Guten morgen alle miteinander,
dann räumen wir mit dem Thema mal etwas auf:
Europainsolvenz
Maßgeblich für das im Insolvenzverfahren anzuwendende Recht ist der Wohnsitz des Schuldners. Für Verfahren von in Deutschland ansässigen Schuldnern, gelten ausschließlich die Regelungen der Insolvenzordnung.
Theoretisch ist es zwar auch denkbar, seinen Wohnsitz ab- und im Ausland anzumelden, bei der genannten Höhe der Schulden und dem zur Verfügung stehenden Einkommen, lohnt der Aufwand meiner Meinung aber nicht.
Dennoch hier ein Link zu einer Seite auf der der Weg zu einem Insolvenzverfahren nach britischen Recht beschrieben wird.
Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Nach den geltenden Vorschriften ist es für einen Schuldner am sinnvollsten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung einen Schuldenberater aufzusuchen.
Zu diesem Termin sollte der Schuldner alle Unterlagen zu seinem Einkommen und seinen Schulden mitbringen (Was der Berater genau haben will, wird er dem Schuldner schon mitteilen).
Auf Basis dieser Unterlagen wird der Schuldnerberater versuchen mit allen bekannten Gläubigern Kontakt aufzunehmen und eine sogenannte "außergerichtliche Einigung nach der Insolvenzordnung abzuschließen.
Diese sieht vor, dass der Schuldner für einen Zeitraum von sechs Jahren den Teil seines Einkommens, der die Pfändungsfreigrenze an die Gläubiger abführt und ihm danach die restlichen Schulden erlassen werden.
Die genaue Höhe der Pfändungsfreigrenze ist vom Einkommen des Schuldners und der von ihm unterhaltenen Personen abhängig. Hier mal eine aktuelle Übersicht .
Die Einigung kommt nur zustande, wenn alle Gläubiger der Einigung zustimmen.
Bei dem von Dir genannten Sachverhalt, wird die außergerichtliche Einigung vermutlich so aussehen, dass der Berater den Gläubigern einen sogenannten „Null-Plan“ zuschickt. D.h. Dein Bekannter verpflichtet sich für einen Zeitraum von 72 Monaten einen Betrag von 0,00 € monatlich regelmäßig an die Gläubiger abzuführen.
Wie Du Dir denken kannst, werden diese Pläne regelmäßig von den Gläubigern abgelehnt.
Nach der Ablehnung kann der Schuldner dann beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Wird das Verfahren eröffnet, besteht das Verfahren normalerweise aus zwei Teilen:
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Das Insolvenzverfahren
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen die Gläubiger ihre Forderungen zum Verfahren anmelden. Der Insolvenzverwalter sichtet diese und das Einkommen und Vermögen des Schuldners. Soweit möglich, versucht er die Forderungen der Gläubiger zu gleichen Teilen durch Zahlungen auszugleichen.
Während dieser Zeit ist es den Gläubigern untersagt gegen den Schuldner Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung der Rückstände zu betreiben (§ 89 InsO). Dies gilt auch für neue Schulden, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind.
Die Dauer des Insolvenzverfahrens ist vom jeweiligen Sachverhalt abhängig und kann bei großen Fällen auch mehrere Jahrzehnte dauern. In dem genannten Sachverhalt ist mit einer Dauer von ca. zwei Jahren zu rechnen.
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ist die Vollstreckung neuer Forderungen, die nicht zum Verfahren gehören, gegen den Schuldner wieder möglich.
Insofern empfiehlt es sich Deinen Bekannten darauf hinzuweisen, dass er sich mit dem machen neuer Schulden während des Insolvenzverfahrens keinen Gefallen.
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Restschuldbefreiungsverfahren
Soweit der Schuldner dies bei Stellung des Antrages zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder während des Laufes des unter 1. genannten Insolvenzverfahren beantragt hat, wird zeitgleich ein „Restschuldbefreiungsverfahren“ eröffnet.
Dieses läuft parallel zu dem o.g. Verfahren, hat aber nur wenig miteinander zu tun: In dem Verfahren wird über einen festgelegten Zeitraum vom Schuldner verlangt, den Teil seines Einkommens der der Pfändungsfreigrenze unterliegt über den Insolvenzverwalter an seine Gläubiger abzuführen.
Nach Erfüllung dieser Pflicht und sofern kein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter der Befreiung widerspricht, wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gewährt.
Die Befreiung bewirkt, dass alle Gläubiger deren Schulden vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, diese nicht mehr gegen den Schuldner zwangsweise beitreiben können. Dies gilt auch für Gläubiger die von dem Verfahren nichts wussten oder ihre Forderungen nicht zum Verfahren angemeldet haben. Hiervon ausgenommen, sind z.B. Schulden aus Bußgeldern oder Unterhaltsverpflichtungen (§ 302 InsO).
In der Regel läuft das Verfahren sechs Jahre. Die Dauer des Verfahrens kann aber auf drei Jahre verkürzt werden, wenn der Schuldner mindestens 35% der zum Verfahren angemeldeten Schulden beglichen hat (§ 300 InsO).
Nach Abschluss des Verfahren bleibt es dem Schuldner aber unbenommen seine noch verbleibenden Schulden ganz oder teilweise freiwillig zu begleichen.
Ich hoffe das hilft Euch weiter.
Dein
Ebenezer