Hallo in die WWW-Expertenrunde
Ich habe gehört, dass in Tropfen (Medizin) immer etwas Alkohol drin ist, wenn auch in sehr geringen Mengen? Stimmt das? Wenn ja ist dann auch Alkohol in Medikamenttropfen für Kinder? Ist das nicht auch gefährlich für trockene Alkoholiker?
Vielen Dank für die Antwort
Hallo Janburia,
so pauschal läßt sich die Frage nicht beantworten, denn es gibt Medikamententropfen, deren Wirkstoffe in Alkohol gelöst werden, aber auch andere ohne Alkohol.
Du hast allerdings recht, dass ein trockener Alkoholiker tatsächlich rückfällig werden kann durch bestimmte Medikamente, wenn er nicht weiss, dass sie Alkohol enthalten(ich habe das selber bei einem Patienten erlebt, der Bachblütentropfen nahm).
In Tropfen für Kinder ist in der Regel aber kein Alkohol enthalten. Auf jeden Fall muss im Beipackzettel ein Warnhinweis vorhanden sein, wenn ein Medikament Alkohol enthält, oder - falls direkt vom Apotheker abgefüllt - aussen auf dem Etikett. Da kannst Du nachschauen, falls Du unsicher bist.
Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen!
Viele Grüße,
Judith S.
Hallo!
Nicht zwangsläufig muss in allen Tropfen etwas Alkohol enthalten sein. Schau auf die Packungbeilage.
Wenn Medikamente für Kinder zugelassen sind, oder eine bestimmte Dosierung für Kinder angegeben ist, dann ist die ggf enthaltene Menge an C2 unbedenklich. Wenn die Dosis C2 zu hoch wäre, dann wäre auch keine Dosierrung für Kinder angegeben.
Vorsichtiger muss man wirklich bei trockenen Alkoholikern sein, da kann schon ein einziges Mon Cherie zum Rückfann führen.
Demnach also auch Tropfen die zur Konservierung Alkohol enthalten, oder auch Hustensaft.
Bei den Amerikanischen Stritkräften zur See herrscht strengstes C2 Verbot, hier helfen sich die Soldaten manchmal mit Hustensaft, der dort deutlich höhere Mengen an C2 enthält wie in Deutschland.
Also immer den „Waschzettel“ beachten.
Probleme meiner Meinung nach in D sind eher die Homöopathischen Tropfen, da zur extrahierung der Wirksctoffe und auch zur Konservierung Alkohole verwendet werden. Hier im Zweifel auf Globuli ausweichen.
Gibt es fragen zu einem bestimmten Präparat immer den Apotheker befragen, der muss mit den inhaltsstoffen eine MEdizin bestens Vetraut sein.
Schönen Sonntag noch. Gruß,
Thomas
Die Verwendung von Alkohol=Äthanol=Ethanol in Arzneimitteln ist durch die Arzneimittel-Warnhinweisverordnung geregelt.
Hier der Originaltext:
Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV)
v. 21. Dezember 1984 (BGBl. I 1985 S. 22), zuletzt geändert durch
Anl. I, Kap. X, Sachgeb. D, Abschn. II Nr. 26 des Einigungsvertragsgesetzes
vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 1085)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August
1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich, Ausdehnung von Vorschriften des Arzneimittelgesetzes
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, in einer
zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht zu werden und die
- Äthanol enthalten und zur inneren Anwendung bei Menschen bestimmt sind, sofern sie
a) flüssige Zubereitungen zur oralen Einnahme sind und der Äthanolgehalt in der maximalen Einzelgabe nach der Dosierungsanleitung mindestens 0,05 g beträgt oder
b) Injektionslösungen, Infusionslösungen, Munddesinfektionsmittel oder Rachendesinfektionsmittel sind und der Äthanolgehalt in der maximalen
Einzelgabe nach der Dosierungsanleitung mindestens 0,05 g beträgt oder
- Tartrazin enthalten und zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind.
§ 10 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes gelten, soweit sie die Angabe des nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Warnhinweises
betreffen, auch für Arzneimittel nach Satz 1, die keine Fertigarzneimittel sind.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.
§ 2
Warnhinweis auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen
(1) Arzneimittel nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter Angabe des Volumprozentgehaltes an Äthanol nachstehende Warnhinweise angebracht sind:
- Bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe nach der Dosierungsanleitung 0,05 g bis 0,5 g Äthanol enthalten:
»Enthält … Vol.-% Alkohol.« und
- bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe nach der Dosierungsanleitung über 0,5 g Äthanol enthalten:
»Enthält … Vol.-% Alkohol; Packungsbeilage beachten!«
(2) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter Angabe des Volumprozentgehaltes an
Äthanol der Warnhinweis »Enthält … Vol.-% Alkohol.« angebracht ist.
(3) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis »Enthält Tartrazin; Packungsbeilage
beachten!« angebracht ist.
(4) Die Warnhinweise müssen auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen in leicht lesbarer Schrift und auf dauerhafte Weise angebracht sein.
§ 3
Warnhinweis auf der Packungsbeilage
(1) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Packungsbeilage in leicht lesbarer
Schrift ein Warnhinweis angebracht ist, der unter Angabe des Volumprozentgehaltes an Äthanol
- bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe nach der Dosierungsanleitung 0,05 g bis 0,5 g Äthanol enthalten, folgenden Wortlaut hat:
»Enthält … Vol-% Alkohol.«,
- bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe nach der Dosierungsanleitung über 0,5 g bis 3,0 g Äthanol enthalten, folgenden Wortlaut hat:
»Warnhinweis
Dieses Arzneimittel enthält … Vol.-% Alkohol. Bei Beachtung der Dosierungsanleitung werden bei jeder Einnahme bis zu … g Alkohol zugeführt.
Ein gesundheitliches Risiko besteht u. a. bei Leberkranken, Alkoholkranken, Epileptikern, Hirngeschädigten, Schwangeren und Kindern. Die Wirkung
anderer Arzneimittel kann beeinträchtigt oder verstärkt werden«
und
- bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe nach der Dosierungsanleitung
über 3,0 g Äthanol enthalten, folgenden Wortlaut hat:
»Warnhinweis
Dieses Arzneimittel enthält … Vol.-% Alkohol. Bei Beachtung der Dosierungsanleitung werden bei jeder Einnahme bis zu … g Alkohol zugeführt.
Vorsicht ist geboten. Dieses Arzneimittel darf nicht angewendet werden bei Leberkranken, Alkoholkranken, Epileptikern, Hirngeschädigten,
Schwangeren und Kindern. Die Wirkung anderer Arzneimittel kann beeinträchtigt oder verstärkt werden. Im Straßenverkehr und bei der Bedienung
von Maschinen kann das Reaktionsvermögen beeinträchtigt werden.«
VIa B 3
Bundesrecht
VIa. Das Recht des Arzneimittelverkehrs
– 2 –
In den Warnhinweisen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist nach dem Wort »Einnahme« die Anzahl der für die Einnahme angegebenen Teelöffel, Eßlöffel, Meßlöffel,
Meßbecher oder eine andere in der Dosierungsanleitung angegebene Menge in Klammern anzugeben.
(2) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Packungsbeilage in leicht lesbarer
Schrift ein Warnhinweis angebracht ist, der unter Angabe des Volumprozentgehaltes an Äthanol folgenden Wortlaut hat:
»Enthält … Vol.-% Alkohol.«
(3) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Packungsbeilage in leicht lesbarer Schrift ein
Warnhinweis angebracht ist, der folgenden Wortlaut hat:
»Warnhinweis
Dieses Arzneimittel enthält den Farbstoff Tartrazin, der bei Personen, die gegen diesen Stoff besonders empfindlich sind, allergieartige Reaktionen
hervorrufen kann.«
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Arzneimittel, die
- im Einzelfall auf besondere Anforderung oder Bestellung hergestellt werden,
- gemäß Artikel 3 § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts ohne Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, nur dann, wenn der vorgeschriebene Warnhinweis von dem in § 2 genannten
Warnhinweis abweicht, und mit der Maßgabe, daß der Warnhinweis nach Absatz 1, 2 oder 3 in leicht lesbarer Schrift dem Behältnis beigefügt oder auf ihm angebracht sein muß.
§ 3a
Warnhinweis auf der Fachinformation
Der nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 vorgeschriebene Warnhinweis ist auch auf der Fachinformation anzugeben.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- Fachinformationen für Arzneimittel deren Zulassung nach dem 31. Januar 1987 erteilt oder verlängert worden ist oder die von der Zulassung freigestellt sind,müssen den Warnhinweis nach Artikel 1 ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung enthalten.
- entgegen § 2 Arzneimittel ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt, handelt nach § 97 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig oder
- entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 3 Arzneimittel ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt, handelt nach § 97 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.