Hallo ihr Wissenden,
„ich hab da mal ne Frage“.
Und zwar geht es darum, wie über einen Hilfsbeweisantrag (am liebsten im Strafprozess) zu entscheiden ist.
Nach der Kommentierung im Meyer-Goßner, StPO (§ 244, Rn.44a) ist es ja so, dass über einen Hilfsantrag in den Urteilsgründen entschieden wird.
Das verstehe ich, soweit der Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen abgelehnt wird.
Wie darf ich mir aber das Verfahren vorstellen, wenn das Gericht in der Urteilsberatung zum Entschluss kommt, dass der Hilfsbeweisantrag positiv zu bescheiden ist, dass z.B. doch noch ein Zeuge zu hören wäre.
Tritt das Gericht dann wieder in die Beweisaufnahme ein? Wird dann also abweichend vom Grundsatz doch nicht in den Urteilsgründen über den Beweisantrag entschieden?
Anders macht das in meinem Kopf keinen Sinn. Aber ich meine mich dunkel zu erinnern, dass uns beigebracht wurde, dass der Hilfsbeweisantrag immer (!) erst in den Urteilsgründen beschieden wird…
Hilfe! Am liebsten durch eine Fundstelle… 
Danke vorab,
bella_italia