Folgender fiktive Fall sei gegeben:
Aufgrund des Todes des Vaters und des bei Gericht hinterlegten/vorliegenden Testaments (mehr als 10 Jahre alt) erbt die Mutter (vorerst) die gesamten Vermögensanteile des Vaters. Der Gesundheitszustand der Mutter lässt erwarten, dass sie in Kürze in einem Altenheim gepflegt werden muss - was sehr wahrscheinlich den Verkauf der Immobilie (der Eltern) nach sich ziehen wird.
Frage:
Ist es sinnvoll, und kann das einzige Kind seinen Erb-Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 (?) an der Immobilie im Grundbuch als Belastung eintragen lassen, da keine Auszahlung (des Pflichtteils) ohne Verkauf der Immobilie möglich ist?
Oder muss dafür ein finanzielle Anspruch in Form eines Darlehens durchgesetzt und dazu eine Grundschuld eingetragen werden?
Oder …
da die Alleinerbin für eventuelle Pflege und Aufwendungen, die mit Krankheit und Pflegebedürftigkeit in Zusammenhang stehen, einen noch nicht bekannten Betrag benötigen wird, ist es sinnvoll, wenn der gierige Nachkomme seine Griffel von Vaters Vermögen lässt, das er nicht verdient hat, und sich einstweilen überlegt, wie er durch eigene Leistung zu etwas kommen kann.
Damit es ihm leichter fällt, das Erbe in Ruhe zu lassen, das sein Vater nicht von ungefähr seiner Gattin zugedacht hat, kann er sich ja mal anschauen, wie die Leute in Pflegeheimen untergebracht sind, wo die Unterbringung durch uns finanziert wird, und überlegen, ob er das seiner Mutter wünscht.
Übrigens: Wir müssen uns ganz schön krummlegen, um die windigen Tricksereien solcher miesen kleinen Ratten zu finanzieren.
Erb-Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 (?) an der Immobilie
im Grundbuch als Belastung eintragen lassen, da keine
Auszahlung (des Pflichtteils) ohne Verkauf der Immobilie
möglich ist?
Das Pflichtteilsrecht am Nachlass des vorverstrobenen Vaters wäre 3 Jahre nach dem Erbfalls verfristet garnicht mehr zu stellen.
Oder muss dafür ein finanzielle Anspruch in Form eines
Darlehens durchgesetzt und dazu eine Grundschuld eingetragen
werden?
Das Erb- bzw. Pflichtteilsrecht nach Jastrowscher Klausel am Gesamtnachlass der Längstlebenden setzt hingegen deren Erbfall voraus und besteht tatsächlich nur in der Höhe, wie der Nachlass abzüglich lebzeitiger Entnahmen, etwa für Pflegekosten und Nachlass- wie Erbdallverbindlichkieten dann noch vorhanden wäre.
Das erhoffte Erbe einschl. Immobilienübergang mag man fett halten und sich sichern, indem man die lebzeitigen (Pflege-)Kosten der Bedürftigen übernehmen würde.
Eine Grundschuld scheitert, da der Anspruch eines Erb- bzw. Pflichtteilsrecht derzeit garnicht be steht, sondern erst mit Erbafll ent steht und im Übrigen bis dahin oder in diesem Zeitpunkt etwa bei Erbunwürdigkeit durchaus entfallen könnte.
Diese „windige Trickserei“ lernt wsl so ziemlich jEder Jurist schon im Studium; vllt sogar bereits im Rechtskundeunterricht der Schule. Ist also totaler Standard. Hätte Vater das nicht gewollt, wäre es auch anders gegangen.
Wenn schon dann sollte man das Pflichtteilssrecht insgesamt kritisieren. Ob ich damit den eigentlich vorgesehenen Erben etwas „wegnehme“, oder der Gesellschaft - davon ist wohl keines besser vertretbar als das andere.
Der Mutter kein möglichst angenehmes Leben zu machen, ist natürlich Mist. Das wäre aber auch mit eigenem Vermögen möglich, darum sollte man diesen Punkt nicht unnötig an der Durchsetzung des Pflichtteils aufhängen.
wenn es nur um den Pflichtteilsanspruch ginge, bräuchte der Pflichtteilsberechtigte ja gar nichts weiter im Sinne der vorgelegten Frage zu überlegen, sondern diesen ganz schlicht geltend zu machen.
Die verlässlich funktionierenden Möglichkeiten, die der Erblasser hier gehabt hätte, um den Pflichtteilsanspruch für den Berechtigten unattraktiv zu machen, sind bei insgesamt einem Nachkommen gar nicht so arg dicht gestreut, deucht mir.
In der Frage geht es freilich um mehr als nur den Pflichtteilsanspruch; in deiner Kritik ja wohl aber gerAde um diesen Punkt, oder?
Sicher nicht arg so dicht; und vllt trotzdem noch dichter, als ich darüber Bescheid wüsste. Ich habe übersehen, dass auch im Falle der Nacherbschaft Pflichtteil beansprucht werden kann, sry >