du bleibst diese Antwort aber letzlich doch auch schuldig.
Ich wollte doch überhaupt keine Antwort geben. Mir ist nur wieder einmal aufgefallen, wie schwer es manchen fällt, zwischen objektiven Rechtsfragen und subjektiven Ansichten zu unterscheiden.
Nach meinem Dafürhalten findet sich eben gerade keine
Vorschrift, die im vorliegenden herangezogen werden könnte.
Meines Wissens sind hier doch schriftstellerische Tätigkeiten
als Nebentätigkeit erlaubt. Diese wurden ferner auch explizit
als nicht in Verknüpfung mit der Bundesbanktätigkeit stehend
deklariert.
Auch hier wird wieder die Frage anzuwendender Normen mit dem Vorliegen ihrer Voraussetzungen verwechselt.
Der Fragesteller hat einfach mal das hypothetische Ergebnis in den Raum gesetzt, jemand verbreite „groben Unfug“. Und nun stellt sich die Frage, ob es dienst- oder arbeitsrechtliche Normen gibt, die entsprechende Folgen aussprechen können. Ob deren Voraussetzungen dann tatsächlich erfüllt sind, ist doch eine völlig andere Frage. Der Fragesteller wollte allein die möglicher Weise anzuwendenden, also auch zu prüfenden Normen wissen.
Eine Vorschrift aber, die besagt, dass in einer solchen
Konstellation ein Dienstherr darüber bestimmen könne, was
jemand inhaltlich veröffentlicht, ist mir nicht bekannt.
Selbstverständlich gebietet das Dienstrecht, dass Bedienstete bestimmte Äußerungen unterlassen sollen, so dadurch ggf. das Ansehen des Staates oder das Vertrauen in das Amt, bzw. den Posten beeinträchtigt werden können. Zudem stehen Bedienstete in einem besonderen Gewaltenverhältnis, was die Anwendung der Meinungsfreiheit nicht unerheblich einschränkt.
Ob das im Vorliegenden Fall erfüllt ist, ist eine völlig andere Frage. Dass man aber nicht in der Lage ist, sich abstrakt mit den entsprechenden rechtlichen Regelungen auseinander zu setzen, ohne gleich unter Eingehen auf den Inhalt der tatsächlichen Äußerungen das Ergenis vorweg zu nehmen (wonach gerade nicht gefragt wurde) ist bezeichnend.
Der Knackpunkt ist dann aber, dass ein entsprechendes
Disziplinar- oder Enthebungsverfahren gar nicht ohne die
Befassung mit dem geäußerten Inhalt stattfinden kann.
Das ist richtig. Der Fragesteller wollte aber genau dieses Ergebnis nicht mitgeteilt bekommen, bzw. in die Diskussion einsteigen, sondern allein wissen, welche Normen anwendbar sind, vielleicht, um sich einfach selbst eine Meinung zu bilden.
Erst
wenn festgestellt würde, dass beispielsweise gegen
strafrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, könnte man über
weitere arbeistrechtliche Schritte nachdenken.
Wie gesagt, danach war aber nicht gefragt, sondern allein danach, nach welchem Recht sich solche Fragen überhaupt richten. Und es ist eben eine traurige aber leider offensichtlich nicht zu ändernde Wahrheit, dass man in politisch brisanten Themen überwiegend keine rechtlich neutralen Antworten erhalten kann ohne, dass einem der Antwortende zugleich seine eigene Ansicht inkl. des Ergebnisses mitteilt.
Allein darum ging es mir.
Gruß
Dea