Hallo,
Nehmen wir an eine Firma will 50 % seiner MA entlassen und hat
deswegen einen Sozialplan ( Interessenausgleich) mit dem BR
und der Gewerkschaft ausgehandelt.
dann würde ich erst einmal nachprüfen, ob diese Regelung von allen drei Seiten (Firma, BR, Gewerkschaft) unterschrieben wurde. Wenn ja, ist sie nämlich unwirksam.
http://lexetius.com/2008,1546
Weil die Firma einen hohen Altersdurchschnitt hat möchte die
GL gerne ältere Mitarbeiter mit dem Angebot ansprechen.
Man ist jetzt noch in einer Phase wo es um „freiwillige“ geht.
Sollte das scheitern gibt es wohl eine Namensliste der MA von
der GL die sie gerne behalten möchten, wer auch immer das
ist!!
Namenslisten, die nicht mit dem BR vereinbart sind, wird es bei einem halbwegs juristisch beratenen Betrieb nicht geben, da die Grundsätze der Sozialauswahl einem „Picking“ von Mitarbeitern entgegenstehen. So etwas wird der BR aber nicht vereinbaren, oder nur sich abkaufen lassen gegen entsprechend hohe Abfindungen, da diese eine Anfechtung der Kündigung erheblich erschweren.
Z.B. Ist ein MA nicht ganz 5 Jahre in dem Betrieb beschäftigt
und wird , weil er der „neue“ ist, wohl gehen müsssen.
Die gesetzlich geregelten Kriterien für die Sozialauswahl sind Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten. Insofern kann die kurze Zugehörigkeit schädlich sein, muss sie aber nicht.
Im März waren BR wahlen und der MA hatte sich aufstellen
lassen, wurde aber leider nicht gewählt! Jetzt hat der MA aber
aufgrund dessen 6 Monate besonderen Kündigungsschutz.
Vielleicht sogar länger, wenn er Ersatzmitglied ist und in nächster Zeit nachrückt, dann verlängert sich der Schutz von da an auf ein Jahr.
Die GL will aber zu 01.06 und 01.08 die MA in eine
Transfergesellschaft „entlassen“.
Das geschieht üblicherweise nicht durch Kündigung, sondern durch einen dreiseitigen Vertrag, der eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem alten AG und ein Transfergesellschaftsarbeitsverhältnis mit dem neuen AG beinhaltet.
Kann der MA jetzt aufgrund seines besonderen Kündigungschutzes
auf den 01.08 bestehen? oder muss der MA evtl. auf eine
Kündignug zum 01.06 annehmen??
Es wird keine Kündigung in die Transfergesellschaft geben. Dieses Angebot muss der AN nicht annehmen. Aber irgendwann läuft sein Sonderkündigungsschutz aus und dann kann es eine betriebsbedingte Kündigung geben, wenn er von der Sozialauswahl betroffen ist. Dann ist aber der Zug mit der Transfergesellschaft womöglich abgefahren, wenn nicht im Sozialplan ein Anspruch darauf geregelt ist, der dann auch noch besteht.
Muss der MA evtl. noch nachverhandeln (Geld) wenn er am 01.06
gehen soll ?? oder ist der Kündingungsschutz mit einem
Interessenausgleich ausgehebelt?
Zocken kann man immer. Das Risiko muss man dann natürlich nehmen.
Der BR muss übrigens der Kündigung nicht zustimmen, denn die Wahl ist gelaufen, damit ist MA kein Wahlbewerber im Sinne von § 103 BetrVG mehr. Es reicht eine Anhörung nach § 102 BetrVG.
VG
EK