Ein Beamter, der beihilfeberechtigt und damit 50% PKV-versichert ist, plant einen Umzug in ein Bundesland, in dem es keine Beamte gibt. Eine Versetzung ist also nicht möglich. Er müsste sich entlassen lassen.
Der Wechsel ist im Zuge einer einjährigen Elternzeit geplant. Der Beamte ist unverheiratet, ein Kind ist mit in der PKV, für das erwartete Kind muss dann entsprechend entschieden werden. Der Vater ist in der GKV und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Es gibt folgende Szenarien:
Der Beamte bleibt bis zum Ende der einjährigen Elternzeit Beamter, ist beihilfeberechtigt, zahlt den Anteil an der PKV und ist glücklich. Anschließend erhält er einen sozialversicherungspflichtigen Job und ist GKV-versichert.
Frage : Sind die Kinder dann auch automatisch in der GKV?
Der Beamte lässt sich mit dem Beginn der Elternzeit entlassen.
Frage : Muss er dann die kompletten Beiträge zur PKV zahlen oder ist ein Wechsel in die GKV möglich (freiwillig oder irgendein „Sonderstatus“ aufgrund der Elternzeit)? Wie sind die Kinder versichert?
Der Beamte heiratet.
Frage : Ist damit das Versicherungsproblem gelöst, weil er ab Entlassungstag familienversichert ist (während der Elternzeit oder einer möglichen Arbeitslosigkeit)?
Frage : Kann es ein Szenario geben, in dem der entlassene Beamte bei der PKV hängenbleibt (und damit auf 100% der Beiträge)?
Frage : Was passiert, wenn zwischen Entlassungstag und Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ein Abstand besteht? Wie ist man versichert? Wie sind die Kinder versichert?
Ein Beamter, der beihilfeberechtigt und damit 50%
PKV-versichert ist, plant einen Umzug in ein Bundesland, in
dem es keine Beamte gibt. Eine Versetzung ist also nicht
möglich. Er müsste sich entlassen lassen.
Der Wechsel ist im Zuge einer einjährigen Elternzeit geplant.
Der Beamte ist unverheiratet, ein Kind ist mit in der PKV, für
das erwartete Kind muss dann entsprechend entschieden werden.
Der Vater ist in der GKV und unterhalb der
Beitragsbemessungsgrenze.
Es gibt folgende Szenarien:
Der Beamte bleibt bis zum Ende der einjährigen Elternzeit
Beamter, ist beihilfeberechtigt, zahlt den Anteil an der PKV
und ist glücklich. Anschließend erhält er einen
sozialversicherungspflichtigen Job und ist GKV-versichert.
Frage : Sind die Kinder dann auch automatisch in der GKV?
ja
Der Beamte lässt sich mit dem Beginn der Elternzeit
entlassen.
Frage : Muss er dann die kompletten Beiträge zur PKV zahlen
oder ist ein Wechsel in die GKV möglich (freiwillig oder
irgendein „Sonderstatus“ aufgrund der Elternzeit)? Wie sind
die Kinder versichert?
Wechsel in die GKV ist nicht möglich,
Der Beamte heiratet.
Frage : Ist damit das Versicherungsproblem gelöst, weil er ab
Entlassungstag familienversichert ist (während der Elternzeit
oder einer möglichen Arbeitslosigkeit)?
ja
Frage : Kann es ein Szenario geben, in dem der entlassene
Beamte bei der PKV hängenbleibt (und damit auf 100% der
Beiträge)?
weiterhin ledig und keine Krankenversicherungspflicht
Frage : Was passiert, wenn zwischen Entlassungstag und Aufnahme
einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ein Abstand
besteht? Wie ist man versichert? Wie sind die Kinder
versichert?
PKV, wenn unverheiratet, ggf. Kind Fahi-Anspruch bei leiblichem Vater
Frage : Sind die Kinder dann auch automatisch in der GKV?
ja
Da sehe ich nicht so. Kinder sind nicht versicherungspflichtig in der GKV. Sind sie also PKV versichert, müssen sie sich an die dortigen Kündigungsfristen halten. Während der Elternteil, der aus dem Beamtenverhältnis ausscheidt, mit Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sofort in die GKV wechselt, müssen die Verträge der Kinder unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist bei der pKV gekündigt werden. Erst dann kann der Übertritt in die beitragsfreie Familienversicherung der GKV erfolgen.
2.) ein Wechsel in die GKV ist nicht möglich, d.h. es wird richtig teuer. 1 - 3 Personen in der PKV vollversichert. Aber es müsste eine kostenfreie Versicherung der Kinder/des erwarteten Kindes über die Mutter (GKV versichert !) möglich sein ?
3.) vermutlich ja.
Als Ex-Beamter erhält er kein ALG I, egal, obs AL II gibt oder nicht, in beiden Fällen greift die Familienversicherung.
Die Heirat müßte vor der Entlassung liegen, sonst muss man PKV-vollversichert bleiben. Ebenso, wenn bei Nichtheirat eine Lücke zwischen Entlassung und Job klafft. Kinder siehe 2.)
Hallo Nordlicht,
bist du dir da ganz sicher - ich hatte in der Vergangenheit schon öfters diese Konstellation, nämlich dass für die Kinder plötzlich ein Anspruch auf Familienversicherung bestand und in keinem dieser Fälle bestand die jeweilige PKV auf die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist, sondern beendet die Versicherung zum Ende des Monats der Übersendung des Nachweises auf den Familienversicherungsanspruchs.
Waren die da alle kulant ??
Gruss
Czauderna
Ich kann nicht ausschliessen, dass es auch Fälle gibt, in denen die PKV entlassen muß. In den Fällen, die ich mit erlebt habe, war es so wie beschrieben. Manchmal zeigte sich das Unternehmen kulant, aber in der Mehrzahl der Fälle bestand es auf der Einhaltung der Kündigungsfrist. „Pacta sunt servanda“ gilt auch hier.
eine Kündigungsfrist ist nur einzuhalten, wenn der Anspruch auf Familienversicherung schon bestand und man sich trotzdem vorher für die PKV entschieden hatte (bei Beihilfe häufig). Das könnte hier natürlich bei Kind 1 der Fall sein.
Wenn der Anspruch neu entsteht, gilt § 13,3 MB/KK, letzter Satz. Das heißt sofortige Entlassung wie bei Versicherugspflicht
Es geht ja nicht ums Ref, sondern um einen „richtigen“ Lehrer.
Dieser Lehrer ist Beamter auf Lebenszeit in einem Bundesland. Prinzipiell kann natürlich eine Versetzung oder das Ländertauschverfahren beantragt werden, die Chancen sind aber sehr gering. Außerdem stellt Thüringen Neulehrer erst einmal im Angestelltenverhältnis ein - die Verbeamtung erfolgt meist später. Deshalb ist hier eine Überlegung, den Umzug während einer Phase der Elternzeit anzugehen, so dass der Lehrer die Möglichkeit hat sich in einer gewissen Zeitspanne von maximal drei Jahren einen neuen Job, eventuell auch außerhalb des Landesdienstes, zu suchen. Allerdings wäre das mit einer zu zahlenden PKV nach dem einen Jahr Elterngeldbezug nicht finanzierbar.
Der Beamte wird nochmal zum Philologenverband gehen und sich eingehend beraten lassen.
Das klappt wahrscheinlich nur, wenn die Beamtin keine Beamtin mehr ist!? Die Frage ist halt, zu welchem Zeitpunkt die Entlassung beantragt werden muss - vor Beginn, zu Beginn oder zum Ende des Mutterschutzes?!