Erb-Vermögen unterschlagen

Vater ist verstorben, seine Ehefrau gibt keine Auskunft über das Vermögen, soll angeblich nichts vorhanden sein. er war Bürgermeister im Ruhestand, Sie hat von Ihm mindestens ein Haus überschrieben bekommen und es müsste auch grössere Ersparnisse vorhanden sein.
wie erreiche ich eine Zahlung meines den Pflichtteil.

Es gibt einen Erbvertrag wo das Kind als Erbe eingetragen ist.

Ehefrau ist gleichzeitig Testamentsvollstrecker laut Erbvertrag.

Wie kann ich erfahren, was an das Finanzamt als Erbe mitgeteilt wurde.

Wie kann ich erfahren, bei welche Bank das Geld verschoben wurde.

Wie kann ich erfahren, welche Schenkungen an andere Personen erfolgt sind.

Der Anwalt wurde schon darauf hingewiesen das er die Daten anfordert, aber nichts ist geschehen

Hallo!

Du hast doch einen Anwalt. Wer sonst könnte Dir deine Fragen beantworten ? Offenbar hat er ja um Auskunft über das Vermögen des Vaters gebeten. Hake nach.
Mind. ein Haus überschreiben bekommen ? Dann gehört das ja nicht zum Erbe. Wäre die Überschreibung weniger als 10 Jahre her, dann könnte es einen Ergänzungsanspruch zum Pflichtteil geben.

Aber warum sprichst du eigentlich vom Pflichtteil, wenn ein Erbvertrag zugunsten des Kindes (das bist Du ?) besteht ?

Wer hat den Vertrag geschlossen ? Ist die Ehefrau nicht deine Mutter ?

MfG
duck313

1 Like

Dir könnten diverse Auskunftsansprüche zustehen, die du nötigenfalls in einer sogenannten Stufenklage gerichtlich geltend machen kannst: Erste Stufe Auskunft, zweite Stufe Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt, dritte Stufe Herausgabe/Zahlung. Aber ohne Rechtsanwalt läuft hier gar nichts, weshalb du in diesem Forum nicht am richtigen Platz bist.

1 Like

Danke für die Auskunft,
in diesem Forum nicht am richtigen Platz.
gibt es ein spezielles Forum für Erbangelegenheiten, für weitere Fragen?
Danke

Deine Angelegenheit eignet sich nicht für eine Lösung durch Internet-Foren. Du wirst niemanden finden, der gleichermaßen befähigt wie bereit ist, dich unentgeltlich durch diese Angelegenheit zu begleiten. Und sollte es hier wirklich auf eine Klage hinauslaufen, müsstest du dir schon deshalb einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin suchen, weil du selbst gar keine wirksamen Erklärungen bei Gericht abgeben kannst (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO).

1 Like