Entzug / Widerruf Vollmacht Rechtsanwalt

Hallo zusammen,

angenommen Person X hat den RechtsanwaltY für Mietrecht eine Vollmacht erteilt (ist so üblich).
Person X möchte jedoch nicht mehr von Rechtsanwalt Y vertreten werden.

  1. muss Person X die Vollmacht widerrufen oder entziehen (nur die Begrifflichkeiten oder gibt es da keinen Unterschied?)
  2. reicht es,w enn Person X ein Schreiben aufsetzt:
    „… hiermit entziehe ich Ihnen, die von mir erteilte Vollmacht vom XX.XX.2010…“
    Was müsste noch beachtet werden, um etwaige Formfehler zu vermeiden.
    Person X möchte sichergehen, das der Widerruf/ Entzug auch auf alle Fälle rechtswirksam ist.

Dankeschön.

MfG
Francisca

Hallo zusammen,

angenommen Person X hat den RechtsanwaltY für Mietrecht eine
Vollmacht erteilt (ist so üblich).

Person X möchte jedoch nicht mehr von Rechtsanwalt Y
vertreten werden.

  1. muss Person X die Vollmacht widerrufen oder entziehen (nur
    die Begrifflichkeiten oder gibt es da keinen Unterschied?)

Widerruf!

  1. reicht es,w enn Person X ein Schreiben aufsetzt:

„… hiermit entziehe ich Ihnen, die von mir erteilte
Vollmacht vom XX.XX.2010…(in der Angelegenheit MMM ./. MMMMM)“

Ja.

Was müsste noch beachtet werden, um etwaige Formfehler zu
vermeiden.

Person X möchte sichergehen, das der Widerruf/ Entzug auch
auf alle Fälle rechtswirksam ist.

Sie müssen kein Jurist sein, um Ihren Anwalt, aus welchen Gründen auch immer, das Mandat zu entziehen; beachten Sie aber, dass der RA ggf. für Tätigkeiten , die er bereits erbracht hat, noch eine Honorarforderung geltend machen kann.

lG

Francisca

Hallo,
Du solltest Dich aber schon entscheiden. Erst schreibst Du:

  1. muss Person X die Vollmacht widerrufen oder entziehen (nur
    die Begrifflichkeiten oder gibt es da keinen Unterschied?)

Widerruf!

Und dann:

  1. reicht es,w enn Person X ein Schreiben aufsetzt:
    „… hiermit entziehe ich Ihnen, die von mir erteilte
    Vollmacht vom XX.XX.2010…(in der Angelegenheit MMM ./. MMMMM)“

Ja.

Was ist denn nun richtig? Und warum?
Gruß
loderunner

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Hallo Francisca,

das Vollmachtsformular, das man im Zuge der Mandatierung des Anwalts unterzeichnet dient primär der Legitimation gegenüber Dritten, die der Anwalt dann im Namen des Mandanten kontaktiert.

Wenn der Mandant dem Anwalt später mitteilt, dass er die Angelegenheit nicht weiterführen soll, wird der Anwalt das Mandat als beendet betrachten, egal welche mehrdeutigen juristischen Vokabeln der Mandant insoweit benutzt hat.

Anschließend wird der Anwalt die Sache abrechnen, d. h. alle bislang angefallenen Gebühren in Rechnung stellen.

LG
sine