Entlassung eines Bundesbank-Vorstandes

Guten Tag,

hpothetisch angenommen, ein Bundesbank-Vorstand names
Zarrasin verbreitet groben Unfug.

Wer könnte ihn entlassen? Wie würde dieses Verfahren laufen?

Würde mich über Anregungen und Antworten MIT ANGABE VON RECHTLICHEN GRUNDLAGEN freuen.

Die (zum Teil widersprüchlichen) „Info-Boxen“ aus Käseblättern sind mir bekannt, leider wird dort kein Gesetz genannt.

Viele Grüße

Trobi.

Hallo,
mal angenommen das mit dem groben Unfug wird nicht so vom Vorstand der Bundesbank so gesehen und auch im Rest der Republik gibt es durchaus unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema, warum sollte man jemanden mit einem Berufsverbot belegen, nur weil er unbequeme Sachen an- und ausspricht. Wir leben in einer Demokratie und haben Gott sei dank, Meinungsfreiheit. Man muss sich nicht mit der Meinung von Herrn Sarrazin
indentifizieren aber man sollte sein Recht auf freie Meinungsäusserung mit allen Mitteln verteidigen und sich mit seinen Aussagen auseinandersetzen, aber von der „Bildfläche verschwinden lassen“, das geht in einer Demokratie nicht.
Zurück zur konkreten Frage - ich wuesste keinen rechtlichen Grund um ihn seines Postens zu entheben.
Gruss
Czauderna

Ich wüßte nicht, daß irgendjemand Herrn Sarrasin den Mund verbietet, ihn ins Gefängnis stecken will und dergleichen, und vor dem Hungertod steht er nun auch nicht. Seine Buchhonorare dürften sehr üppig fließen. Andererseits ist es auch das Recht des Arbeitgebers, sich von einem Mitarbeiter zu trennen, dessen Aktivitäten ihn in ein schlechtes Licht rücken und das Geschäft schädigen…

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Das geht überhaupt nicht,da es Beamte sind.Es käme nur die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Betracht.Da die betreffende Person aber ihre kontrovers zu sehenden Äußerungen Privat gemacht hat,fehlt es an einer Grundlage dafür.
Denn schließlich ist die Meinungsfreiheit im GG verankert und man muss halt auch mit solchen umgehen können.
Und in einigen Dingen trifft der Herr ja nun einmal Punkte,über die man offen reden muss,auch wenn sie nicht dem Mainstream entsprechen.

Ja ja…

Möglichkeiten gäbe es aber trotzdem.
Den Kraft Gesetz haben sich Beamte zurückhaltend zu politischen Themen in der Öffentlichkeit zu äußern.
Man könnte Ihm nicht nur wie beim letzten die Zuständigkeit fürs Bargeld abnehmen, sondern Ihn ganz aus dem Vorstand abwählen.

Noch interessanter wäre sogar die Variante, festzustellen, dass seine Tätigkeit als Niedergangs-Autor die Qualität seiner Arbeit beeinträchtigt und zu zeitaufwändig ist um noch Vorstand zu sein. Man könnte Ihm die Nebentätigkeit verbieten. Wäre dann interessant ob er dann Bundesbankjob oder das Leben als Buchautor wählt.

Faszinierend!
Es ist schon erstaunlich. Da stellt jemand zwar anlassbezogen aber ganz eindeutig abseits von der eigentliche Debatte die rein rechtliche Frage nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen, welche hier ggf. anzuwenden wären, und niemand ist in der Lage, hierauf zu antworten, ohne gleich wieder inhaltlich zur politischen Debatte Stellung zu nehmen.

Internetforum halt…

Gruß
Dea

Hallo,

du bleibst diese Antwort aber letzlich doch auch schuldig.

Nach meinem Dafürhalten findet sich eben gerade keine Vorschrift, die im vorliegenden herangezogen werden könnte.
Meines Wissens sind hier doch schriftstellerische Tätigkeiten als Nebentätigkeit erlaubt. Diese wurden ferner auch explizit als nicht in Verknüpfung mit der Bundesbanktätigkeit stehend deklariert.
Eine Vorschrift aber, die besagt, dass in einer solchen Konstellation ein Dienstherr darüber bestimmen könne, was jemand inhaltlich veröffentlicht, ist mir nicht bekannt.

Der Knackpunkt ist dann aber, dass ein entsprechendes Disziplinar- oder Enthebungsverfahren gar nicht ohne die Befassung mit dem geäußerten Inhalt stattfinden kann. Erst wenn festgestellt würde, dass beispielsweise gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, könnte man über weitere arbeistrechtliche Schritte nachdenken.

MFG Cleaner

Hallo,

die einzige Rechtsgrundlage die ich sehe, ist das „Gesetz über die Bundesbank“ (BBKGesetz). Dort der § 7. Die Rechtsstellung des Vorstandes ergibt sich aus dem Abs. 4

„(4) Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Ihre Rechtsverhältnisse gegenüber der Bank, insbesondere die Gehälter, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge, werden durch Verträge mit dem Vorstand geregelt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.“

So wie ich es sehe, wäre eine Entfernung aus dem Amt nur durch ein Disziplinarverfahren möglich. Um das genau zu beurteilen, müssten aber die Verträge bekannt sein. Man könnte aber auch warten, bis die Amtszeit des Vorstandsmitglieds abgelaufen ist (in der Regel 8 Jahre).

Eine kleine Anmerkung noch: Da die Bundesbank unabhängig ist, muss schon etwas Schwerwiegendes vorfallen, um ein Vorstandsmitglied aus dem Amt zu hebeln. Die Schwelle ist sehr hoch. Rufe nach einer Amtsentfernung erschallen auch von kompetenter Seite sehr schnell, sind aber eher populistisch als der Wirklichkeit nachempfunden. Denn wäre die Absetzung eines Vorstandes so einfach, wäre es schnell aus mit der Unabhängigkeit der Bundesbank.

Gruss

Iru

du bleibst diese Antwort aber letzlich doch auch schuldig.

Ich wollte doch überhaupt keine Antwort geben. Mir ist nur wieder einmal aufgefallen, wie schwer es manchen fällt, zwischen objektiven Rechtsfragen und subjektiven Ansichten zu unterscheiden.

Nach meinem Dafürhalten findet sich eben gerade keine
Vorschrift, die im vorliegenden herangezogen werden könnte.
Meines Wissens sind hier doch schriftstellerische Tätigkeiten
als Nebentätigkeit erlaubt. Diese wurden ferner auch explizit
als nicht in Verknüpfung mit der Bundesbanktätigkeit stehend
deklariert.

Auch hier wird wieder die Frage anzuwendender Normen mit dem Vorliegen ihrer Voraussetzungen verwechselt.

Der Fragesteller hat einfach mal das hypothetische Ergebnis in den Raum gesetzt, jemand verbreite „groben Unfug“. Und nun stellt sich die Frage, ob es dienst- oder arbeitsrechtliche Normen gibt, die entsprechende Folgen aussprechen können. Ob deren Voraussetzungen dann tatsächlich erfüllt sind, ist doch eine völlig andere Frage. Der Fragesteller wollte allein die möglicher Weise anzuwendenden, also auch zu prüfenden Normen wissen.

Eine Vorschrift aber, die besagt, dass in einer solchen
Konstellation ein Dienstherr darüber bestimmen könne, was
jemand inhaltlich veröffentlicht, ist mir nicht bekannt.

Selbstverständlich gebietet das Dienstrecht, dass Bedienstete bestimmte Äußerungen unterlassen sollen, so dadurch ggf. das Ansehen des Staates oder das Vertrauen in das Amt, bzw. den Posten beeinträchtigt werden können. Zudem stehen Bedienstete in einem besonderen Gewaltenverhältnis, was die Anwendung der Meinungsfreiheit nicht unerheblich einschränkt.

Ob das im Vorliegenden Fall erfüllt ist, ist eine völlig andere Frage. Dass man aber nicht in der Lage ist, sich abstrakt mit den entsprechenden rechtlichen Regelungen auseinander zu setzen, ohne gleich unter Eingehen auf den Inhalt der tatsächlichen Äußerungen das Ergenis vorweg zu nehmen (wonach gerade nicht gefragt wurde) ist bezeichnend.

Der Knackpunkt ist dann aber, dass ein entsprechendes
Disziplinar- oder Enthebungsverfahren gar nicht ohne die
Befassung mit dem geäußerten Inhalt stattfinden kann.

Das ist richtig. Der Fragesteller wollte aber genau dieses Ergebnis nicht mitgeteilt bekommen, bzw. in die Diskussion einsteigen, sondern allein wissen, welche Normen anwendbar sind, vielleicht, um sich einfach selbst eine Meinung zu bilden.

Erst
wenn festgestellt würde, dass beispielsweise gegen
strafrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, könnte man über
weitere arbeistrechtliche Schritte nachdenken.

Wie gesagt, danach war aber nicht gefragt, sondern allein danach, nach welchem Recht sich solche Fragen überhaupt richten. Und es ist eben eine traurige aber leider offensichtlich nicht zu ändernde Wahrheit, dass man in politisch brisanten Themen überwiegend keine rechtlich neutralen Antworten erhalten kann ohne, dass einem der Antwortende zugleich seine eigene Ansicht inkl. des Ergebnisses mitteilt.

Allein darum ging es mir.

Gruß
Dea

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Würde mich über Anregungen und Antworten MIT ANGABE VON
RECHTLICHEN GRUNDLAGEN freuen.

Der Bundespräsident ernannte die Mitglieder der Bundesbank auf Vorschlag der Bundesregierung, geregelt früher im Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl. 1, S. 745). Entsprechend konnte er auch ein Mitglied abberufen - wegen „grundsätzlicher und weitreichender Verfehlung“.
Viel geändert haben dürfte sich da trotz EU usw. nicht, die Rechtsgrundlagen dürften noch faktisch gleich sein.

Nachtrag

Der Bundespräsident ernannte die Mitglieder der Bundesbank

Und das aufgrund Art. 60 GG