Entscheidungskraft bzgl. Bestattungsdetails

Hallo,

ich reiße kurz die Thematik an, da ich online keine näheren Informationen fand:

es kann sein, dass ich als leibliches Kind für die Bestattung des Vaters aufkomme (n muss), da finanziell möglich. Die anderen drei älteren Geschwister stehen mehr oder weniger ohne Geld da. Wir sind die ersten Bestattungspflichtigen im Sinne des Gesetzes des Bundeslandes. Liegt dann auch bei mir die alleine Entscheidung, welche Bestattung und in welchem Umfang / mit welchem Leistungen, wann, wo und was? Oder muss ich alles mit den Anderen abstimmen?

Danke für eure Rückmeldung.

Hallo,
das regelt im Zweifel das Bestattungsgesetz Deines Bundeslandes, in NRW stehts im §12 (1). Hier geht der Wille des Verstorbenen allem anderen vor, danach entscheiden die im §8 (1) verpflichteten. Das hilft bei mehreren gleichermaßen Verpflichteten bei Uneinigkeit kaum weiter, außer derjenige, der die Sache „blecht“, kennt den Willen des Verstorbenen und kann ihn auch beweisen. Eine gegen den ausdrücklichen Willen des Verstorbenen vorgenommene Bestattungsart ist grundsätzlich keine gute Idee, da hier ein Konflikt immer mit den sog. Totenfürsorgeberechtigten und generell auch mit dem Erben droht, die beide neben den öffentlich-rechtlich Verpflichteten, so denn andere Personen, gleichermaßen für eine Bestattung im Sinne des Verstorbenen zu sorgen haben, nur ebend nicht öffentlich-rechtlich. Ein Beispiel dafür ist, dass ein Bestattungsverpflichteter durchaus Kontakt mit der unliebsamen Steifmutter oder „neuen Flamme“ des Verstorbenen Kontakt aufnehmen muss, um im Zweifel die vom Verstorbenen favorisierte Bestattunsgart in Erfahrung zu bringen, wenn der das lieber seiner Liebsten erzählt anstatt den möglicherweise kontaktlosen Kindern.

Gruß vom
Schnabel

Das steht da aber ein wenig anders:

§ 12
Bestattungsentscheidung
(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als
Feuerbestattung vor-
genommen werden. Art und Ort der Bestattung richten
sich, soweit mög-
lich, nach dem Willen der Verstorbenen, wenn sie das
14. Lebensjahr voll-
endet hatten und nicht geschäftsunfähig waren.
(2) Ist keine derartige Willensbekundung bekannt,
entscheiden die Hinter-
bliebenen in der Rangfolge des § 8 Abs. 1. Wenn die
Gemeinde die Bestat-
tung veranlasst, entscheidet sie; sie soll eine Wil-
lensbekundung nach Ab-
satz 1 Satz 2 berücksichtigen.
Das bedeutet, dass der Verstorbene die Art, Verbrennung, Erd, anonym oder ncht bestimmen kann und an die man sich halten muss, nicht aber Einzelheiten dazu, die den ganzen Besttungsvorgang vorschreiben würden. ramses90

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Wer zahlt bestimmt!
Es ist natürlich hilfreich sich miteinander abzustimmen aber wenn man mit den Vorschlägen der Nichtzahler partout nicht einverstanden ist, dann läßt man sich halt nicht darauf ein. ramses90

Das sehe ich wie Ramses90. Und hole mir dabei die Regelung für eine Bestattung durch die Gemeinde zu Hilfe. Die Gemeinde zahlt dann, wenn kein anderer Kostenpflichtiger aufzuspüren ist. Also ähnlich Dir. Nach Möglichkeit berücksichtigt sie den Willen des Verstorbenen. Das halte ich im privaten Bereich für annähernd selbstverständlich.
Wenn andere Hinterbliebene andere Wünsche haben, müssen sie mal mit der Realität konfrontiert werden: es geht um eine Bestattung und nicht um persönliche Wünsche, die ein Dritter finanzieren soll.
Grüße

Hallo,
da steht doch deutlich (vor allem anderen), dass sich Art und Ort der Bestattung, soweit möglich, nach dem Willen des Verstorbenen richten. Die beiden anderen sind die üblichen Einschränkungen des BGB für Willenserklärungen nicht oder nur eingeschränkt Geschäftsfähiger. Außerdem bewegt sich die Totenfürsorge in dem seltenen Bereich des Gewohnheitsrechts, für das sich nunmal nichts zitierfähiges außer diverse Urteile findet. Es ist aber in der Summe nunmal ebend genau nicht das Prinzip „wer blecht, entscheidet“. Von daher kann ich da nicht erkennen, was an meiner Antwort falsch sein soll. Es ist sogar ausgesprochen gefährlich, jemanden in dem Glauben zu lassen, von dem man nicht weiß, ob er erben will oder wird und ob dort noch andere sind, die erben oder dem Verstorbenen nahe bzw. näher standen. Und den genauen Wortlaut des jeweiligen Bestattungsgesetzes durchzulesen, kann man ruhig dem OP überlassen, wenn er nicht weiter ausführt, worum’s ihm geht :wink:

Gruß vom
Schnabel

Da steht eben nicht vor allem anderen, sondern soweit wie möglich nach dem Willen des Verstorbenen und das ist eben ein Unterschied!
Ich habe Deine Antwort auch nicht als grundsätzlich falsch beschrieben sondern lediglich auf den oben genannten Unterschied hingewiesen. ramses90