Der Mieter einer Wohnung im OG eines 2-Fam-Hauses, welches daneben nur noch vom Eigentümer u. Vermieter bewohnt wird, hat im MV stehen: „Gartennutzung nach Absprache“. Mietzahlung und sonstige Pflichten stellen keinen Grund für irgendwelche Reklamationen.
Der VM, der zuvor dem Mieter nach § 573a I BGB gekündigt hat (formell richtig und inhaltlich als Sonderkündigungsrecht bei diesen Wohnverhältnissen begründungslos zulässig), bekundet dennoch, dass er das Haus verkaufen will und strengt nach der nicht erfolgten Räumung der Wohnung durch den Mieter eine Räumungsklage gegen diesen an, zieht jedoch selbst noch innerhalb der Kündigungsfrist und vor deren Ablauf aus dem Anwesen aus.
Wegen der somit weggefallenen Grundlage der Kündigung (573a BGB: Vermieter muss selbst im Haus wohnen) wie auch der weiteren Tatsache, dass der Mieter darüber hinaus eine durch den VM unterzeichnete Kündigungsverzichtserklärung für eine Zeit bis mindest 2012 vorlegen kann, zieht der VM die Räumungsklage unmittelbar vor dem mündlichen Termin wegen Erfolglosigkeit zurück.
Der Mieter, der somit nach wie vor in der von ihm gemieteten Wohnung wohnt, jetzt allerdings alleine im Anwesen, das auch nicht verkauft und in dem die vormalige Vermieterwohnung nicht anderweitig vermietet ist, erhält nun vom VM den „Widerruf der Gartenbenutzung“ mit ausdrücklicher Berufung auf den Zusatz „nach Absprache“, welcher den Vorbehalt des Widerrufs beinhalte. Wohlweislich: Es gibt keinen anderen Nutzer des Gartens. Auch der nicht mehr im Objekt wohnende Eigentümer nutzt diesen in keiner Weise, wie auch schon früher nicht.
Ist der Widerruf der Gartenbenutzung wirksam bzw. ist dieser Widerruf nicht als rechtsmißbräuchlicher Eingriff unwirksam? Wie sind die Erfolgsaussichten einer solcherart vorgetragenen Klage einzuschätzen?