Entschädigung für Stromüberleitung über Grundstück

Hallo zusammen,

ich habe jetzt schon eine Weile gegoogelt und bin nicht wirklich fündig geworden. Für Strommasten auf privaten Grundstücken zahlt der Betreiber eine Entschädigung (ob Einmalzahlung oder jährliche Pacht sei dahingestellt). Wie verhält es sich aber wenn nur die reinen Überleitungen über das grundstück gehen? I.d.R. wird eine max. Gehölzhöhe von 3 m vom Versorgen festgelegt. dadurch hätte man eine Nutzungseinschränkung z.B. bei einer Obstwiese, da kein Streuobst zulässig ist. Hat hier jemand Erfahrung, ob es „üblich“ ist, dass auch hierfür eine Entschädigung verlangt werden kann oder ist es so - wie der Betreiber sagt - dass nur für einbetonierte Masten Entschädigungen gezahlt werden.

Viele Grüße
Feivel

Das:


dazu schon gefunden?
Da geht´s zwar um die steuerrechtliche Vergütung der Überleitung, gleichzeitig aber auch um einiges mehr was dabei für den Dienstleistenden (Du) zu beachten ist. ramses90

Hallo,

Nein, das ist Unsinn. Anscheinend wollen die Dich über den Tisch ziehen. Eine Freileitung über einem Grundstück hat der Eigentümer zwar in der Regel zu dulden, weil bei Versorgungsleitungen ein öffentliches Interesse besteht. Jedoch bedeutet dies für den Eigentümer eine Nutzungseinschränkung in einem Schutzstreifen, dessen Breite von der Kapazität der Freileitung abhängig ist. Dies wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und ist eine Teilenteignung (idR. Bebauungsverbot, Auflagen bei der Bepflanzung, Betretungsrecht des Leitungsbetreibers zur Wartung), die nach Grundgesetz Art. 14 ohne Entschädigung nicht zulässig ist.

Die Höhe der Entschädigung ist grundsätzlich Verhandlungssache; häufig haben größere Energieversorger Rahmenvereinbarungen mit den landwirtschaftschaftlichen Berufsvertretungen geschlossen, an denen sich im Streitfall dann auch die Gerichte orientieren. Durchaus üblich als Entschädigung sind 20% des Verkehrswertes der belasteten Fläche (also des Schutzstreifens, nicht des gesamten Grundstücks) als Einmalzahlung.

Als Verkehrswert wird idR die Obergrenze des lokalen Bodenrichtwertes angesetzt. Wende Dich da im Zweifelsfall an die in Deinem Bundesland zuständige Katasterbehörde; bei der sind idR die Gutachterausschüsse, die die Bodenrichtwerte festlegen, angesiedelt. Zumindest in einigen Bundesländern kann man die Bodenrichtwertkarte auch im Internet einsehen.

Eine sinnvolle Anlaufstelle wäre auch der Vorsitzende des örtlichen Bauernvereins oder hilfsweise der Inhaber eines größeren landwirtschaftlichen Betriebes. Die können Dir sicherlich Hinweise geben, welche Entschädigungen da ortsüblich sind.

Freundliche Grüße,
Ralf

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Edit: Ich finde es aber recht merkwürdig, dass hier eine Verordnung ein Eigentumsrecht beschränkt.

§12 der NAV:

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

  1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
  2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
  3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.

Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

Hallo Ralf,

vielen herzlichen Dank für die umfangreiche und eindeutige Antwort!

LG
Feivel