Muss für die Entlastung des Vorstandes die Mitgliederversammlung beschlußfähig sein??
Meines wissens ja.
Das muss aber die Satzung des betreffenden Vereins auch im Detail hergeben.
Muss für die Entlastung des Vorstandes die
Mitgliederversammlung beschlußfähig sein??
Es steht nicht in der Satzung.
Muss für die Entlastung des Vorstandes die
Mitgliederversammlung beschlußfähig sein??
Dany, überlege doch mal in Ruhe. Die Entlastung des Vorstands ist rechtlich gesehen ein Beschluss der Mitgliederversammlung.
Damit die Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen kann, müssen gewisse Sachen gegeben sein, die in der Satzung genau geregelt sind.
Also muss sie natürlich beschlussfähig sein. Eine Mitgliederversammlung, die nicht beschlussfähig ist, die kann auch nicht entlasten.
Wirklich eine komische Frage ist das…
Muss für die Entlastung des Vorstandes die
Mitgliederversammlung beschlußfähig sein??
Ja! Nur mit einem gültigen Beschluß kann die Mitgliederversammlung den Vorstand entlasten. Meistens gibt es in der Satzung Hinweise darauf, wie zu verfahren ist, wenn eine Mitgliederversammlung von vorneherein nicht (oder nicht mehr) beschlußfähig ist (meist geregelt als erneute Einladung zu einer weiteren MV, die dann zu den angekündigten TOPs auf jedenfall beschlußfähig ist, egal, ob sich ein Teil der Mitglieder verweigert oder nicht.
Muss für die Entlastung des Vorstandes die
Mitgliederversammlung beschlußfähig sein??
Hallo Dany,
vorweg gesagt: Ich bin ausdrücklich kein Experte in Sachen Vereinsrecht, sondern war im Forum selbst nur Fragender.
Meines (Halb)Wissens nach muss die Mitgliederversammlung natürlich „beschlussfähig“ sein, wobei es darauf ankommt, was unter „Beschlussfähigkeit“ zu verstehen ist. Beschlussfähig ist eine Mitgliederversammlung i.d.R. dann, wenn satzungsgemäß alle Mitglieder rechtzeitig und formell zur Mitgliederversammlung eingeladen wurden. Die anwesenden Mitglieder können dann mit einfachen Mehrheiten abstimmen (bzw. können auch die fehlenden Mitglieder, die den Anwesenden eine schriftliche Vollmacht zur Stimmabgabe in ihrem Namen gegeben haben, mitgezählt werden). Wenn nicht formell richtig eingeladen wurde (man z.B. bestimmte Mitglieder nicht eingeladen oder bestimmte in der Satzung festgelegte Fristen versäumt hat), kann die Versammlung also durchaus als „nicht beschlussfähig“ angesehen werden.
Es kann aber auch sein, dass in der Satzung festgelegt wurde, wie viel Prozent aller Mitglieder anwesend sein müssen, um eine (oft nur bestimmte) Entscheidung treffen zu können. Dann muss dieser Prozentsatz gegeben sein, um beschlussfähig zu sein.
I.d.R. muss die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Veranstaltung von Versammlungsleiter festgestellt werden.
Mehr kann ich ohne Kenntnis eurer Satzung dazu nicht sagen.
Zazie
Vielen Dank! Ihr habt mir sehr geholfen!
Vielen Dank! Ihr habt mir sehr geholfen!.
Muss für die Entlastung des Vorstandes die
Mitgliederversammlung beschlußfähig sein??
Die Mitgliederversammlung muss ordnungsgemäß geladen sein Und die Tagesordnungspunkte in der Einladung enthalten sein.
Die Anwesenden sind das beschließende Organ.
Bei der Entlastung des Vorstandes müssen mindestens 50,1% der Anwesenden für die Entlastung stimmen.
herzlichen Dank für die Nachricht
und liebe Grüße
Helmut Hintenaus
Muss für die Entlastung des Vorstandes die
Mitgliederversammlung beschlußfähig sein??
Moin,
in unserer sehr aktuellen Satzung ( gerade durch einen Fachanwalt für Vereinsrecht aktualiseiert ) heißt es:
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Vorstandswahlen,
- Wahl des Beirats,
- Wahl von 2 Kassenprüfern,
- Änderungen der Satzung,
- Entscheidung über die eingereichten Anträge,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Auflösung des Vereins.
(6)
Jede (ordentliche oder außerordentliche) ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig Sie beschließt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sie nicht Satzungsänderungen (§11) oder die Auflösung des Vereins (§ 12) betreffen.
Ich hoffe , dass ich Die damit helfen konnte.
ansonsten : mailto: [email protected]
Muss für die Entlastung des Vorstandes die
Mitgliederversammlung beschlußfähig sein??
Ja, wie das Wort beschlussfähig schon andeutet muss eine Versammlung einen Beschluss fassen können.Dies dient zum Schutz aller für verschiedene Gründe.
Den entlasteten Vorstand damit dies auch so Bestand hat.
Die Mitgieder. die niht gekommen sind, damit sie wissen, dass alles mit rechten Dinge zu gegangen ist.
Ich hoffe in Eurer Satzung steht, dass die beschlussfähigkeit bei Anwesenheit der Votstandes. bzw. mindestens von 3 Personen gegeben ist.
Hallo Dany,
prinzipiell ja … wenn die Vollversammlung nicht beschlussfähig ist, dann kann auch keine Entlastung des Vorstandes erfolgen.
Sollte es an der „Anzahl“ der erschienenen Mitglieder liegen, so kannst du natürlich vorbehaltlich eine ausserordentliche Sitzung einberufen, diese ist mit den dann erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
Sollte es so aussehen das es nicht reicht, kann direkt in der Einladung zur ordentlichen JHV die Einladung zur ausserordentlichen gemacht werden.
Gruß Ronnie
Muss für die Entlastung des Vorstandes die
Mitgliederversammlung beschlußfähig sein??
Entlastung des Vorstandes
Sofern die Vereinssatzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitglieder-versammlung das für die Entlastung des Vorstandes zuständige Ver-einsorgan. Sie entscheidet durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 32 Abs. 1 BGB. Hierzu ist es erforderlich das die Mitglieder fristgemäß eingeladen werden. Zur Frage der Beschlussfähigkeit ist die Satzung bindend.
In vielen Satzungen ist geregelt dass die Beschlussfähigkeit generell ge-geben ist, ohne eine Mindestanzahl der Mitglieder zu nennen. Ist es in der Satzung anders geregelt wären alle in der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar. Die Entlastung kann auch für jedes einzelne Vorstandsmitglied gesondert beschlossen und somit dem einen erteilt oder dem anderen versagt werden. Die betreffenden Vorstandsmitglieder haben bei der Entlastung kein Stimmrecht. Sofern die weiteren Vor-standsmitglieder als Gesamtschuldner in Betracht kommen, haben diese ebenfalls kein Stimmrecht.
Die Entlastung kann auch für einzelne Maßnahmen erteilt werden, ins-besondere dann, wenn die betreffende Person oder der Vorstand dies beantragt. Sofern die Vereinssatzung dies nicht anders regelt, kann der Vorstand jederzeit einen Antrag auf Entlastung stellen.
Mit der Entlastung verzichtet der Verein den entlasteten Personen ge-genüber auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche. Die Entlas-tung wird grundsätzlich nur für die bekannten Handlungen erfolgen. Wird eine schadensverursachende Handlung erst nach der Entlastung bekannt, gilt der Vorstand für die Handlung nicht als entlastet.
Die Abstimmung der Entlastung steht in nicht unmittelbaren Zusammen-hang mit der Amtsdauer des Vorstandes. Ein Vorstand ist so lange im Amt, wie die Satzung es bestimmt (Ablauf der Amtszeit oder Neuwahl des Vorstandes) oder er zurücktritt.
Muss für die Entlastung des Vorstandes die
Mitgliederversammlung beschlußfähig sein??
Hallo Dany
Die Entlastung des Vorstandes ist ein Beschluß, daher muß die Mitgliederversammlung „Beschlußfähig“ sein.
Steht aber in der Satzung, dass jede Hauptversammlung „Beschlußfähig“ ist, kann der Vorstand natürlich entlastet werden (Voraussetzung - ordnungsgemäße Einladung).
Muss für die Entlastung des Vorstandes die
Mitgliederversammlung beschlußfähig sein??
Das muss in Eurer Satzung festgelegt sein in dem § der Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung regelt.
Im § über Wahlen und Abstimmung steht z.B.: Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Mit freundlichen Grüßen aus Etelsen
manfred köster
Muss für die Entlastung des Vorstandes die
Mitgliederversammlung beschlußfähig sein??
Hallo Dany,
Du erwartest von mir eine Antwort auf die von Dir am 15.10.2010 gestellte Frage.
Hier meine Antwort:
wie fast alle Regelungen von Vereinsangelegenheiten muß auch der Vorgang für und die Voraussetzungen zu einer Entlastung des Vorstandes in der geltenden Satzung des Vereins festgelegt sein.
In der Regel hat eine Vorstands-Entlastung in einer satzungskonformen Mitgliederversammlung durch einen entsprechenden Beschluß zu erfolgen. Ein solcher Beschluß setzt selbstsprechend eine Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung voraus.
Ichhoffe Dir damit geholfen zu haben.
Gruß Irajel