die Chipstüten- und Eigentumsfrage hat mich zu dieser Frage motiviert:
Herr Y und seine Freundin gehen in ein Kaufhaus, welches ein Produkt A im Angebot hat und findet das letzte Exemplar vor. Er legt es in seinen Einkaufwagen und stellt sich in die lange Schlange an der Kasse an. Er geht sich noch schnell „ne Flasch Bier holen“ und seine Freundin verbleibt bei dem Einkaufswagen. In der Zeit kommt Brutalo B, welcher leider kein Exemplar von A mehr vorgefunden hat und „entwendet“ das Exemplar aus dem Einkaufswagen von Y.
Wie sieht hier die Rechtlage aus, in der ja wohl Y zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer der Sache ist ?
Wie sieht die Rechtslage aus, wenn es noch weitere Exemplare von A im Kaufhaus gibt, aber Herr Y sich dadurch erneut in der sehr langen Schlange anstellen und eine Stunde warten muss…
Das Recht schützt nicht nur Eigentum, sondern auch Besitz. Meiner Auffassung nach hat jemand, der etwas in den Einkaufswagen legt, unmittelbaren Besitz an der Sache. Darum darf man sich gegen die Wegnahme gem. § 859 Abs. 1 BGB mit Gewalt wehren. Außerdem kann man, wenn dies fehlschlägt, die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen.
(Dasselbe gilt, wenn man den Kunden als bloßen Besitzdiener qualifiziert, § 860 BGB.)
hätte ich auf den ersten Blick auch gesagt, aber führt das nicht zu Wertungswidersprüchen mit dem Strafrecht? Dort hat der Kunde keinen Gewahrsam an Waren im Einkaufswagen, sondern immer noch das Geschäft.
Normalerweise werden Gewahrsam im Strafrecht und Besitz im Zivilrecht ja bis auf Besitzdiener und mittelbare Besitzer im wesentlichen gleich behandelt.
Ich selbst sehe den Widerspruch nicht. Besitz ist eben nicht dasselbe wie Gewahrsam. Ein objektives richtiges Ergebnis gibt es hier - wie du natürlich weißt - nicht. (Ich meine übrigens, dass ich meine schon früher hier genannte Rechtsauffassung auch mal bestätigt gefunden habe.)
Ich selbst sehe den Widerspruch nicht. Besitz ist eben nicht
dasselbe wie Gewahrsam. Ein objektives richtiges Ergebnis gibt
es hier - wie du natürlich weißt - nicht. (Ich meine übrigens,
dass ich meine schon früher hier genannte Rechtsauffassung
auch mal bestätigt gefunden habe.)
Die Diskussion hatten wir ja grade erst vor ein paar Wochen, als es darum ging, ob man bereits im Supermarkt etwas verspeisen kann, wenn man noch nicht bezahlt hat, aber dies tun wollte. Diebstahl scheidet aus (kein Vorsatz, man will ja bezahlen), was blieb, ist die Frage nach dem Besitz der Dinge im Einkaufswagen.
Das ganze ist btw. auch gar nicht mal so unwahrscheinlich. Die letzte Tüte Milch im Regal, die letzte Weihnachtsgans, die letzte Action-Figur in einem Schwarzenegger-Film („Jingle All the Way“). In wie weit man hier nu seinen Einkaufswagen resp. „Turbo-Man“ mit Gewalt verteidigen darf, ist aber meines Wissens noch nie gerichtlich geklärt worden. Schade eigentlich…