Equal Pay - Rückw. Einforderung der SV-Beiträge

Liebe/-r Experte/-in,

es geht um folgenden, sehr wichtigen Sachverhalt:

Das BAG hatte am 14.12.2010 ein Urteil gefällt, dass die Tarifgewerkschaft „CGZP“ nicht tariffähig ist.

Ich bin seit 04/2010 bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt, die im Arbeitsvertrag auf die CGZP verwiesen hatte.

Kurz nach dem Urteil des BAG versendete meine Zeitarbeitsfirma ein Schreiben mit dem Betreff „Änderung des Arbeitsvertrags“, in dem nun auf einen anderen, gültigen Tarifvertrag verwiesen wurde. Ich habe leider voreilig unterschrieben und habe somit keine Chance mehr auf rückwirkende „Gehaltsforderungen“.

Mir ist jedoch zu Ohren gekommen, dass die rückwirkende Einziehung der SV-Beiträge hiervon unberührt bleiben und ich zumindest auf diese noch ein Recht habe.

Meine Frage ist, bis zu welchem Zeitraum kann ich die fälligen SV-Beiträge von meiner Krankenkasse einziehen lassen? Von 04/2010 bis zum heutigen Tage oder nur bis 12/2010, da ich hier ja den „neuen Arbeitsvertrag“ akzeptiert habe?

MfG Benjamin Pirner

Guten Tag Herr Pirner,

generell nur bis zum Zeitpunkt der Unterschrift des neuen Arbeitsvertrages, dieser ist auch SV rechtlich die Grundlage.

Nun gehe ich davon aus, dass Sie einen Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma hatten und diese auch die Sv Beizräge paritätisch abgeführt hat. Bei dieser Konstellation stllt sich gar nicht erst die Frage, ob rückwirkend SV Beiträge für die Kasse zu entrichten sind. Wenn Sie jedoch auf die DRV Beiträge abheben dann könnte das positive Auswirkungen auf Ihre Rente haben. Das sollten Sie dort nocheinmal hinterfragen.

Viele Grüsse
Christian Müller

Guten Tag Herr Pirner,

generell nur bis zum Zeitpunkt der Unterschrift des neuen Arbeitsvertrages, dieser ist auch SV rechtlich die Grundlage.

Nun gehe ich davon aus, dass Sie einen Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma hatten und diese auch die Sv Beiträge paritätisch abgeführt hat. Bei dieser Konstellation stellt sich gar nicht erst die Frage, ob rückwirkend SV Beiträge für die Kasse zu entrichten sind. Wenn Sie jedoch auf die DRV Beiträge abheben dann könnte das positive Auswirkungen auf Ihre Rente haben. Das sollten Sie dort noch einmal hinterfragen.

Viele Grüsse
Christian Müller

Sorry,
kann hier leider garnicht helfen, da keinerlei Erfahrungen mit Zeitarbeitsfirmen und den Änderungen durch Urteil des BAG vorliegen.
MfG
thommyt

Lieber Herr Pirner,

so voreilig sollten Sie Ihre Ansprüche nicht aufgeben. Sie haben rückwirkend, also ab Ihrer Einstellung Anspruch auf das Gehalt, was das Stammpersonal erhalten hat. Und das ist sicher mehr, als Sie erhalten haben.

Das könnte ausgeschlossen sein, wenn Sie rückwirkend einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Aber welcher Tarifvertrag soll das sein? Und welche Bedingungen schreibt dieser vor? Und wurden diese Bedingungen eingehalten?

Wenn der Vertrag rückwirkend geändert wurde und Sie korrekte Gehälter erhalten haben, gibt es keine Forderung der Sozialversicherungsträger. Denn dann gibt es keine Differenzen.

Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -

PS: Siehe dazu unsere Artikel auf unserer Webseite:
http://wz-anwaelte.de/Archiv/100/Tausende_Zeitarbeit…
http://wz-anwaelte.de/Archiv/101/Zeitarbeitnehmer_k%…
_________________________________
Waitschies & Ziegenhagen
Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht

Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)

Tel.: 030 / 288 78 - 600
Fax: 030 / 288 78 - 601

http://www.wz-anwaelte.de

Sorry, aber das ist Sozialrecht. Keine Ahnung.
Gruß
Brigitte

Hallo,

die Geltendmachung und der Einzug von SV-Nachforderungen ist Sache der Sozialversicherungsträger. Sie sollten nachfragen, ob diese auch in Ihrem Fall tätig geworden sind.

Die Unterschrift unter einen neuen Arbeitsvertrag hat schließt grundsätzlich NICHT die privatrechtliche Nachforderung von Lohnleistungen aus. Ein vereinbarter Verzicht in einem Musterarbeitsvertrag dürfte nicht rechtsgültig sein.
Sie sollten in dieser Angelegenheit sich an die zuständige Gewerkschaft (bei Mitgliedschaft) oder einen Fachanwalt wenden.

&Tschüß
Wolfgang

Auch wenn Sie „voreilig“ unterschrieben haben - rückwirkend ist das für den AG nicht möglich und unzulässig! Sie können - wie der Sozialversicherungsträger auch -Ihren Anspruch geltend machen!

Das wäre ja so, als würden sie ohne Führerschein erwischt, machen dann den und lassen Ihn Zurückdatieren!
Sie müssen aber auf die 3 Jahresfrist achten…

Also Schreiben aufsetzen, auf das höchstrichterliche Urteil verweisen - abgeben - bestätigen lassen Frist setzen - wenn nicht dann ist Klage geboten und wenn sie „fies“ sind, den Sozialversicherungsträger darüber informieren, die leiten dann ihre eigenen Schritte ein …

Ich habe dafür keine rechtliche Grundlage gefunden. Tut mir leid.

Liebe/-r Experte/-in,

es geht um folgenden, sehr wichtigen Sachverhalt:

Das BAG hatte am 14.12.2010 ein Urteil gefällt, dass die
Tarifgewerkschaft „CGZP“ nicht tariffähig ist.

Ich bin seit 04/2010 bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt,
die im Arbeitsvertrag auf die CGZP verwiesen hatte.

Kurz nach dem Urteil des BAG versendete meine Zeitarbeitsfirma
ein Schreiben mit dem Betreff „Änderung des Arbeitsvertrags“,
in dem nun auf einen anderen, gültigen Tarifvertrag verwiesen
wurde. Ich habe leider voreilig unterschrieben und habe somit
keine Chance mehr auf rückwirkende „Gehaltsforderungen“.

Mir ist jedoch zu Ohren gekommen, dass die rückwirkende
Einziehung der SV-Beiträge hiervon unberührt bleiben und ich
zumindest auf diese noch ein Recht habe.

Das kann ich leider weder bestätigen, noch dementieren, weil ich das nicht gehört hatte.

Meine Frage ist, bis zu welchem Zeitraum kann ich die fälligen
SV-Beiträge von meiner Krankenkasse einziehen lassen? Von
04/2010 bis zum heutigen Tage oder nur bis 12/2010, da ich
hier ja den „neuen Arbeitsvertrag“ akzeptiert habe?

Falls Deine Vermutung zutrifft, dann könnten die Beiträge natürlich nur für den Zeitraum noch eingezogen werden, in dem Du offiziell nach dem CGZP-Tarif bezahlt worden warst.

MfG Benjamin Pirner

Hallo, ich kann nur kurz antworten:

  1. Unbedingt bei der IG Metall melden, bzw. eintreten. Das ist genau das Thema der IGM.

  2. Es gibt Ausschlussfristen, die im Arbeitsvertrag (?) stehen oder auch im Tarifvertrag. Notfalls, wenn nichts geregelt ist zählt das BGB (3 Jahre)

Innerhalb dieser Ausschlussfrist, kann man rückständigen Lohn geltend machen.

Ich hätte mir gern den Schriftverkehr angeschaut. Geht nun mal schlecht :wink:

Alles Gute!!

Liebe/-r Experte/-in,

es geht um folgenden, sehr wichtigen Sachverhalt:

Das BAG hatte am 14.12.2010 ein Urteil gefällt, dass die
Tarifgewerkschaft „CGZP“ nicht tariffähig ist.

Ich bin seit 04/2010 bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt,
die im Arbeitsvertrag auf die CGZP verwiesen hatte.

Kurz nach dem Urteil des BAG versendete meine Zeitarbeitsfirma
ein Schreiben mit dem Betreff „Änderung des Arbeitsvertrags“,
in dem nun auf einen anderen, gültigen Tarifvertrag verwiesen
wurde. Ich habe leider voreilig unterschrieben und habe somit
keine Chance mehr auf rückwirkende „Gehaltsforderungen“.

Mir ist jedoch zu Ohren gekommen, dass die rückwirkende
Einziehung der SV-Beiträge hiervon unberührt bleiben und ich
zumindest auf diese noch ein Recht habe.

Meine Frage ist, bis zu welchem Zeitraum kann ich die fälligen
SV-Beiträge von meiner Krankenkasse einziehen lassen? Von
04/2010 bis zum heutigen Tage oder nur bis 12/2010, da ich
hier ja den „neuen Arbeitsvertrag“ akzeptiert habe?

Antwort:

Das ist völlig unwichtig, da die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen nach Prozentpunkten vom Bruttoeinkommen, festgelegt sind. Wird nachträglich eine Lohnkorrektur durchgeführt, wird auch dementsprechend eine Korrektur (im prozentualen Verhältnis) durchgeführt. Dazu mal ein stark vereinfachtes Beispiel: der Bruttolohn beträgt mal angenommen 1000 €, dann sind z.B. sagen wir mal 20%, Beiträge abzuführen. Also werden 200 € Sozialbeiträge abgeführt. Jetzt kommt es zu einer Lohnkorrektur, z.B., wird der Bruttolohn um 10 € angehoben. Dann sind wiederum 20% Beiträge abzuführen. Heißt in diesem Beispiel dann 202 €. Weil der Bruttolohn nun bei 1010 € lag. Wie zu sehen ist, spielt es keine Rolle was für ein Tarifvertrag gilt. Entscheidend ist immer der berechnete Bruttolohn.

Das ein Erlaß von SV- bei Ungültigkeit eines Tarifvertrages stattfinden soll, ist somit nur „unwissendes Gerede“ gewesen. Denn, dann hätten die einzelnen Kassen mit ihren Unterkassen, landesweit auch ihre Beitragssatzungen diesbezüglich ändern müssen. Und das ist in Deutschland nicht geschehen.

Also ist die „vorschnelle Unterschreibung“ nicht falsch gewesen. Und auch dafür gibt es Fristen, denn der Tarifvertrag besagt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, schriftlich innerhalb von 8 Wochen, geltend gemacht werden müssen. Also wäre von daher, auch alles verfallen gewesen.

Übrigens macht es Sinn als Leiharbeiter, irgendeiner Gewerkschaft beizutreten, mit ihrem kostenlosen Rechtsschutzsystem. Denn, Tarifverträge gelten nur für Tarifmitglieder!!! Kann man in jeder Satzung nachlesen.

Dann gewinnt der Satz, " jammert nicht, klagt lieber" eine völlig neue Bedeutung. :smile: :smile: :smile:

Guten Abend Herr Ziegenhagen,

danke Ihnen für Ihre rasche Antwort.

Ich zitiere mal die Änderung des Arbeitsvertrages, die ich unterschreiben musste (es wurde kein komplett neuer Arbeitsvertrag zugeschickt, hatte mich etwas missverständlich ausgedrückt):

"§ 2 - Verweisung auf Tarifrecht

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen der Mercedarius e. V. und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen, der „Christliche Gewerkschaft Metall“, dem „DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V., dem Beschäftigungsverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung“, dem „Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe“ sowie der „medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft“ in ihrer jeweiligen Fassung, Anwendung. Es handelt sich um die Tarifverträge im Sinne von §§ 3 Abs. 1. die nachfolgenden Regelungen erfolgen auf der Grundlage der aktuell geltenden Tarifverträge, demzufolge dem Manteltarifvertrag vom 04.11.2010, dem Entgeltrahmentarifvertrag vom 04.11.2010 sowie dem Entgelttarifvertrag West vom 04.11.2010. Die Tarifverträge finden auch dann in der jeweiligen Fassung Anwendung, wenn einzelne Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als die nachfolgend dargestellten."

Ich beziehe seit 04/2010 immer das gleiche Gehalt. Dies liegt seit Beginn weit unter dem eines Stamm-Mitarbeiters.

Im neuen Tarifvertrag heißt es weiter:

„Der neue Tarifvertrag tritt zum 01.01.2011 in Kraft. Er löst den Entgelttarifvertrag West vom 15. Januar 2010 ab.“

Auf dem Info-Abend im Januar 2011 für alle betroffenen Leiharbeitnehmer hatte es geheißen, alle die diese Aufforderung unterschrieben haben können kein Gehalt mehr geltend machen, wohl aber die Differenz der SV-Beiträge auf ein normales Stamm-Mitarbeiter-Gehalt.

MfG B. Pirner

D. Beantwortung dieser Frage übersteigt mein Fachwissen.
Bitte einen FA Arb.recht konsultieren.

Das BAG hatte am 14.12.2010 ein Urteil gefällt, dass die
Tarifgewerkschaft „CGZP“ nicht tariffähig ist.

Ich bin seit 04/2010 bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt,
die im Arbeitsvertrag auf die CGZP verwiesen hatte.

eine Zeitarbeitsfirma ein Schreiben mit dem Betreff „Änderung des Arbeitsvertrags“,

in dem nun auf einen anderen, gültigen Tarifvertrag verwiesen
wurde. Ich habe leider voreilig unterschrieben und habe somit
Mir ist jedoch zu Ohren gekommen, dass die rückwirkende
Einziehung der SV-Beiträge hiervon unberührt bleiben und ich
zumindest auf diese noch ein Recht habe.

Meine Frage ist, bis zu welchem Zeitraum kann ich die fälligen
SV-Beiträge von meiner Krankenkasse einziehen lassen? Von
04/2010 bis zum heutigen Tage oder nur bis 12/2010, da ich
hier ja den „neuen Arbeitsvertrag“ akzeptiert habe?

Guten Morgen,

ich bitte die Frage ergänzend einem Experten für Sozialversicherung vorzulegen, da ich mir nicht sicher bin, dass es möglich ist höhere SV Beiträge einzuziehen als ausgewiesenes Bruttogehalt. Da es aber bei falsch abgerechneten geringfügigen Arbeitsverhältnissen durch Verjährung und Ausschlussfristen auch die Fälle gab, dass SV nachbezahlt werden musste, aber der Lohn nicht realisierbar war, ist das denkbar.
Wegen des Zeitraums ist das mE auf den Vertragszeitraum begrenzt. Wenn der AV zum 31.12.10 geändert wurde, dann nur bis 12/2010.
Schönen Tag noch

Hallo Kollege,soweit mir Bekannt ist wollen die Krankenkasse/Rentenversicherung Rückwirkend die Sozial-versicherungen-nachzahlungen Verlangen!!Wahrscheinlich haben Sie trotzdem noch Anspruch auf Nachzahlung des Lohnes,allerdings wenn Sie Unterschrieben haben, das Sie darauf Verzichten, geht es nicht mehr,außerdem müssen Sie Beachten, das Sie Gekündigt werden, wenn Sie eine Nachzahlung Verlangen!!Mein Sohn hat nicht mehr in der alten Fa. gearbeitet und hat deshalb 2000.-Nachzahlung beim Arbeitsgericht bekommen!Mit Freundlichen Grüssen Klaus Klemenz

Tut mir leid, ich verstehe den Sachverhalt nicht, daher kann ich leider nicht antworten.
Worin liegen denn die Unterschiede zwischen den beiden Tarifverträgen? davon dürften doch die SV-Beiträge nicht betroffen sein?

Hallo

Der Einzug der SV-Beiträge wird automatisch durch die Krankenkasse veranlasst.

Alles Gute

kann ich leider nicht beantworten