Entscheidung der KK

Ich bin seit dem 14.11.2011 krank geschrieben. Es wurde ein Bandscheibenvorfall festgestellt un ich wurde am 21.12.2011 operiert. Im Sommer2012 war ich dann zur Reha, da wurde mir gesagt das ich für meinen Beruf arbeitsunfähig bin , aber eine ganz leichte Tätigkeit bis sechs Stunden ausüben könnte. Da ich aber 57 werde hat mann mir geraten Rente und Behinderung zu beantragen. Was ich dann auch über den SOvD gemacht habe.
Nun habe ich vor zwei Tagen von der KK ein Schreiben bekommen in dem mir mitgeteilt wird das meine Krankschreibung aufgehoben ist da der MDK sagt das ich dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen kann.
Ich habe aber Lähmungserscheinungen im linken Fuß und Wade die laut aussagen der Ärzte nicht mehr weggehen.
Wie soll ich mich nun verhalten?

Mit freundlichen Grüßen Dieter

guten Morgen,
zuerst würde ich mal Widerspruch einlegen und warten was passiert.Wichtig ist auch, das du dir alle Diagnosen deiner Krankheitsbilder besorgst, denn mit einem Bandscheibenvorfall und Lähmungserscheinungen allein ist es schwierig die Rente durchzukriegen. Lass auf jeden Fall den Grad deiner Behinderung feststellen. Vielleicht bist du ja auch psychisch nicht mehr so belastbar auf Grund deiner Schmerzen-Schmerzerkrankung?!!
Wünsche dir viel Erfolg
uns alles Gute
Petra

Ich bin seit dem 14.11.2011 krank geschrieben. Es wurde ein
Bandscheibenvorfall festgestellt un ich wurde am 21.12.2011
operiert. Im Sommer2012 war ich dann zur Reha, da wurde mir
gesagt das ich für meinen Beruf arbeitsunfähig bin , aber eine
ganz leichte Tätigkeit bis sechs Stunden ausüben könnte.

Werden hier Begriffe verwechselt ?

Wurde wirklich bei der Reha der Begriff „arbeitsunfähig“ verwendet.
Dies wäre dem Begriff „krank“ gleich zu setzen.

Gruß Merger

ja es wurde der Begriff „Arbeitsunfähig“ für meinen Beruf gewählt.

Arbeitsunfähig bedeutet, zur Zeit ist die Arbeit nicht möglich.
vergleichbar krank geschrieben.

Oder ist von Berufsunfähigkeit die Rede ?

In diesem Fall wurden die Begriffe verwechselt.

Hallo,
FAQ 1129 lässt grüssen - da aber schon einige Antworten da sind.
Widerspruch auf jeden Fall, die Begründung sollte aber zwingend durch den behandelnden Arzt abgegeben werden. Vor allem, das MDK-Gutachten anfordern für die Formulierung der Widerspruchsbegründung.
Gruss
Czauderna