Liebe/-r Experte/-in,
es geht um folgenden, sehr wichtigen Sachverhalt:
Das BAG hatte am 14.12.2010 ein Urteil gefällt, dass die
Tarifgewerkschaft „CGZP“ nicht tariffähig ist.
Ich bin seit 04/2010 bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt,
die im Arbeitsvertrag auf die CGZP verwiesen hatte.
Kurz nach dem Urteil des BAG versendete meine Zeitarbeitsfirma
ein Schreiben mit dem Betreff „Änderung des Arbeitsvertrags“,
in dem nun auf einen anderen, gültigen Tarifvertrag verwiesen
wurde. Ich habe leider voreilig unterschrieben und habe somit
keine Chance mehr auf rückwirkende „Gehaltsforderungen“.
Mir ist jedoch zu Ohren gekommen, dass die rückwirkende
Einziehung der SV-Beiträge hiervon unberührt bleiben und ich
zumindest auf diese noch ein Recht habe.
Meine Frage ist, bis zu welchem Zeitraum kann ich die fälligen
SV-Beiträge von meiner Krankenkasse einziehen lassen? Von
04/2010 bis zum heutigen Tage oder nur bis 12/2010, da ich
hier ja den „neuen Arbeitsvertrag“ akzeptiert habe?
Antwort:
Das ist völlig unwichtig, da die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen nach Prozentpunkten vom Bruttoeinkommen, festgelegt sind. Wird nachträglich eine Lohnkorrektur durchgeführt, wird auch dementsprechend eine Korrektur (im prozentualen Verhältnis) durchgeführt. Dazu mal ein stark vereinfachtes Beispiel: der Bruttolohn beträgt mal angenommen 1000 €, dann sind z.B. sagen wir mal 20%, Beiträge abzuführen. Also werden 200 € Sozialbeiträge abgeführt. Jetzt kommt es zu einer Lohnkorrektur, z.B., wird der Bruttolohn um 10 € angehoben. Dann sind wiederum 20% Beiträge abzuführen. Heißt in diesem Beispiel dann 202 €. Weil der Bruttolohn nun bei 1010 € lag. Wie zu sehen ist, spielt es keine Rolle was für ein Tarifvertrag gilt. Entscheidend ist immer der berechnete Bruttolohn.
Das ein Erlaß von SV- bei Ungültigkeit eines Tarifvertrages stattfinden soll, ist somit nur „unwissendes Gerede“ gewesen. Denn, dann hätten die einzelnen Kassen mit ihren Unterkassen, landesweit auch ihre Beitragssatzungen diesbezüglich ändern müssen. Und das ist in Deutschland nicht geschehen.
Also ist die „vorschnelle Unterschreibung“ nicht falsch gewesen. Und auch dafür gibt es Fristen, denn der Tarifvertrag besagt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, schriftlich innerhalb von 8 Wochen, geltend gemacht werden müssen. Also wäre von daher, auch alles verfallen gewesen.
Übrigens macht es Sinn als Leiharbeiter, irgendeiner Gewerkschaft beizutreten, mit ihrem kostenlosen Rechtsschutzsystem. Denn, Tarifverträge gelten nur für Tarifmitglieder!!! Kann man in jeder Satzung nachlesen.
Dann gewinnt der Satz, " jammert nicht, klagt lieber" eine völlig neue Bedeutung.
