Hallo Norbert!
Erst mal vielen Dank für die Antwort
(natürlich auch an Dich Uwe!)
Was mich dabei wirklich bewegt ist, ob die
Eigentümergemeinschaft einen solchen Entzug in einem beschluss
vornehmen kann, oder ob das nur vor Gericht möglich ist oder
wie auch immer.
Nur über Amtsgericht!
§ 51 Zuständigkeit für die Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums (§ 18) zuständig.
Klar, dass man irgendwie die Wohngeldzahlungen durchsetzen
muss, mir geht es aber vielmehr darum, dass es zwischen
Vorbesitzer und manchen der anderen Besitzer immer wieder
Ärger gab, u.a. auch wegen dem zur Wohnung gehörenden Garten.
Ich verfolge eine ähnliche Gartenphilosophie wie der
Vorbesitzer, d.h. ich holze viel alten Schrott (natürlich
keine tollen, schöngewachsenen alten Buchen) ab und setze
dafür andere Pflanzen, die mir besser gefallen.
§ 18 Entziehung des Wohnungseigentums
(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn:
der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 obliegenden Pflichten verstößt;
der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung (§ 16 Abs. 2) in Höhe eines Betrages, der drei vom Hundert des Einheitswertes seines Wohnungseigentums übersteigt, länger als drei Monate in Verzug befindet.
(3) Über das Verlangen nach Absatz 1 beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Die Vorschriften des § 25 Abs. 3, 4 sind in diesem Falle nicht anzuwenden.
(4) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Das passt manch anderem da nicht, daher wollte ich Sicher
gehen, denn ich bin oft monatelang im Ausland und möchte nicht
in eine „eigentumsentzogene“ Wohnung zurückkommen.
Grüße,
Mathias
Meinungsverschiedenheiten wegen Gartennutzung ist 100% kein Grund, auch nur im entferntestens daran zu denken!!!
Na sicherlich gibts sowas hier(!) - und hat nichts mit
Enteignung zu tun.
WEG §18 legt fest, wann das passieren kann (z.B. bei
eklatanten Wohngeldrückständen usw.) und WEG §§53 ff. sagt wie
es dann geschieht! (nämlich durch Zwangsversteigerung!)
Dieses ist übrigens ausdrücklich nicht durch Teilungserklärung
abdingbar und gilt somit für alle Eigentumswohnungen.
Die praktische Bedeutung dieser Regelungen ist allerdings eher
zu vernachlässigen. In der Literatur wird darauf hingewiesen,
das diese Fälle äußerst selten sind.
Gruß Norbert