Entgeltumwandlung oberhalb der Bemessungsgrenze?

Hallo,

eine Frage zum Thema ersparte Sozialabgaben bei Entgeltumwandlung - evtl. mache ich hier einen Denkfehler. Über Infos würde ich mich freuen, vielen Dank schon jetzt.

Angenommen eine Person (Angestellter) verdient oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen in RV/AV, ist privat krankenversichert. Ihm wurde nun eine Entgeltumwandlung empfohlen und der Versicherungsvertreter behauptet, damit würde ihm der Staat ordentlich die Beitragszahlung versüßen, da er ja die Sozialabgaben auf das umgewandelte Entgelt (bis zu einer Höhe von 2640 Euro pro Jahr) spare.

Aber: der Verdienst des Angestellten würde auch nach Abzug der 2.640 Euro Umwandlung noch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen.

Ich denke daher eigentlich, dass er somit gar keine Sozialabgaben einspart; es würde sich an „ersparten Abgaben“ also allein der steuerliche Effekt bemerkbar machen.

Der Versicherungsexperte behauptet jedoch, die Sozialabgaben auf die 2.640 Euro würden gespart, weil der Beitrag auf die RV und AV ja prozentual vom Einkommen bis zur Bemessungsgrenze berechnet würde und von den jährlich abgeführten Beiträgen würden dann die auf das umgewandelte Entgelt entfallen abgezogen.

D.h. obwohl der Angestellte auch nach Abzug der Umwandlung noch oberhalb der Grenze verdienen würde, würde sein RV/AV-Beitrag nach Bemessungsgrenze abzgl. Umwandlung (also z.B. 66.000 Euro abzgl. der 2.640 Euro macht nur noch 63.360 Euro) berechnet.

Das halte ich für eine Fehlauskunft, bin aber kein Experte auf diesem Gebiet.

Daher würde ich mich über fachkundige Bestätigung oder Korrektur sehr freuen.

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Guten Tag,

zuerst einmal die Fakten: Sofern die Höchstgrenzen eingehalten werden, sind die Beiträge auf jeden Fall steuerfrei - bei Angestellten über der Beitragsbemessungsgrenze ist der Grenzsteuersatz und damit die Ersparnis auch entsprechend hoch (30-42%).

Krankenversicherungsbeiträge werden bei privater Krankenversicherung keine gespart - Die gesetzlichen Kassen hätten sich die Ersparnis ohnehin zurückgeholt, da auf die Betriebsrente der volle Beitragssatz im Alter zu zahlen wäre. Bei privater Krankenversicherung entfällt das.

Möglicherweise werden die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gespart. Liegt das Einkommen weit über der BBG ändert sich nichts an den Sozialabgaben - die Ersparnis daraus wäre Null.

Liegt das Einkommen knapp darüber - und sinkt es durch die Entgeltumwandlung darunter - werden die Sozialabgaben gespart für den Teil, der nun darunter liegt.

Wie so oft, kommt es auf den Einzelfall an.

Hallo,

also was der Kollege bei Ihnen vor Ort erzählt hat ist in jedem Fall schonmal Käse. Die Beiträge zur bAV werden „von oben“ runtergerechnet und nicht irgendwie Prozentual auf einen Anteil unterhalb der BBG angerechnet.

Beispiel:
Jahreseinkommen: 80.000 €
Entgeltumwandlung: 2000 €
verbleibendes zu verbeitragendes Jahreseinkommen: 78.000 €.

Da diese 78.000 € immernoch oberhalb der BBG liegen ist die Ersparnis bei den Sozialabgaben gleich Null.

Trotzdem gibt es weiterhin den nicht zu vernachlässigenden Anteil der Steuerersparnis. Da sind bei Ihrer Konstellation wohl gut und gerne zwischen 30 und 40% „Förderquote“ drin. Lassen Sie sich das ganze doch mal durchrechnen. Der ein oder andere Experte braucht nur wenige Klicks und Angaben um den Bruttoaufwand und den Nettoaufwand für die bAV gegenüberzustellen.

Grüße

Lars Grimm

Hallo,

Der Versicherungsexperte behauptet jedoch, die Sozialabgaben auf die 2.640 Euro würden gespart, weil der Beitrag auf die RV und AV ja prozentual vom Einkommen bis zur Bemessungsgrenze berechnet würde und von den jährlich abgeführten Beiträgen würden dann die auf das umgewandelte Entgelt entfallen abgezogen.

Diese Aussage ist nicht korrekt.

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden immer prozentual vom monatlichen Verdienst bis maximal zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Beitragspflichtig ist nach § 14 SGB IV das Arbeitsentgelt, was sich weitgehend an das Steuerrecht anlehnt (SVEV). Ein Abzug von den errechneten Beiträgen erfolgt nicht.

Die betreffende Person ist auf keinen Fall Experte für den Bereich Sozialversicherung!

Gruß

RHW

Vielen Dank für Eure Antworten!
Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten.

Ist ja schon spannend, was manche Experten so behaupten - gut, wenn man sich nicht darauf verlässt.

Bleibt also wie vermutet nur der steuerliche Effekt (der auch individuell berechnet werden muss, da ja jeder unterschiedliche Werbungskosten-Situationen etc. hat)

Nochmals Danke
und viele Grüße
Frank