Entreicherung durch Schenkung?

Hallo!

Folgender Fall:
Arbeitnehmer (AN) erhält seinen Lohn für April, Mai und Juni erst Ende Juli durch Pfändung. AN verspricht seinem Sohn Anfang Mai, dass er das Geld (die offenen Löhne) für seine Ausbildung bekommt, sobald der AN es erhalten hat. Der Sohn nimmt das Schenkunsversprechen dankend an.

Der AN hat damit über das Geld verfügt und keine Gegenleistung erhalten, denn er war zur Finanzierung der Ausbildung nicht verpflichtet.

Nun stellt der Arbeitgeber Mitte Juli einen Insolvenzantrag (noch vor Auszahlung der Löhne durch die Bank). Der AN zahlt das Geld gleich nach Erhalt an seinen Sohn.
Das Insolvenzverfahren wird eröffnet (nach der Auszahlung). Der Insolvenzverwalter verlangt im August die Löhne für April, Mai und Juni vom AN zurück.

Ist der AN durch die Schenkung der Löhne an seinen Sohn gemäß § 818 III BGB entreichert? Er wusste trotz der offenen Löhne nichts von der finanziellen Schieflage des Unternehmens.

Danke im Voraus,
LG Tine

Der Sohn
nimmt das Schenkunsversprechen dankend an.

Der AN hat damit über das Geld verfügt und keine Gegenleistung
erhalten, denn er war zur Finanzierung der Ausbildung nicht
verpflichtet.

Hat er tatsächlich verfügt? Das „Schenkunsversprechen“ war aber doch gar nicht wirksam laut BGB:

„§ 518 Form des Schenkungsversprechens
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.“

Gruß aus Berlin, Gerd

Hat er tatsächlich verfügt? Das „Schenkunsversprechen“ war
aber doch gar nicht wirksam laut BGB:

Das stimmt!

„§ 518 Form des Schenkungsversprechens
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung
schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung
des Versprechens erforderlich.“

Das Gesetz ist etwas man man viel öfter (und genauer) lesen sollte…

Vielen Dank!

LG, Tine

Hat er tatsächlich verfügt? Das „Schenkunsversprechen“ war
aber doch gar nicht wirksam laut BGB:

Das stimmt!

„§ 518 Form des Schenkungsversprechens
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung
schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung
des Versprechens erforderlich.“

Das Gesetz ist etwas man man viel öfter (und genauer) lesen
sollte…

Hi,

wobei dieser Formmangel durch Übergabe (hier Überweisung) geheilt worden sein könnte.

Eine Entreicherung sehe ich hier dennoch nicht, da das Geld ja vom Beschenkten auch zurückgefordert werden könnte.

Eine Entreicherung läge vor, wenn man mit dem Geld etwas gemacht hätte, was man sich sonst nie hätte leisten können, beispielsweise eine teure Reise.

So wirkt der Fall etwas konstruiert, um das Geld in „trockenen Tüchern“ zu wissen.

Vielleicht glaubt das der Richter, vielleicht aber auch nicht…

Gruß
Tina

wobei dieser Formmangel durch Übergabe (hier Überweisung)
geheilt worden sein könnte.

Das Geld wurde in nachweisbarer Form überwiesen. Eine Heilung dürfte damit vorliegen. Die Frage ist aber, wann dann die Verfügung stattgefunden hat: Wirkt die Heilung auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens zurück oder tritt sie erst im Zeitpunkt der Übergabe ein?

Eine Entreicherung sehe ich hier dennoch nicht, da das Geld ja
vom Beschenkten auch zurückgefordert werden könnte.

Der Beschenkte hat das Geld bereits an seinen Ausbilder überwiesen. Es handelt sich tatsächlich um eine Luxusausbildung (Flugschein).
Das Geld stellt nur einen sehr geringen Teil der gesamten Ausbildungskosten dar. Stellt die Ausbildung jetzt einen Gegenwert iSv § 818 BGB dar, den de Sohn erhalten hat?

So wirkt der Fall etwas konstruiert, um das Geld in „trockenen
Tüchern“ zu wissen.

Mmh…

Vielleicht glaubt das der Richter, vielleicht aber auch
nicht…

Das ist ja immer so…

Danke,
Gruß Tine