eine Mitarbeiterin wurde während ihrer Probezeit fristgerecht von uns entlassen, da sie seit Arbeitsbeginn bis zur Entlassung (3,5 Monate) höchstens 7-8 Tage gearbeitet hat. Nun verlangt die Dame nach ihrer Entlassung um die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Frage: wie oder was soll ich bewerten?
Das „einfache Arbeitszeugnis“ enthält lediglich Zeiten der Beschäftigung bei dem Arbeitsgeber. Das sollte hier genügen. Beginn, Ende und Tätigkeit/Berufsgruppe.
Sollte das weitergehende „Qualifizierte Zeugnis“ gefordert werden (muss so vom Ex-Mitarbeiter angefordert werden), kann man bei der Sachlage sich sicherlich auf die Unmöglichkeit der qualifizierten Beurteilung zurückziehen. Eben wegen der wenigen Tage am Arbeitsplatz.
„Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nur zur Erteilung eines einfaches Zeugnisses verpflichtet, während auf Verlangen des Arbeitnehmers ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellt werden muss. Letzteres gilt jedoch nur für den Fall, wenn die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Beurteilung der Leistung und Führung erlaubt.“
§ 109 GewO lautet:
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
Dem Arbeitnehmerverlangen auf qualifiziertes Zeugnis kann der Arbeitgeber aufgrund einer Arbeitsanwesenheit von 8 Tagen in einem Arbeitsverhältniszeitraum von mehreren Wochen nicht erteilen.
Der Arbeitgeber kann hierzu auch nicht verpflichtet werden.
lG
„Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nur zur Erteilung eines
einfaches Zeugnisses verpflichtet, während auf Verlangen des
Arbeitnehmers ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellt
werden muss. Letzteres gilt jedoch nur für den Fall, wenn die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Beurteilung der
Leistung und Führung erlaubt.“
Naja, 3,5 Monate sind unabhängig von der Abwesenheitszeit mal ganz sicher ausreichend lang als Beschäftigungsdauer.