Entschädigung für Bautätigung Einkommen?

Lieber Experte/-in,

mein Vermieter hat eine Abschlagszahlung wegen Entschädigung (15% der Miete) für Bautätigkeit angekündigt (also nicht Mietminderung im engeren Sinne, da die Mietzahlung normal weiterläuft).
Das Grundsicherungsamt beansprucht den vollen Betrag, da es sich um anrechenbares Einkommen gemäß SGB XII § 82 handele.
Ich dagegen bin der Auffassung : kein anrechenbares Einkommen , Entschädigung betrifft SGB XII § 83 Abs (2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen

Meine Frage lautet also :
ist diese Entschädigung/Mietminderung im weiteren Sinne) wegen Bautätigkeit Schaden im Sinne BGB § 253 Abs. 2 ?

(immaterieller Schaden durch verminderte Lebensqualität :u.a stark belastender Baulärm, Verminderung des Tageslichtes durch Baugerüst vor allen Fenstern, Verschmutzung im Treppenhaus, Auskühlung des Hauses wegen fehlenden Daches, Unbenutzbarkleit des Gartens. Nicht zuletzt ist die Rekonvalenz nach einer schweren Operation im letzten Jahr beeinträchtigt.)

Danke im Voraus für Rat , der über meinen evt. Widerspruch entscheiden mag.

beste Grüße Dieter

Hallo,

mein Vermieter hat eine Abschlagszahlung wegen Entschädigung
(15% der Miete) für Bautätigkeit angekündigt (also nicht
Mietminderung im engeren Sinne, da die Mietzahlung normal
weiterläuft).

unter einer Abschlagszahlung versteht man dies hier http://de.wikipedia.org/wiki/Abschlagszahlung.

In dem beschriebenen Fall handelt es sich um eine vom Vermieter angekündigte Mietminderung wegen Beeinträchtigung des Wohnwertes durch Baulärm.

Das Grundsicherungsamt beansprucht den vollen Betrag, da es
sich um anrechenbares Einkommen gemäß SGB XII § 82 handele.

Die Einstufung als Einkommen erscheint sehr weit hergeholt, da es sich weniger um Einkünfte handelt, sondern um eine Mietminderung, die aus Abrechnungszwecken in Form einer Mietrückzahlung erfolgt. Evtl. ist für das Amt die Eingabe in der Software am ehesten unter der Rubrik „Einkommen“ zu bewerkstelligen.

Ich dagegen bin der Auffassung : kein anrechenbares Einkommen
, Entschädigung betrifft SGB XII § 83 Abs (2) Eine
Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu
berücksichtigen

Meine Frage lautet also :
ist diese Entschädigung/Mietminderung im weiteren Sinne) wegen
Bautätigkeit Schaden im Sinne BGB § 253 Abs. 2 ?

(immaterieller Schaden durch verminderte Lebensqualität :u.a
stark belastender Baulärm, Verminderung des Tageslichtes durch
Baugerüst vor allen Fenstern, Verschmutzung im Treppenhaus,
Auskühlung des Hauses wegen fehlenden Daches, Unbenutzbarkleit
des Gartens. Nicht zuletzt ist die Rekonvalenz nach einer
schweren Operation im letzten Jahr beeinträchtigt.)

Ich denke, es liegt kein immaterieller Schaden iSd § 253 BGB vor. Die Mietminderung wegen Baulärms drückt den geminderten Mietwert der Wohnung aus. Er soll nicht als Schmerzensgeld dienen oder sonstige Nichtvermögensschäden begleichen, sondern den zeitweise geminderten Wohnwert ausgleichen.

Man könnte im übrigen durchaus daran denken, dass die Mietminderung von 15% nicht ganz ausreichend ist, schon allein deswegen, weil der Vermieter sie von selbst anbietet. Damit könnten Mieter davon abgehalten werden, die tatsächliche Minderung geltendzumachen. Nur so ein Gedanke von mir.

Danke im Voraus für Rat , der über meinen evt. Widerspruch
entscheiden mag.

Das vermag ein Rat nicht :smile: Über den Widerspruch entscheidet der zuständige Sachbearbeiter :smile:

Ich denke, wenn das Grundsicherungsamt die Miete zahlt, besteht bei einer Mietminderung ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietminderungssumme an das Amt. Man könnte höchstens versuchen, beim Amt als Entschädigung für die schlechtere Wohnsituation einen Absetzbetrag vom „Einkommen“ zu bekommen gem. § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII, als atypischer Fall. Ob der SB das macht, ist wohl seinem guten Willen zu überlassen.

Ein Widerspruch kostet aber nichts, so dass man natürlich dennoch versuchen kann, sein vermeintliches Recht einzufordern. Es ist ja sicher ein ungewöhnlicher Fall.

Gruß
cosis

Hallo Cosis,

herzlichen Dank für deine Antwort.

Du schreibst:

Ich denke, es liegt kein immaterieller Schaden iSd § 253 BGB vor. Die Mietminderung wegen Baulärms drückt den geminderten Mietwert der Wohnung aus. Er soll nicht als Schmerzensgeld dienen oder sonstige Nichtvermögensschäden begleichen, sondern den zeitweise geminderten Wohnwert ausgleichen. "

Ein gutes Argument. Nur stört mich, dass ich , der Leidensträger, auf jeglichen Ausgleich verzichten soll.

„Man könnte im übrigen durchaus daran denken, dass die Mietminderung von 15% nicht ganz ausreichend ist, schon allein deswegen, weil der Vermieter sie von selbst anbietet. Damit könnten Mieter davon abgehalten werden, die tatsächliche Minderung geltendzumachen. Nur so ein Gedanke von mir.“

Das ist richtig. Ich bin nur etwas müde, mich (auch) mit dem Vermieter zu streiten.

(Danke im Voraus für Rat , der über meinen evt. Widerspruch entscheiden mag. )

„Das vermag ein Rat nicht :smile: Über den Widerspruch entscheidet der zuständige Sachbearbeiter :smile:

ja, unklar …meine Ausübung war natürlich gemeint :wink:

„Ich denke, wenn das Grundsicherungsamt die Miete zahlt, besteht bei einer Mietminderung ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietminderungssumme an das Amt.“

Ich stimme bei einer Mietminderung im engeren Sinne zu.
Das ist aber hier nicht der Fall. Die volle Miete
wurde /wird während der Bautätigkeit gezahlt. Die angekündigte Abschlagszahlung ist damit eher einer Entschädigung wegen Bautätigkeit zuzuordnen (Mietminderung im weiteren Sinne).

Als Einwand akzeptiert? :wink:

" Man könnte höchstens versuchen, beim Amt als Entschädigung für die schlechtere Wohnsituation einen Absetzbetrag vom „Einkommen“ zu bekommen gem. § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII, als atypischer Fall. Ob der SB das macht, ist wohl seinem guten Willen zu überlassen.
„Ein Widerspruch kostet aber nichts, so dass man natürlich dennoch versuchen kann, sein vermeintliches Recht einzufordern. Es ist ja sicher ein ungewöhnlicher Fall.“

Ja,und ganz interessant die alles entscheidende Auslegung von § 253 BGB auf die in § 83 SGB XII verwiesen wird. Ich suche noch einer passenden Entscheidung…

Mir käme ein Kompromiss- Absetzbetrag- gelegen, wahrscheinlich ist es aber für den Sachbearbeiter
leichter, den Fall an die Rechtstelle (Widerspruchsbescheid)abzugeben.

Ich wünsche ein schönes ,hoffentlich weiterhin sonniges, Wochenende,

beste Grüße Dieter

Hallo Dieter

herzlichen Dank für deine Antwort.

Du schreibst:

Ich denke, es liegt kein immaterieller Schaden iSd § 253 BGB
vor. Die Mietminderung wegen Baulärms drückt den geminderten
Mietwert der Wohnung aus. Er soll nicht als Schmerzensgeld
dienen oder sonstige Nichtvermögensschäden begleichen, sondern
den zeitweise geminderten Wohnwert ausgleichen. "

Ein gutes Argument. Nur stört mich, dass ich , der
Leidensträger, auf jeglichen Ausgleich verzichten soll.

Das kann ich gut verstehen, deshalb hatte ich die Idee, mit dem Sachbearbeiter auszuhandeln, dass man von dem „Einkommen“ einen Betrag absetzt. Aber natürlich gibt es auch eine Revision, die prüft, ob beim Amt sparsam und ordnungsgemäß gearbeitet wird. So einfach kann und will ein SB wohl nicht Geld ausgeben, wenn er sich nicht sicher ist.

Und auch wenn es für Dich schwer zu akzeptieren ist, die Mietminderung soll nicht deine persönliche Beschwer durch die Bauarbeiten kompensieren, sondern den geminderten Wohnwert der gemieteten Sache. Also mE kein immaterieller Schaden. Solltest Du durch die Bauarbeiten einen solchen immateriellen Schaden erleiden, kannst Du den Vermieter auf Schadenersatz verklagen.

„Man könnte im übrigen durchaus daran denken, dass die
Mietminderung von 15% nicht ganz ausreichend ist, schon allein
deswegen, weil der Vermieter sie von selbst anbietet. Damit
könnten Mieter davon abgehalten werden, die tatsächliche
Minderung geltendzumachen. Nur so ein Gedanke von mir.“

Das ist richtig. Ich bin nur etwas müde, mich (auch) mit dem
Vermieter zu streiten.

Ist ja auch müßig, denn mE streitest Du nicht um Dein Geld, sondern dass vom Amt.

„Ich denke, wenn das Grundsicherungsamt die Miete zahlt,
besteht bei einer Mietminderung ein Anspruch auf Rückzahlung
der Mietminderungssumme an das Amt.“

Ich stimme bei einer Mietminderung im engeren Sinne zu.
Das ist aber hier nicht der Fall. Die volle Miete
wurde /wird während der Bautätigkeit gezahlt. Die angekündigte
Abschlagszahlung ist damit eher einer Entschädigung wegen
Bautätigkeit zuzuordnen (Mietminderung im weiteren Sinne).
Als Einwand akzeptiert? :wink:

Leider nein :frowning:
Eine Mietminderung iwS gibt es nicht, soweit ich weiss. Der Sachverhalt ist objektiv zu bewerten, es ist egal, ob abrechnungstechnisch erst die komplette Miete überwiesen wird und dann ein Teil zurückgezahlt wird oder ob direkt weniger überwiesen wird - kommt auf das gleich raus. Wichtig ist allein der Grund warum weniger überwiesen wird bzw. zurückgezahlt wird. Und da sind wir bei der Mietminderung wegen Bautätigkeit. Sorry, ich seh das objektiv so.

Ja,und ganz interessant die alles entscheidende Auslegung von
§ 253 BGB auf die in § 83 SGB XII verwiesen wird. Ich suche
noch einer passenden Entscheidung…

Mir käme ein Kompromiss- Absetzbetrag- gelegen, wahrscheinlich
ist es aber für den Sachbearbeiter
leichter, den Fall an die Rechtstelle
(Widerspruchsbescheid)abzugeben.

Eine Entscheidung in deinem Sinne kenne ich nicht, such mal bei Tante Google, unter Mietminderung und Arge oä findet sich einiges, leichter als bei der Grundsicherung.

Um Dein Ziel zu erreichen, bleib einfach bei Deiner Meinung und argumentiere so, wie Du es bisher getan hast, mit OP, Umfang der Baumassnahmen, persönlicher Einschränkung usw., mehr kannst Du sowieso nicht tun. Wenn du eine RSchutzVersicherung hast, zieh einen Anwalt bei, der kann dann für Dich argumentieren und ist in sowas geübt. Man kann alles versuchen, und im Recht gibt es nie ein ganz richtig oder ganz falsch, nur gute und schlechte Argumente.

Und abgesehen vom Amt - wenn die Bauerei dir gesundheitlich Probleme macht, reagier rechtzeitig, auch da hat jeder Mieter Rechte gegen den Vermieter und Gesundwerden ist das allerwichtigste, schon gar nach einer OP. Mieterbund wäre nicht verkehrt, auch bei der Minderung gibt es Verwirkungsfristen, was ist, wenn der Vermieter die versprochene Rückzahlung nicht leistet? Ach ja, hast du die Zusage übrigens schriftlich? Sonst ist am Ende komplett Essig mit der Minderung. Sicherer ist es, die Minderung selbst vorzunehmen, so hast du es in der Hand.

Viel Erfolg und gute Besserung
cosis