kann ein Vereins-Vorstand auch während der noch laufenden Amtsperiode entlastet werden?
Konkret: Die Amtsperiode unseres Vereins beträgt in der Regel zwei Jahre, dann wird neu gewählt.
Nach einem Jahr findet eine Mitgliederversammlung ohne Wahlen statt.
Kann in dieser Versammlung auch der TOP „Entlastung des Vorstandes“ aufgenommen werden, dann eben nur für die zurückliegende Periode, nicht für die gesamte Amtszeit.
du meinst die Entlastung für das Finanzamt, richtig? Wenn ja: Das MUSS sogar jedes Jahr aufs Neue stattfinden.
Jedes Jahr auf der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer gewählt, der die Bücher prüft und dann eine entsprechende Empfehlung an die Mitgliederversammlung ausspricht. Wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung entlastet, unterschreibt der Kassenprüfer die Entlastung entsprechend.
Das muss jedes Jahr erfolgen, weil natürlich auch jedes Jahr ein Jahresabschluss erfolgen muss (die Fristen sind unterschiedlich und die kannst du bei deinem zuständigen Finanzamt erfragen).
das ist ja mal eine richtig relevante Praxisfrage, die jeden Verein betrifft:
So wie jeder Verein für jedes Kalenderjahr seit der Vereinsgründung nach aussen eine eigene Steuererklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben hat, so ist auch vereinsintern vom Vorstand jährlich ein Rechenschaftsbericht abzugeben. Dazu ist dann auch vereinsintern für jedes Kalenderjahr, also auch ein Jahr nach der Neuwahl des Vorstands, vom Vorstand ein Kassenbericht abzugeben. Dazu sind dann die vom Verein berufenen Kassenprüfer diejenigen Personen, die dies detailliert prüfen und dann ihren Bericht auf der Mitgliederversammlung dazu abgeben und vortragen.
Wenn alle Konto- und Kassenbewegungen im Verein korrekt abgewickelt wurden, dann schlagen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die sogenannte Entlastung des Vorstands vor.
Dies bedeutet konkret die Bestätigung eines korrekten Finanzwesens des Vorstands und damit für den einzelnen Entlastungszeitraum eines bestimmten Kalenderjahres den Verzicht der Mitglieder des Vereins auf die Gel- tendmachung von Schäden oder Schadenersatzansprüchen gegenüber den betreffenden Vorstandsmitgliedern.