Hallo!
Angenommen, ein Bauunternehmen versteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung).
Dieses Bauunternehmen erstellt eine Abschlagsrechnung über 100.000 EUR plus 16% Umsatzsteuer. Der Auftraggeber zahlt die Summe von 116.000 EUR auf eine Art „Anderkonto“, auf das die Bauunternehmung keinen Zugriff hat.
Die Entstehung der Umsatzsteuer richtet sich wohl auch in diesem Falle nach §13 UStG und ist fällig - egal ob die Bauunternehmung über diesen Betrag tatsächlich verfügen kann, oder?
Grüße
Daniel
Hallo Daniel,
Angenommen, ein Bauunternehmen versteuert seine Umsätze nach
vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung).
Dieses Bauunternehmen erstellt eine Abschlagsrechnung über
100.000 EUR plus 16% Umsatzsteuer. Der Auftraggeber zahlt die
Summe von 116.000 EUR auf eine Art „Anderkonto“, auf das die
Bauunternehmung keinen Zugriff hat.
Die Entstehung der Umsatzsteuer richtet sich wohl auch in
diesem Falle nach §13 UStG und ist fällig - egal ob die
Bauunternehmung über diesen Betrag tatsächlich verfügen kann,
oder?
Bei der sogenannten Mindest-Ist-Besteuerung § 13 (1) Nr. 1 Satz 4 UStG kommt es auf die Vereinnahmung des Entgelts an. Hier verweisen die Umsatzsteuerrichtlinien auf die Richtlinien zur Istversteuerung, dort werden zur Einzahlung auf gesperrte Konten (Sperrkonten?) auf zwei BFH-Urteile verwiesen.
Ich würde da mal nachlesen.
Grüße
Chris
Hi Chris!
Vielen Dank für den Hinweis…das BFH-Urteil von 1958 konnte ich leider nicht auftreiben. 
Jedoch das Urteil von 1980 half mir dahin gehend weiter, dass ich von einer analogen Anwendung ausgehe.
Vielen Dank und schönes Wochenende!
Daniel
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Hi Chris!
Vielen Dank für den Hinweis…das BFH-Urteil von 1958 konnte
ich leider nicht auftreiben. 
Jedoch das Urteil von 1980 half mir dahin gehend weiter, dass
ich von einer analogen Anwendung ausgehe.
Und was steht da jetzt drin? Lass mich bitte nicht unwissend ins WE gehen 
Grüße
Also ich bin schon halb im Wochenende… 
Frei zitiert und grob überlesen sagt das Urteil zusammenfassend folgendes aus:
Einem Sperrkonto gutgeschriebene Zinsen (resultierend aus dem Guthaben des Sperrkontos) sind zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto zugeflossen (auch wenn tatsächlich hierüber nicht verfügt werden konnte) und somit als Kapitaleinkünfte in den einzelnen Veranlagungsjahren zu versteuern (einkommensteuerrechttlich).
Übertragen auf den dargestellten Fall gehe ich davon aus, dass der Zufluss der Anzahlung auch die Umsatzsteuer auslöst.
Grüße
Daniel
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