Entrümpelungskosten auf alle Vermieter umwälzen

Hallo zusammen,

ich bin gerade auf der Suche nach den gesetzlichen Grundlagen für folgenden Sachverhalt.

Angenommen die Hausverwaltung stellt fest, dass in einem ihrer Objekte Leute ihren Sperrmüll vor dem Haus und im Keller abstellen und nicht entsorgen. Klar, wäre wirklich unschön sowas.
Jedenfalls würde ja nun der Vermieter versuchen das alles zu bereinigen, wenn da die Kosten nicht wären. Dieser könnte natürlich versuchen die Kosten auf die Mieter umzuwälzen.
Aber ich denke das geht so einfach nicht. Was ist, wenn ein großteil des Mülls niemandem zugeordnet werden kann?
Als laufende Betriebskosten dürfen solche Aktionen doch eh nicht abgerechnet werden, weil es keine immer wiederkehrenden Kosten sind, sondern einmalig oder?

Wie könnte sich ein vermeindlich betroffener Mieter wehren, dem nicht mal das kleinste Staubkorn des Mülls „gehört“ oder zugeordnet werden kann?

Das war irgendwie ein böser Traum…solche Vermieter gibts doch nicht oder?! :wink:

Danke für Antworten!

Moin, Tom,

mit gesetzlichen Grundlagen kann ich nicht dienen, das wird irgendwo im BGB versteckt sein: Kosten müssen einem Verursacher zugeordnet werden können, dann kann der Vermieter eben diesen heranziehen. Andernfalls bleibt er auf dem Gerümpel bzw. den Kosten der Beseitigung sitzen.

Entrümpelung gehört zu den Risiken, die der verantwortungsbewusste Vermieter von vornherein in die Miete hineinrechnet :smile:))

Gruß Ralf

Hi,

ich bin gerade auf der Suche nach den gesetzlichen Grundlagen
für folgenden Sachverhalt.

das ist recht einfach. Das Abstellen des Mülls ist eine unerlaubte Handlung, und die damit verbundenen Kosten sind ein Schaden für den der Vermieter vom Verursacher Schadenersatz verlangen kann. Aber eben nur von dem und nicht von Unbeteiligten.

Wenn das Auto des Vermieters auf dem Parkplatz zum Haus beschädigt wird, muß er ja auch den Schädiger suchen und kann die Reparaturkosten nicht einfach auf die Mieter umlegen.

Wie könnte sich ein vermeindlich betroffener Mieter wehren,
dem nicht mal das kleinste Staubkorn des Mülls „gehört“ oder
zugeordnet werden kann?

Er sollte dem Vermieter mitteilen, daß es sich hierbei nicht um umlagefähige Kosten handelt, er für den entstandenen Schaden keine Verantwortung trägt und es deshalb ablehnt Schadenersatz zu leisten.
Wenn der Schadenersatz in den Nebenkosten „versteckt“ wird, sollte man eine korrigierte Abrechnung verlangen und bis dahin nur den unstrittigen Teil einer Nachforderung zahlen. Weigert sich der Vermieter ein Guthaben auszuzahlen, würde ich dieses mit den folgenden NK-Vorauszahlungen verrechnen (und das natürlich nachweisbar mitteilen).

Gruß Stefan

Wie könnte sich ein vermeindlich betroffener Mieter wehren,
dem nicht mal das kleinste Staubkorn des Mülls „gehört“ oder
zugeordnet werden kann?

Hallo!

Der rechtliche Aspekt ist ja bereits behandelt worden.

Einem betroffenen Mieter würde ich raten, rechtzeitig mit den Nachbarn zu reden, Sperrmüll anzumelden und den Kram zum angegebenen Termin zur Abholung bereit zu stellen. Gemeinsam mit den Mitbewohnern.

Wenn erst mal der Vermieter aufmerksam wird, kann es im Haus nicht mehr sehr schön gewesen sein. Das rechtzeitige Entrümpeln verbessert das Wohnumfeld, vermeidet Ärger und ist meist kostenlos.

Natürlich kann man sich auch mit seinem Vermieter herumärgern. Aber er hat den Müll bestimmt nicht dahingestellt. Was spricht also dagegen, sich an die Verursacher zu wenden und das Problem gemeinsam zu lösen?

Viele Rechtsprobleme wären mit etwas gutem Willen sehr einfach zu vermeiden.

Viele Grüße

Anne

Ich hab mich mal ein wenig näher damit auseinander gesetzt.

In dem Szenario darf der Vermieter die Kosten natürlich nicht auf die Mieter umlegen.
Als Betriebskosten gleich gar nicht, da es keine laufenden Kosten sind. Hierzu gibt es zwar Ausnahmen, aber die wollte ich nicht näher hinterleuchten.

Hier gilt natürlich das Verursacherprinzip, aber das ist mitunter nicht immer so einfach diesen auch zu finden. Dazu müsste der Vermieter die Mieter mehrmalig darauf hinweisen, dass das abladen des Mülls „irgendwo“ verboten ist und weiterhin müsste der Vermieter motiviert versuchen den Verursacher finden zu wollen.

Angenommen all dies ist nicht passiert und der Vermieter weist die Mieter mit einem Schreiben auf die Kostenumlegung hin, so ist das nicht statthaft.

Wäre sehr schade, wenn es überhaupt erst dazu kommen würde, denn das hieße ja, dass es Schmutzfinken unter den Mietern gibt und auch der Vermieter sich nicht wirklich um sein Eigentum kümmert, denn viel Müll sammelt sich nicht von heute auf morgen.

Danke aber für die Antworten.
Ich denke ich bin für mich auf eine adäquate Antwort gekommen.

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grins…sehr schön ausgedrückt. und recht hast du.

DANKE allen

Moin, Tom,

mit gesetzlichen Grundlagen kann ich nicht dienen, das wird
irgendwo im BGB versteckt sein: Kosten müssen einem
Verursacher zugeordnet werden können, dann kann der Vermieter
eben diesen heranziehen. Andernfalls bleibt er auf dem
Gerümpel bzw. den Kosten der Beseitigung sitzen.

Entrümpelung gehört zu den Risiken, die der
verantwortungsbewusste Vermieter von vornherein in die Miete
hineinrechnet :smile:))

Gruß Ralf

Hi,
mein Vermieter ist eine staatliche Institution. Wir hatten in der Mietergemeinschaft selbiges Problem. Der staatliche Vermieter hat eine Entrümpelung mit Folgekosten durchgezogen. In der Betriebskostenabrechnung sind diese Kosten zwar nicht wörtlich aufgetaucht, jedoch in einen anderen Posten eingerechnet worden. Ich selbst bin auch nicht glücklich über solche Entscheidungen, ich denke aber nicht, dass ein staatlicher Vermieter widerrechtlich handelt.
LG
Josetta

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