Entstehung Elektrokleinstfahrzeugeverordnung

Hallo,

die eKFV trat nun in Kraft. Ich verstand aber deren Entstehung nicht. Erst gab es einen Entwurf (von wem?), dann beschloss der Bundesrat Veränderungen. In Kraft trat nun eine Fassung, die wieder von der Bundesratsversion abweicht.
Vielleicht kann man jemand einen Überblick über den Werdegang dieser Verordnung geben und die rechtlichen Hintergründe für die Veränderungen liefern.

Grüße

Ich verstehe das auch nicht. Vor allem nicht , wer gerufen hat „Brauchen wir unbedingt, müssen wir haben, es geht nicht mehr ohne“ !
Vermutlich die Industrie/Importeure die die „Dinger“ an den Mann bringen wollen.

Der Entwurf kam vom Verkehrsministerium, es ist doch auch allein zuständig.
Die Änderung betraf doch sicherlich den Punkt „Wo dürfen die denn überhaupt fahren ?“.
Da war „Bürgersteig, Fußweg“ im Gespräch. Das hat sich nach (berechtigten)Einsprüchen geklärt. Nur auf Radweg oder wenn es keinen gibt auf der Straße.

Und Versicherungspflicht und Kennzeichenpflicht war von Anfang an klar (übrigens, auch die Versicherungswirtschaft hat an den Rollern ein Interesse, jedenfalls solange die Zahl der Haftungsfälle nicht überhand nehmen wird :smile:

MfG
duck313

Erlaube mir hier bitte eine Ergänzung

nicht alles, was wie ein Radweg aussieht, ist auch einer. Lt. Verordnung dürfen die Roller nur auf entsprechend ausgeschilderten benutzungspflichtigen Radwegen fahren, erkennbar an den Zeichen 237, 240, 241

nicht korrekt
Es muss auf baulich angelegten Radwegen (also auch auf unbeschilderten) und auf beschilderten Wegen gefahren werden. Wenn weder das eine noch das andere vorhanden ist, kann auf der Fahrbahn gefahren werden.

Wenn also nur ein baulich angelegter, aber unbeschilderter, Weg vorhanden ist, muss ein Elektroroller diesen nutzen, ein Fahrrad darf ihn nutzen.

aus der eKFV:
„§ 10 Zulässige Verkehrsflächen
(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung findet keine Anwendung.“

So ist es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

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Habe mir jetzt auch mal die VO angesehen, du hast recht.