Hallo, wir hatten Generalversammlung im örtlichen Reitverein mit Vorstandsneuwahlen. Die Einladungen hingen in den Stallungen aus, es lag kein schriftlicher Kassenbericht zur Einsicht bereit, auserdem fehlten dem vorgetragenen Kassenbericht genaue Zahlen zwischen ab sept (angeblich durch Schatzmeisterwechsel) zwei kassenprüfer stellten trotzdem den Antrag diesen Vorstand zu entlasten. Danach wurde ein neuer Vorstand gewählt. Meine Frage, konnte dieser alte Vorstand überhaupt entlastet werden?
Hallo Taimee,
hier der Versuch einer Beantwortung deiner Fragen.
Zu 1.:
„Generalversammlung im örtlichen Reitverein mit Vorstandsneuwahlen;die Einladungen hingen in den
Stallungen aus, es lag kein schriftlicher Kassenbericht zur Einsicht bereit;“
Die Art und die Form der Einladung zu einer Generalversammlung, Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, sowie die dazu erforderlichen Unterlagen, müssen in einem e.V. in der Satzung vereinbart sein. Erfolgt die Einladung sowie die Durchführung der Generalversammlung nicht satzungskonform, sind die Beschlüsse dieser Versammlung nicht rechtmäßig.
Zu 2.:
„Zwei kassenprüfer stellten trotzdem den Antrag diesen Vorstand zu entlasten. Danach wurde ein neuer Vorstand gewählt. Meine Frage, konnte dieser alte Vorstand überhaupt entlastet werden?“
Auch hierzu müsste es Regelungen in der Satzung eures Reitvereins geben. Wurde gegen diese Vereinbarungen verstoßen, kann die Versammlung durch Anzeige beim zuständigen Vereinsgericht von diesem für ungültig erklärt werden.
Ich würd vor einem solchen Schritt den amtierenden Vorstand davon in Kenntnis setzen.
Die Vorgaben des BGB-Vereinsrechts sagen nicht über Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes aus.
Die Kassenprüfer sind in der Regel von der Mitgliederversammlung bestellt und beauftragt. Es liegt also allein an der Mitgliedschaft den Prüfbericht zu akzeptieren und den Vorschlägen bzw. Anträgen der Kassenprüfer zu folgen.
Ich weiß, das ist für Dich sicher eine unbefriedigende Antwort, aber so ist das nun mal in einem e.V.: wenn kein Rechtsverstoß nachzuweisen ist, entscheidet die Mehrheit der Mitglieder.
Mit freundlichem Gruß
Irajel
Guten Tag nun meine Antwort
erste Frage ist der Reiterverein ein e.V. wenn ja
muss die Satzung befragt werden. Dann würde die Satzung greifen. In der steht im allgemeinen das einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung stattzufinden hat.
Zu dieser muss schriftlich an die Postadresse der Mitglieder unter Wahrung der allg. 14 Tage Frist mit Tagesordnung eingeladen werden. Wenn der Kassenbericht fehlerhaft ist und trotzdem Entlastung mit Mehrheit erteilt wurde trägt der Verein damit das Risiko und der Vorstand ist aus der Haftung raus.
Der neue Vorstand hat sich unter diesen Umständen wählen lassen und übernimmt damit die weitere Verantwortung.
Ist ein Mitglied damit nicht einverstanden kann es beim Vereinsregister (Amtsgericht) Klage erheben. Wie gesagt beim eingetragenen Verein gilt das.
Bei der Abstimmung um die Entlastung muss sich der Vorstand enthalten.
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Entlastung des Vorstandes
Sofern die Vereinssatzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitglie-derversammlung das für die Entlastung des Vorstandes zuständige Vereinsorgan. Sie entscheidet durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 32 Abs. 1 BGB. Hierzu ist es erforderlich das die Mitglieder fristgemäß eingeladen werden. Zur Frage der Beschlussfähigkeit ist die Satzung bindend.
In vielen Satzungen ist geregelt dass die Beschlussfähigkeit generell gegeben ist, ohne eine Mindestanzahl der Mitglieder zu nennen. Ist es in der Satzung anders geregelt wären alle in der Versammlung gefass-ten Beschlüsse anfechtbar. Die Entlastung kann auch für jedes einzel-ne Vorstandsmitglied gesondert beschlossen und somit dem einen er-teilt oder dem anderen versagt werden. Die betreffenden Vorstands-mitglieder haben bei der Entlastung kein Stimmrecht. Sofern die wei-teren Vorstandsmitglieder als Gesamtschuldner in Betracht kommen, haben diese ebenfalls kein Stimmrecht.
Die Entlastung kann auch für einzelne Maßnahmen erteilt werden, insbesondere dann, wenn die betreffende Person oder der Vorstand dies beantragt. Sofern die Vereinssatzung dies nicht anders regelt, kann der Vorstand jederzeit einen Antrag auf Entlastung stellen.
Mit der Entlastung verzichtet der Verein den entlasteten Personen ge-genüber auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche. Die Entlas-tung wird grundsätzlich nur für die bekannten Handlungen erfolgen. Wird eine schadensverursachende Handlung erst nach der Entlastung bekannt, gilt der Vorstand für die Handlung nicht als entlastet.
Entlastet sich der Vorstand selbst, ist dieser Beschluss ungültig und gilt als nicht entlastet.
Die Abstimmung der Entlastung steht in nicht unmittelbaren Zusam-menhang mit der Amtsdauer des Vorstandes. Ein Vorstand ist so lange im Amt, wie die Satzung es bestimmt (Ablauf der Amtszeit oder Neuwahl des Vorstandes) oder er zurücktritt.
Mit freundlichem Gruß
Jürgen Kruse
Ich hoffe damit geholfen zu haben und wünsche viel Erfolg