüche zu erlangen.
Wenn er eine neue Arbeit aufnimmt, ist die BA raus.
Kein Zuschuss. Der AG muß seinen Anteil der Versicherung zahlen - das andere er.
So richtig klar ist das nicht- ist das nun eine Maßnahme oder eine richtige Arbeit!!!
Am Besten er läßt sich in der Agentur beraten, denn Entgeldmaßnahmen gibt es nur für ALG II und nicht ALG I,irgendwas stimmt da nicht.

gold-marie

Hallo gold-marie,

vielen Dank für deine schnelle Antwort. Du hast recht, bei diesen speziellen Details erkundige ich mich besser bei der Arbeitsagentur.
Aber es ist tatsächlich so, dass man diesen Zuschuss bekommt, wenn man als älterer Arbeitsloser eine schlechter bezahlte Stelle annimmt. Das hat auch der Berufsberater bestätigt und meinem Mann die Formulare gleich mitgegeben. Man muss mindestens 50 sein, noch einen Leistungsanspruch von 120 Tagen haben und die Differenz muss mindestens 50 EUR betragen. Dann zahlt die BA im ersten Jahr 50 % der Differenz und im zweiten Jahr 30 %. Und die Rentenversicherung wird auf 90 % aufgestockt.
L.G. von Angelika