Entscheidung über Hilfsbeweisantrag immer erst in den Urteilsgründen?

Hallo ihr Wissenden,

„ich hab da mal ne Frage“.

Und zwar geht es darum, wie über einen Hilfsbeweisantrag (am liebsten im Strafprozess) zu entscheiden ist.

Nach der Kommentierung im Meyer-Goßner, StPO (§ 244, Rn.44a) ist es ja so, dass über einen Hilfsantrag in den Urteilsgründen entschieden wird.

Das verstehe ich, soweit der Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen abgelehnt wird.

Wie darf ich mir aber das Verfahren vorstellen, wenn das Gericht in der Urteilsberatung zum Entschluss kommt, dass der Hilfsbeweisantrag positiv zu bescheiden ist, dass z.B. doch noch ein Zeuge zu hören wäre.

Tritt das Gericht dann wieder in die Beweisaufnahme ein? Wird dann also abweichend vom Grundsatz doch nicht in den Urteilsgründen über den Beweisantrag entschieden?

Anders macht das in meinem Kopf keinen Sinn. Aber ich meine mich dunkel zu erinnern, dass uns beigebracht wurde, dass der Hilfsbeweisantrag immer (!) erst in den Urteilsgründen beschieden wird…

Hilfe! Am liebsten durch eine Fundstelle… :smile:

Danke vorab,

bella_italia

Über einen Hilfsbeweisantrag wird, im Gegensatz zum Eventualbeweisantrag, nicht in der Hauptverhandlung beschieden, da der Hilfsbeweisantrag an einen verfahrensabschließenden Hauptantrag gekoppelt ist.
Zugelassen werden Hilfsbeweisanträge zum Urteilsspruch, da sie in der Regel so ausgelegt sind, dass der Antragsteller auf eine Entscheidung vor Urteilsverkündung verzichtet. Der Antragsteller kann auf eine Bekanntgabe von Ablehnungsgründen vor Urteilsspruch drängen, das Gericht muss dem aber nicht Folge leisten.
Wird der Hilfsbeweisantrag positiv beschieden, tritt das Gericht erneut in die Beweisaufnahme ein.

Grüße