Entschädigung für niedrigere Wohnqualität im nachhinein möglich?

Hallo!

Folgender Fall: Wenn man in Miete wohnt und man findet nach Jahren heraus, dass ein Umstand (genaues wird jetzt nicht genannt), welcher schon bei Bau entstanden sein muss, die Wohnqualität in diesen Jahren gesenkt hat, hat man dann nicht einen Anspruch auf eine Art „rückwirkende Mietminderung“ ?

Der Umstand ist dem Mieter zufälli aufgefallen bzw. ist nicht offensichtlich gewesen. Das Problem konnte auch vom Mieter selbst beseitigt werden. Es geht also nicht um die Frage, wer die Reparatur zu bezahlen hat, sondern darum, ob eine Art Schadenersatz für ein immaterielles Gut (Wohnqualität) beantragbar und durchsetzbar ist.

Leider gibt es hierzu keinen Fall den ich im Internet finden konnte. Am vergleichbarsten wäre, wenn man sich vorstellt, dass das Warmwasser nicht die der Norm entsprechende Temperatur vorweist und man erst viel später darauf kommt (da man das nie mit einem Thermometer kontrolliert hat und auch nie auf diese Idee kommen würde).

Bin schon gespannt, ob jemand hierbei helfen kann. Danke fürs Durchlesen!

Hallo!

Folgender Fall: Wenn man in Miete wohnt und man findet nach
Jahren heraus, dass ein Umstand (genaues wird jetzt nicht
genannt), welcher schon bei Bau entstanden sein muss, die
Wohnqualität in diesen Jahren gesenkt hat, hat man dann nicht
einen Anspruch auf eine Art „rückwirkende Mietminderung“ ?

Generell möglich, aber:
Vermieter schuldet nur „standarmäßige Wohnqualität“,
Verjährungsfrist 3 Jahre

Die Rechtsprechung fordert , dass sich die Kenntnis auf den konkreten Mangel selbst, sein konkretes äußeres Erscheinungsbild und die Art und Weise seiner konkreten Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beziehen muss (BGH ZMR 2007, 484).

Bei näherem Sachverhalt wären ggf. weitere Auskünfte möglich.

Hallo!

Das Mietminderungsrecht entsteht durch tatsächliche Gebrauchsbeeinträchtigung bzw. tatsächliche Wohnwertbeeinträchtigung (Tauglichkeitsminderung). Beeinträchtigungen, die man nicht mal bemerkt, dürften kaum eine mehr als „unerhebliche Minderung der Tauglichkeit“ darstellen > BGB § 536.

Zudem hat derjenige, der ein Recht für sich beansprucht, auch die Beweislast > hier: der Mieter hat das Vorhandenseins des zur Minderung berechtigenden Mangels zu beweisen. Wenn der Mangel bereits behoben ist, dürfte diese Hürde kaum zu überwinden sein.

Und außerdem müsste natürlich der Mangel dem Vermieter angezeigt worden sein, damit der Vermieter hätte Abhilfe schaffen können. Dem Rechtsmissbrauch hat der Gesetzgeber hier schon einen Riegel vorgeschoben. Denn erfüllt der Mieter seine Mangelanzeigepflicht nicht, so ist auch Minderungsrecht ausgeschlossen - und zudem ist der Mieter dem Vermieter auch zum Ersatz eines dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet > BGB § 536 c.

Grüsse Rudi

Eine rückwirkende Forderung habe ich in meiner 40jährigen Berufspraxis nich tein einziges Mal erlebt. Selbst bei Gericht, wo ich stellvertretend für Mietrechtsstreitigkeiten inzwischen ehrenamtlich tätig bin, ist mir kein Verfahren diesbezüglich bekannt.
Man kann aktuell einen Mängel dem Vermieter anzeigen, eine Frist der Mä#ngelbeseitigung setzen und Mietminderung ankündigen.
Aus diesem grund werden Sie wohl nirgends!!! eine rechtliche Grundlage für rückwirkende Geltung machen finden.

MfG Waldi 64

Eine rückwirkende Forderung habe ich in meiner 40jährigen
Berufspraxis nich tein einziges Mal erlebt. Selbst bei
Gericht, wo ich stellvertretend für Mietrechtsstreitigkeiten
inzwischen ehrenamtlich tätig bin, ist mir
kein Verfahren diesbezüglich bekannt.

„eine rückwirkende Forderung“ ist der regelfall bei einer mietminderung, da der mieter regelmäßig im voraus die miete bezahlt. wenn also ein mangel auftritt, der zu einer mietminderung berechtigt, dann handelt es sich (zumindest auch) um eine rückforderung der zu viel bezahlten miete. daher setzen sich die gerichte nicht nur mit der frage auseinander, ob der mieter künftig die miete mindern darf, sondern ob der mieter einen bereicherungsanspruch gem. §§ 536 iVm 812 I bgb hat…

lustig, wenn das gegenteil als berufspraxis bezeichnet wird…

Man kann aktuell einen Mängel dem Vermieter anzeigen, eine
Frist der Mä#ngelbeseitigung setzen und Mietminderung
ankündigen.
Aus diesem grund werden Sie wohl nirgends!!! eine rechtliche
Grundlage für rückwirkende Geltung machen finden.

nur im gesetz, § 812 bgb.

1 Like

Hallo!

Das Mietminderungsrecht entsteht durch tatsächliche
Gebrauchsbeeinträchtigung bzw. tatsächliche
Wohnwertbeeinträchtigung (Tauglichkeitsminderung).
Beeinträchtigungen, die man nicht mal bemerkt, dürften kaum
eine mehr als „unerhebliche Minderung der Tauglichkeit“
darstellen > BGB § 536.

das kann man bei baumängeln gerade nicht behaupten, da der mieter gerade keinen vergleichswert hat, sondern von anfang an eine mangelhafte sache.
nach deiner (unzutreffenden) definition wäre auch eine nicht ordnungsgemäß isolierte wand (die z.b. höhere heizkosten entstehen lässt) oder eine abweichende wohnfläche kein sachmangel, weil es der mieter meist nicht merkt.
unerheblich meint nur solche mängel, die z.b. einmalig auftreten oder ohne großen kostenaufwand vom mieter selbst beseitigt werden können. das könnte hier der fall sein…

Zudem hat derjenige, der ein Recht für sich beansprucht, auch
die Beweislast > hier: der Mieter hat das Vorhandenseins des
zur Minderung berechtigenden Mangels zu beweisen. Wenn der
Mangel bereits behoben ist, dürfte diese Hürde kaum zu
überwinden sein.

nur weil der mangel jetzt behoben wurde, heißt das nicht, dass er nicht nachweisbar ist. zeugen oder fotos geben haben einen guten beweiswert für umstände in der vergangenheit. darüber hinaus ist die beweislastverteilung im mietrecht komplizierter als hier angedeutet.

Und außerdem müsste natürlich der Mangel dem Vermieter
angezeigt worden sein, damit der Vermieter hätte Abhilfe
schaffen können. Dem Rechtsmissbrauch hat der Gesetzgeber hier
schon einen Riegel vorgeschoben. Denn erfüllt der Mieter seine
Mangelanzeigepflicht nicht, so ist auch Minderungsrecht
ausgeschlossen - und zudem ist der Mieter dem Vermieter auch
zum Ersatz eines dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet >
BGB § 536 c.

auch hier ist diese pauschalität unzutreffend. nicht jeder mangel ist anzuzeigen, z.b. wenn davon auszugehen war, dass er dem vermieter bekannt war oder die beseitigung offensichtlich unmöglich war…