Entzug des Sorgerechtes

Hallo,

wenn die Mutter eines 11jährigen, stark übergewichtigen Kindes (80 kg) nichts gegen das Übergewicht macht (sie hält eine ganzheitliche Therapie, bei der eigentlich die Hausaufgabenhilfe im Vordergrund steht, für völlig ausreichend, beginnt nächste Woche, 1 oder 2 mal wöchentlich) und der Vater allein machtslos ist, kann der Vater dann zumindest für eine gewisse Zeit den Entzug des Sorgerechtes beantragen ?

Eigentlich allmählich eine tragische Geschichte :frowning:

Gruss

Andreas

Natürlich kann er das beantragen. Wieso sollte er es nicht können?

Levay

Hi,

beantragen kann er noch viel mehr.

Natürlich kann er das beantragen. Wieso sollte er es nicht

Aber vor Gericht dann Recht haben und kriegen sind wieder 2 paar Stiefel.

nicki

Aber vor Gericht dann Recht haben und kriegen sind wieder 2
paar Stiefel.

Absolut richtig. Zumal die Entscheidung beim Sorgerecht mehr oder weniger frei ist. Es gibt jedenfalls nach Ansicht der Rechtsprechung (und etwas anderes ergibt sich aus dem Gesetz auch tatsächlich nicht) kein Gewicht darauf, dass möglichst beide das Sorgerecht haben sollen oder möglichst die Frau oder der Mann.

Levay

Gem. Sorge = Leitbild (OT)
Hallo!

Absolut richtig. Zumal die Entscheidung beim Sorgerecht mehr
oder weniger frei ist. Es gibt jedenfalls nach Ansicht der
Rechtsprechung (und etwas anderes ergibt sich aus dem Gesetz
auch tatsächlich nicht) kein Gewicht darauf, dass möglichst
beide das Sorgerecht haben sollen oder möglichst die Frau oder
der Mann.

Das mag richtig sein, wenn es einmal zu einem Streit um das Sorgerecht kommt. Aber der Gesetzgeber hat schon deutlich gemacht, dass er das gemeinsame Sorgerecht vorzieht.
Aber ich entnehme dem Gesetz etwas ganz anderes, wenn es mal ausnahmsweise nicht zum Streit kommt, dann bleibt es nämlich beim alten und es besteht weiterhin auch bei getrenntleben die gemeinsame elterliche Sorge. Das erklärt auch das Urteil des BVerfG aus 1982, das die damalige Relgelung, nach der im Falle der Scheidung das Sorgerecht zwingend dem Mann oder der Frau zugesprochen werden musste, für verfassungswidrig erklärt hat, weil den Eltern auch nach der Scheidung die elterliche Sorge belassen werden soll, wenn sie willens sind, die Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben und wenn sie beide voll erziehungsfähig sind , BVerfGE 61, 385.
Umgesetzt wurde diese Rechtsprechung mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998, so dass ich meine, dass es nun tatsächlich so ist, dass der Gesetzgeber schon den Wunscht hat, beiden Elternteilen das Sorgerecht zu erhalten. Denn ohne Antrag passiert auch in einem Scheidungsverfahren keine Entscheidung mehr über das Sorgerecht.
Am Ende wird natürlich bei einem Antrag wie Du sagst frei entschieden, aber das gesetzliche Leitbild ist meiner Meinung nach die gemeinsame elterliche Sorge, die auch nach der Scheidung aufrecht erhalten werden soll…dass das nicht unbedingt der Lebenswirklichkeit entspricht ist ja eine andere Frage, aber der Wertung des Gesetzgebers entspricht das so wie ich es dargelegt habe.

Lieben Gruß,

Florian.

Also, ich bezog mich fälschlicherweise auf § 1671, wo es nur um getrennt lebende Eltern geht; darum korrigiere ich mich hiermit.

Levay

Hallo!

Also, ich bezog mich fälschlicherweise auf § 1671, wo es nur
um getrennt lebende Eltern geht; darum korrigiere ich mich
hiermit.

Aber auch § 1671 bringt doch diesen Gedanken den ich erwähnte zum Ausdruck, wenn er bestimmt, dass eine Entscheidung über das Sorgerecht nur eines Elternteils einen Antrag erforderlich macht. Ohne Antrag bleibt es also bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, geschieden oder nicht geschieden, das ist dann wohl das Idealbild, das sich der Gesetzgeber vorgestellt hat…

Florian.

Das mag ja sein, aber wir reden doch von dem Fall, dass ein Antrag gestellt wird. Und dann besteht nach h.M. kein Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge. Entscheidend ist das Wohl des Kindes, und die gemeinsame elterliche Sorge dient nicht schon grundsätzlich diesem Ziel. (AS Familienrecht S. 96 m.w.N.)

Levay

Alles klar
Hallo!

Das mag ja sein, aber wir reden doch von dem Fall, dass ein
Antrag gestellt wird. Und dann besteht nach h.M. kein Vorrang
der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Alles klar, jetzt hab’ ich verstanden was Du meinst und da hast Du natürlich Recht. Also gut…mal was anderes. Im Beispielsfall geht es doch nicht darum, die elterliche Sorge irgendwie vollkommen übertragen zu bekommen oder die elterliche Sorge der Mutter grundsätzlich in Frage zu stellen, sondern lediglich darum, dass eine bestimmte Entscheidung bzw. eine bestimmte gesundheitlich gebotene Maßnahme getroffen wird. Sollte man sich da nicht einfach mal an das Jugendamt wenden?

Florian.

verkehrt verstanden

Hallo!

Das mag ja sein, aber wir reden doch von dem Fall, dass ein
Antrag gestellt wird. Und dann besteht nach h.M. kein Vorrang
der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Alles klar, jetzt hab’ ich verstanden was Du meinst und da
hast Du natürlich Recht. Also gut…mal was anderes. Im
Beispielsfall geht es doch nicht darum, die elterliche Sorge
irgendwie vollkommen übertragen zu bekommen oder die
elterliche Sorge der Mutter grundsätzlich in Frage zu stellen,

doch, genau darum geht es. Durch die sich auf längere Sicht abzeichnende schlechte gesundheitliche Situation des Kindes und der Unfähigkeit der Mutter, darauf zu reagieren, sollen alle Maßnahmen allein vom Vater bestimmt und angeordnet/durchgeführt werden können.

Gruss

Andreas