Hallo Zusammen,
mich würde interessieren, ob man als Kassenprüfer einen Vorstand auch dann zur Entlastung empfehlen kann, selbst wenn einige der Belege nicht korrekt waren. (z.B. weil bei einem Umlauf von rund 80.000 € pro Jahr Belege im Wert von unter 100 € nicht gestimmt haben und man das in diesem Fall als sehr geringfügig halten könnte).
Oder muss man in diesem Fall grundsätzlich die NICHTentlastung empfehlen?
Vielen Dank im voraus.
Servus,
da hängt manches davon ab, was „nicht gestimmt“ bedeutet. Ohne diese zentrale Info kann man eigentlich bloß sagen „Jo, man kann die Entlastung empfehlen oder auch empfehlen, die Entlastung zu versagen“
Schöne Grüße
MM
Ok, diese Info fehlt. Es handelt sich um eine Anzahlung für ein Jugendcamp, die nicht quittiert wurde und daher ist ohne diesen Beleg natürlich ein Fehlbetrag in der Kasse. Es ist allerdings bekannt, dass die Anzahlung geleistet wurde, aber es fehlt eben halt der Beleg. Außerdem fehlt auf 2 Bewirtungs-Belegen der Absender, also weder gedruckt, noch Stempel, noch gibt es einen Namen oder Unterschrift - diese beiden Belege hätte jeder beliebige ausstellen können.
Vielen Dank schon mal für die Antwort.
Servus,
im Fall der Anzahlung ist der fehlende Beleg meines Erachtens nicht einmal eine Unregelmäßigkeit, weil der angezahlte Betrag ja auf der Schlußrechnung ausgewiesen ist.
Bei den Bewirtungsbelegen sollte ziemlich deutlich zu sehen sein, ob die Handschrift die des Bewirtenden ist oder eine, die sonst nicht auftaucht.
Da Du nach Meinungen gefragt hast: Ich meine, zu den drei Belegen sollte die Stellungnahme des Vorstands eingeholt werden, ggf. die Punkte ganz am Rand im Bericht der/des Revisoren erwähnt werden, ggf. mit Vorschlägen, wie künftig mit Eigenbelegen oder unvollständigen Belegen zu verfahren ist (durch wen vor Auszahlung gegenzuzeichnen? etc.). Falls der Vorstand die Stellungnahme verweigert (solche Situationen gibt es, dann ist allerdings vorher schon mehr gelaufen), kann man immer noch ein größeres Thema draus machen.
Ein Problem wäre die Chose, wenn die Belege auf Untreue hinwiesen und damit auch bei kleinen Beträgen einen Anlass gäben, die Entlastung zu verweigern. So wie sie ist, hielte ich das für ganz unangemessen.
Schöne Grüße
MM
Vielen Dank. Ich sehe das so, dass die entsprechenden Leute nicht veruntreuen wollten, sondern einfach nur „klüngelig“ waren. Ich würde dafür nicht die Entlastung verweigern, aber ein Bekannter hat mir erzählt, dass schon bei EINEM „undurchsichtigem“ Beleg der Zwang steht, den Vorstand nicht zu entlasten, zumindest bis die Sache geklärt ist.
Da man das also scheinbar nicht muss, werde ich bei der Versammlung die Empfehlung zur Entlastung geben.
Danke noch mal.
Servus,
ein Bekannter hat mir erzählt, dass schon bei EINEM
„undurchsichtigem“ Beleg der Zwang steht, den Vorstand nicht
zu entlasten, zumindest bis die Sache geklärt ist.
dem würde ich für fehlende Kassenbelege auch zustimmen, weil eine Lücke von z.B. 27 € im Kassenbuch genausogut auch 2.000 aus und 1.973 ein bedeuten kann und für sich allein nur zeigt, daß kein ordentlicher Nachweis über die Verwendung der Mittel des Vereins geführt worden ist und daß die Kasse nicht jeweils zeitnah abgeschlossen worden ist. Wobei da die vor der Mitgliederversammlung eingeholte Stellungnahme des Vorstands viel ausmacht.
Im zitierten Fall der Bewirtungsbelege schaut das meines Erachtens eh anders aus: Selbst wenn da einschließlich Steuernummer des Goldenen Lamms, Registrierkassenausdruck und Unterschrift des Wirtes usw. alle möglichen Details draufstünden, wären sie für sich allein streng genommen kein Nachweis für die Verwendung der Mittel des Vereins für die Zwecke des Vereins, solange nicht belegt ist, wer aus welchem Anlaß bewirtet worden ist (Gleiches gilt für Geschenke und Trinkgelder): Zu dritt oder viert in die Wirtschaft gehen ist für sich allein noch nichts, was den Zwecken des Vereins dient.
Aus der Sicht des Kassenprüfers würde ich der Mitgliederversammlung vorschlagen, sie möge beschließen, daß für Bewirtungen, Geschenke und Trinkgelder ein Formular „Auszahlungsbeleg“ verwendet wird, auf dem die Einzelheiten zum Vorgang stehen (Anlass und bewirtete/beschenkte Personen) und das vor Auszahlung von einem anderen Vorstandsmitglied gegengezeichnet werden muss. Dafür ist - meine ich - keine Satzungsänderung notwendig, weil durch einen solchen Auszahlungsbeleg nur konkretisiert wird, was eh in der Satzung steht.
Schöne Grüße
MM
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Das mit dem Formular ist ne wirklich gute Idee, denn in den letzten Jahren wurden häufig Belege immer wieder unzureichend eingereicht und so kann man ja gar nicht anders, als es richtig zu machen.
Ist ein super Tipp - den werde ich zur Jahreshauptversammlung definitiv aufgreifen.
Viele Grüße