Entsendung oder nicht (Anwartschaft der KV oder nicht)

Entsendung oder nicht (Anwartschaft der KV oder nicht)
hatte das Thema gerade auch in einem anderen Bereich gepostet. Finde hier passt es besser hinein.

  • Arbeitsvertrag mit deutscher Firma abgeschlossen
  • Abschluss erfolgte bereits als, AN in Asien war
  • AV ist unbefristet abgeschlossen
  • Ort der Leistungserbringung; kein Ort genannt (Einsatz soll in Suedostasien sein, daher hat AN den Ort in Deutschland, der im AV-Entwurf drin stand streichen lassen.
  • Position; Projetmanager in der Region Suedostasien
  • AV Beginn 01.02.20
  • Seit 01.06.20 100% Kurzarbeit; weiterhin Aufenthalt in Suedostasien
  • Ab 01.12.20 90% Kurzarbeit; weiterhin Aufenthalt in Suedostasien
  • Keine besondere Entsendungsvereinbarung bis jetzt und auch keine Befristung vereinbart
  • GKV versichert (freiwilligenstatus)
  • AN und AG zahlen die normalen Beitraege

Wenn ich die Gesetze und Verordnungen richtig verstehe, sollte es so sein. Bzw. wurde mir das so vom AG und der Krankenkasse (AOK) erklaert.

Kein Anspruch auf Leistung durch die GKV, da in Suedostasien dazu keine Verpflichtung besteht.

Mir wurde gesagt, man koennte die Leistungen beim AG abrechnen und der AG diese Leistungen bei der KV einfordern. (AG zahlt Krankenkosten an AN und AG holt sich diese Kosten bei der KV zurueck). Rueckerstattung der KV an den AG nur soweit dies auch den Leistungen in Dtl. entsprechen wuerde.

Zum Zeitpunkt der 100% Kurzarbeit ginge dies aber nicht, da AN ja quasi freiwillig in Asien sei (quasi wie Urlaub zu handhaben).

Eine Anwartschaft wuerde aus den gleichen Gruenden abgelehnt.

AN haette gerne von den gesparten Beitraegen waehrend der Anwartschaft, privat im Ausland versichert und direkt fuer Behandlungen verwendet.

Eine private Auslandsreisekrankenversicherung fuer Notfaelle ist vorhanden. Diese ist aber nicht geeignet fuer Routineuntersuchungen beim Zahnarzt, Healthcheck, etc.

Nun wurde ich gern Klarheit bekommen ueber die Regelungen.

  • Ist das Thema Kurzarbeit 100% oder weniger ueberhaupt anzuwenden?
  • Hat AN Anrecht auf die Anwartschaft?
  • Hat AN Anrecht, die Behandlungskosten beim AG einzureichen und dieser das Anrecht die Kosten bei der KV einzufordern (geht sicher nur, wenn keine Anwartschaft)

Vielen Dank und Gruesse,

Y

Hallo,
ich hatte während meiner beruflichen Tätigkeit häufig diese Fallkonstellation, wie von dir geschildert,
auf dem Schreibtisch. Die Arbeitnehmer waren ausschließlich in Asien tätig, der Arbeitsvertrag war aber in Deutschland abgeschlossen und die Entlohnung erfolgte auch von Deutschland aus.
Überwiegend waren die Arbeitnehmer nicht krankenversicherungspflichtig aufgrund des Arbeitsentgeltes. Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden vom Arbeitgeber abgeführt und auch die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge (ab 01.01.1995 auch Pflegeversicherung) führt der Arbeitgeber direkt an uns ab.
Was die Leistungen betraf, hatte der Arbeitgeber für seine Beschäftigten eine spezielle Auslandskrankenversicherung abgeschlossen, welche alle Kosten übernahm.
Zum Thema Kurzarbeit kann ich leider nichts beitragen, das gab es damals, also vor Corona ,bei diesen Firmen nicht.
Was es allerdings gab, das waren Firmenwechsel mit entsprechenden Lücken der Arbeitslosigkeit, bei denen auch beim neuen Arbeitgeber in Deutschland saß, die Beschäftigung aber im Ausland ausgeübt wurde. Hier erfolgte die Versicherung bei ALG-Bezug als Pflichtversicherter, ansonsten als freiwillig Versicherter in der niedrigsten Klasse.
Anwartschaftsversicherungen kamen nur dann zustande, wenn es eine Entsendung war in ein Land ohne entsprechendes Sozialversicherungsabkommen und die Beschäftigung z.B. bei Tochterfirmen direkt erfolgten.
Ob dir jetzt meine Antwort weiterhilft, das weiß ich nicht - wie auch immer, du solltest dich von deiner Krankenkasse entsprechend beraten lassen.
Was mich etwas verwundert ist, dass dein Arbeitgeber da keine klare Aussage dazu machen kann, du bist doch sicher nicht der einzige Arbeitnehmer der für diese Firma in Asien tätig ist oder sein wird, oder ?
Gruss
Czauderna

Vielen Dank fuer die Rueckmeldung. Komplett durchdrungen und verstanden habe ich es leider noch nicht. Hab mal weiter im Internet nachgeforscht und bin auf §4 SGB 4 gestossen, dann auch Wikipedia dazu.

Liegt in meinem Fall nun eine Entsendung vor oder nicht? (Thema Kurzarbeit klammern wir mal aus).
Wenn Entsendung, dann muesste es eine Ausstrahlung geben und das deutsch Recht der Sozialversicherung gelten.
Dies bedeutet:

  • Verpflichtet in der deutschen sozi. Versicherung und volle Beitraege zu zahlen
  • Keine Anwartschaft und keine freiwillige Rentenversicherung
  • AG erstattet dem AN die Artzkosten und AG kann das von KV zurueckholen

Wenn keine Entsendung und Ausstrahlung, dann bedeutet das

  • keine Verpflichtung in der deutschen sozi. Versicherung zu sein
  • Moeglichkeit der Anwartschaft
  • Moeglichkeit freiwillige Rentenversicherung

Ist das soweit erst mal korrekt?

Nun zur Frage, liegt eine Entsendung vor oder nicht?

  • Einstellung erfolgte bereits im Ausland mit dem Ziel im Ausland taetig zu sein. Ein Staat wurde nicht konkret genannt, nur eine Region Suedostasien.
  • Befristung ist im AV nicht vorgesehen
  • Lebensmittelpunkt ist aktuell nicht Deutschland (bis auf 14 Tage in Dtl. seit einem Jahr in Asien)
  • Wohnsitz und Meldeadresse ist aber in Deutschland noch vorhanden

Ich wuerde sagen, es liegt hier keine Entsendung vor.

Hallo,
mit wem wurde der Arbeitsvertrag geschlossen (Firmensitz Deutschland( und wie erfolgt die Entlohnung. Wenn Firma in Deutschland ansässig und Entlohnung von Deutschland aus in Euro, dann meiner Auffassung nach „Entsendung“ und deutsches Sozialversicherungsrecht.
AG kann sich nur dann ggf. die Behandlungskosten z.T. von der Kasse erstatten lassen, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit der Kasse getroffen wurde (so war es jedenfalls zu meiner aktiven Zeit vor ca. 10 Jahren noch - seit vier Jahren bin ich Rentner).
Gruss
Czauderna

Hallo,
AV mit dem AG in Dtl. abgeschlossen. Entlohnung ganz normal wie inlaendischer Vertrag in Euro und auf Konto in Dtl.

Aber wie gesagt, der AN befand sich bei Vertragsabschluss bereits im Ausland und der Vertrag zielt darauf, auch im Ausland taetig zu sein.

Dazu folgendes Beispiel, was ich bei der TK gefunden habe:

Keine Entsendung liegt vor, wenn der Beschäftigte
im Ausland wohnt und von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in seinem Heimatland
oder einem anderen Land eingestellt wird.
Beispiel 3
Ein Arbeitnehmer, der schon vor Jahren in
Uruguay eingewandert war, wird von einem deutschen Unternehmen für ein Projekt in Uruguay eingestellt.
Erläuterung
Es handelt sich nicht um eine Entsendung, da der
Arbeitnehmer zuvor nicht in Deutschland gearbeitet
oder gelebt hat. Er wird also nicht aus einem inländischen Arbeitsverhältnis heraus ins Ausland gesandt.
Beispiel 4
Ein deutsches Unternehmen stellt einen bisher in
seinem Heimatland tätigen Portugiesen für ein Projekt in Kanada ein.
Erläuterung
Es handelt sich nicht um eine Entsendung, da der
Beschäftigte nicht aus einem in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnis heraus entsandt wurde.
https://www.tk.de/resource/blob/2033350/b7c884cf2743b171f60d46a5db0f3063/beratungsblatt-beschaeftigung-im-ausland-data.pdf

Hallo,
du schreibst aber, dass der 1. Wohnsitz nach wie vor in Deutschland ist und ich gehe mal davon aus, dass du auch schon in Deutschland gearbeitet hast.
Gruss
Czauderna

Ja, bin weiter in Dtl. gemeldet, aber ob das der 1. Wohnsitz ist, bin ich mir unsicher. Seit einem Jahr in Asien. Daher ist mein Lebensmittelpunkt eher in Asien. Aber hab eine Kostenlose Wohnung bei den Eltern in Deutschland und Meldeadresse ist weiterhin dort vorhanden.

Bin ohne Arbeit nach Asien zu meiner Frau und wurde dann in Asien von Deutschland aus eingestellt. 4 Monate, nachdem ich nach Asien gezogen bin.
Vorher habe ich bis mitte 2019 in Dtl. gearbeitet.

Hallo,
findest du dich unter den Beispielen im Beratungsblatt (siehe oben) wieder - ich meine - nein.
Aber, um es vielleicht etwas abzukürzen - die Entscheidung trifft ohnehin dein Arbeitgeber bzw. die Krankenkasse.
Gruss
Czauderna

Moin,
also ich meine, dass ich mich genau hier wiederfinde.

Keine Entsendung liegt vor, wenn der Beschäftigte
im Ausland wohnt und von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in seinem Heimatland
oder einem anderen Land eingestellt wird.

Wohnte bereits im Ausland (Meldeadresse hin oder her, ist hierbei wohl egal, da geht es dann wohl um den Lebensmittelpunkt)
Ich wurde extra als Projekmanager fuer die Region in Asien eingestellt.

Auch wenn der AG oder die GKV das entscheidet, so mag ich es immer sehr, wenn sie sich bei der Entscheidung, an die geltenden Regelungen halten. Und diese geltenden Regelungen wuerde ich gern genau verstehen, um zu beurteilen, ob sie sich an diese halten oder nicht.

Viele Gruesse und Gute Nacht,
Y.

Hallo,
ich glaube, du bist so auf den Lebensmittelpunkt fixiert - dein 1. Wohnsitz ist nunmal in Deutschland und da gilt, dass du dich krankenversichern musst und das bei der geschilderten Fallkonstellation das deutsche Sozialversicherungsrecht greift und hier eine Entsendung vorliegt.
In dem von dir jetzt zitierten Text heisst es doch klar "… von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in seinem Heimatland
oder einem anderen Land eingestellt wird.
Heimatland = dort auch wirklich beheimatet und nicht mehr in Deutschland gemeldet.
Ich sehe das anders als du
Gruss
Czauderna