meine Mutter hat vor vielen Jahren einen Engländer geheiratet und auch die englische Staatsbürgerschaft angenommen.
2003 ist meine Mutter verstorben und mein Stiefvater meint, ich hätte keinen Anspruch auf ein Erbe. Es gibt kein Testament. Alle Besiztümer und Lasten wurden auf beide Eheleute ausgestellt.
Vielleicht muss ich noch erwähnen, dass meine Mutter nicht gearbeitet hat, bzw. Hausfrau war.
Ich selbst bin Deutsche und lebe auch in Deutschland.
Habe ich vielleicht doch noch eine Chance, wenn ich gerichtlich meinen Erbanteil einklage?
Hallo JochenWi, wüßte eigentlich nicht, was dagegen spräche, das Du erbberechtigt bist, es war doch Deine Mutter, und wenn sie Dich nicht enterbt hat, steht Dir meines Erachtens zumindest der Pflichtteil zu. Glaube nicht, das das englische Erbrecht dies aushebelt, kenne mich zumindest in dieser Sache nicht so aus, am Besten einen Anwalt, der sich mit internationalem Erbrecht auskennt, befragen.
Viel Glück wünscht petit
ich habe leider keine Ahnung von Erbrecht, wenn unterschiedliche Rechtssysteme betroffen sind. M.E. lohnt es sich aber, Geld in die Hand zu nehmen, und eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht in Anspruch zu nehmen. Da es sich um eine sehr überschaubare Rechtfrage handelt, dürfte die Antwort nicht zu teuer werden.
Viel Glück!
Ingeborg
Hallo,
ich kann Ihnen nur sagen,dass ein Plichteilsanspruch hier in Deutschland nach 3 Jahren verjährt.Hier haben Sie also keinen Anspruch mehr.Wie das in England ist,weiss ich nicht.Anspruch als Tochter haben Sie sicherlich/oder hatten Sie.Erkundigen Sie sich,wie das Erbrecht in England ist!
Tut mir leid, kann Ihnen nicht helfen. In Deutschland gibt es die gesetzliche Regelung. Wie es ist, wenn man in England lebt, weiß ich nicht. Aber Sie sind die Tochter und müssten eigentlich einen Anspruch haben. Einfach mal den Fach-Anwalt fragen.
Warum fragen Sie aber erst jetzt nach, wenn die Mutter schon 2003 verstorben ist. Ich hätte mich schon viel eher bzw. sofort erkundigt.
Gruß und ein schönes Wochenende.
Sylvia
Im Bereich des internationalen Privatrechts sind mehrere individuelle Kriterien zu prüfen. Ich empfehle bei einem solchen spezifischen Fall den Gang zu einem Fachanwalt für internationales Privatrecht, Erbrecht.
Hallo Jochen, tut mir leid, aber ich kann leider nicht helfen, da ausländisches Erbrecht anders ist und es wohl auch darauf ankommt, wo sich das Vermögen befindet, in England oder in Deutschland. Evtl. mal eine Anfrage beim englischen Konsulat in Düsseldorf ? oder Bonn ? starten ? MfG Löwenkind
hallo jochenwi
leider kann ich keine auskünfte über das englische erbrecht geben.
aber ich denke, es ist wie beim deutschen erbrecht.
es wäre vielleicht hilfreich, einen anwalt aufzusuchen.
lg sicha
Hallo,
ich mache es mir ganz einfach, schaune Sie mal unter:
http://www.dr-hoek.de/beitrag.asp?t=englisches-erbrecht
nach, da finden Sie Ihre Frage hinreichend beantwortet.
Was Sie übrigens nicht angeben ist, ob Ihre Mutter in England oder in Deutschland verstorben ist und ob sie in Deutschland etwas Vermögen hat.
Dann sollten Sie vorsorglich einen deutschen Notar aufsuchen, die Notarkosten sind wirklich sehr erträgtlich.
MfG
PB
Wjieso sollst du als Tochter nicht Erben.allerdings wird es zeit das du deine ansprueche anmeldest,soviel ich weiß werden sie nach 10 Jahren verjähren.
Hallo zusammen,
meine Mutter hat vor vielen Jahren einen Engländer geheiratet
und auch die englische Staatsbürgerschaft angenommen.
2003 ist meine Mutter verstorben und mein Stiefvater meint,
ich hätte keinen Anspruch auf ein Erbe. Es gibt kein
Testament. Alle Besiztümer und Lasten wurden auf beide
Eheleute ausgestellt.
Vielleicht muss ich noch erwähnen, dass meine Mutter nicht
gearbeitet hat, bzw. Hausfrau war.
Ich selbst bin Deutsche und lebe auch in Deutschland.
Habe ich vielleicht doch noch eine Chance, wenn ich
gerichtlich meinen Erbanteil einklage?
Herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum internationalen Erbrecht.
Sollte Ihre Mutter ausschließlich die englische Staatsbürgerschaft haben, wird voruassichtlich nach deutschem Internationalen Erbrecht, englisches Erbrecht anwenbar sein. Dies wird jedoch voraussichtlich anders sein, wenn sie in Deutschland gewohnt hat, bzw. hier das sog. domicile hatte. Voraussichtlich wird dann das englische Internationale Privatrecht auf das deutsche Erbrecht verweisen - wohl im Hinblick auf das bewegliche Vermögen.
Das wäre zu klären.
Ich gehe davon aus, dass Sie entweder nach deutschem und/oder nach englischen Erbrecht Ansprüche gegen den Nachlass bzw. die Erben haben.
Dies wäre natürlich zu prüfen.
Es besteht jedoch die Gefahr, dass Sie bereits Fristen versäumt haben
Um keine Fristen zu versäumen, sollten sie umgehend eine Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen.
Gerne bin ich bereit, mich mit der Angelegenheit zu befassen.
Hallo,
es bestehen verschiedene Nachfragen auch meinerseits: 1. ist deine Mutter an ihrem „domicile“ in England verstorben? 2. Geht es nur um Vermögen (bewegliches und unbewegliches) in England? Wenn beides mit ja zu beantworten ist, dann ist eventuell noch was zu machen nach englischem Recht. Es kommt allerdings auch drauf an, ob z.B. Hauseigentum in einer bestimmten Eigentumsform sich im gemeinsamen Eigentum der Eheleute befand oder nicht. Bei einer bestimmten Form von gemeinsamen Eigentum, erbst du nichts, sondern nur der andere überlebende gemeinsame Miteigentümer. Das müsste und kann überprüft werden im Land Registry.
Ähnliche Sachlage gilt für gemeinsame Bankkonten.
Die Verjährung ist problematisch. Grundsätzlich sind es 12 Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem das Recht auf Erbe sich ansammelt. Diese Frist ist noch nicht verstrichen bis heute, allerdings gibt es gegen ein verspätetes Geltendmachen des Erbrechtes z.B. die Einrede auf „change of position“.
Es müsste eigentlich ein englischer Erbschein vorliegen (Grant) und auch aus diesem Dokument und entsprechenden Nachfragen kann ein Fachmann die Sach- und Rechtslage klären. Außerdem ist der Stiefvater verpflichtet zur Auskunft mit Nachweise
Hoffe, das hilft etwas weiter, ist aber schon so lange her deine Frage.