Erbanspruch bei Geschwistern

Meine Eltern haben meinem Bruder für den Kauf einer Wohnung (2Familienhaus der Eltern, Eltern wohnen auch in dem Haus) eine Schenkung auf sein Erbteilgemacht, sodass er nur einen geringeren Kaufpreis an Sie zu zahlen hat. Davon habe ich erst Jahre später erfahren. Von meinem Bruder werd ich kein Geld fordern. Haben ich Anspruch gegen meine Eltern, da ich nichts bekommen habe. Es ist keine kleine Summe. Danke für Eure Infos

Wenn die Schenkung schon länger als 10 Jahre her ist, ist sowieso alles schon erledigt. Aber jetzt müsst Ihr euch zusammen setzen und die Eltern sollten/müssen ein Testament machen, wo geschieben steht, dass dein Bruder bereits die Schenkung bekommen hat und im Erbfall von dem ganzen zu verebenden Vermögen dann in Abzug gebracht wird.

da es sich um eine schenkung auf den zu erwartenden erbteil handelte, hast du leider keinen rechtlichen anspruch vor erbantritt, da sich der erbteil deines bruders dann um bereits gezahlten betrag verringern wird.

Aber doch nur wenn meine Eltern das testamentarisch festlegen, ansonsten ist einfach weniger Vermögen da. Ich muss doch nicht wissen, dass er schon einen Teil bekommen hat.

Hallo,
solange die Eltern leben, können sie mit ihrem Vermögen machen was sie wollen. Sie haben keine Ansprüche. Sie haben erst Ansprüche, wenn zumindest einer der Elternteile verstorben ist. Dann hätten Sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch an dem Anteil, den Ihr Bruder bereits vorab bekommen hat. Dieser Anspruch ermästigt sich aber ab dem Tage der Schenkung jedes Jahr um 10 %, so dass Sie nach Ablauf von 10 Jahren ab Schenkung hieran keinen Anspruch mehr haben. Eine Ausnahme wäre, wenn die Eltern mit dem Bruder eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben/hätten.
MfG
PB

Ja hast Du und zwar auf die Hälfte des Vermögens. Wieso willst Du diesen nicht geltend machen???

okay, das ist korrekt. Aber Ausgang war doch, dass dein Bruder eine Schenkung auf Seinen Erbteil bekommen hat. Das läßt sich doch im Erbfall prüfen, sofern es ein Testament gibt. Sein Erbteil sollte dann gerinegr ausfallen als der deine, sofern es keine weiteren Erben mit gleichrangigem Erbanspruch gibt. Das kann man aber Alles vom Nachlaßgericht prüfen lassen. Aber, denke dran, das kann böses Blut geben- und immerhin- wenn ich richtig verstanden habe, leben Deine/ Eure Eltern ja im gleichen Haus. Das sollte man nicht außer Acht lassen.

Hallo,
wenn die schenkung auf das spätere erbe angerechnet werden soll,bekommen Sie dann später mehr und der bruder entsprechend weniger.so ist dann ja alles ausgeglichen.allerdings gilt hierbei zu beachten,dass eine schenkung nur 10 jahre auf ein erbe angerechent wird.leben die eltern also noch mehr als 10 jahre,so ist es wie wenn keine schenkung erfolgt wäre.es wäre also sinnvoll,wenn es über diese vereinbarung ein schriftstück gebe,so dass es später keinen erbstreit gibt!zum jetzigen zeitpunkt haben sie keinerlei ansrüche gge.die eltern.

Hallo Meli 1808,

von meinem Bruder will ich keinen Anteil von der Schenkung. Das hat seine Gründe. Aber von meinen Eltern und zwar der Teil der mir zusteht und nicht gemindert um die Schenkung.

Ja hast Du und zwar auf die Hälfte des Vermögens. Wieso willst
Du diesen nicht geltend machen???

Das Problem ist, so wie meine Eltern gesagt haben, sthet im testament, dass meine Tochter und die Tochter meines Bruders zu gleichen Teilen erben. Von uns Söhnen ist nicht die Rede. Also denke ich, dass meine Tochter weniger bekommt.

Selbst wenn es ein Testament gibt, in welchem „nur“ die Enkelkinder bedacht werden, so hast Du und Dein Bruder doch Anspruch auf einen Pflichtteil. Es sei denneiner von Euch hat sich den Eltern gegenüber sittenwidrig benommen ( Morddrohung, Drohung, Diebstahl und anderes Schlimmes), dann kann derjenige als Erbe ausgeschlossen werden. Davon gehe ich mal nicht aus. Folglich- Pflichtteil für Beide, da der Bruder aber bereits eine Vorschußzahlung erhalten hat dürfte somit dessen Anspruch abgegolten sein.

Hallo, angenommen, dass Deine Eltern kein Testament hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, so dass beim Tod des 1. Elternteils der überlebende Elternteil zu 1/2 Anteil und die beiden Söhne zu je 1/4 Anteil erben werden. Beim Tod des letztverster-benden Elternteils werden die beiden Söhne je zur Hälfte Erben. In diesem Fall müsste Dein Bruder Dich aber auszahlen, da er bereits schon zu Lebzeiten einen Erbanteil erhalten hat. Ich hoffe, Du hast Kontakt mit Deinem Bruder, dass es nicht zu Streitigkeiten kommt. Ansonsten empfehle ich ein Gespräch unter Geschwistern.
MfG Löwenkind

Hallo,

erbrechtliche Ansprüche entstehen grundsätzlich erst mit dem Erbfall. Und der ist, wenn ich Sie richtig verstanden habe, noch nicht eingetreten.

Ob ggf. eine Ausgleichung stattfinden muss und in welcher Höhe, kann ich Ihnen, ohne Kenntnis der näheren Umstände, nicht beantworten. Wenn eine Anrechnung auf den späteren Erbteil erfolgen sollte, dürfte Ihnen kein Nachteil entstehen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Rechtsanwalt

Hallo Markus250468,
ich denke mal, wenn die Schenkung auf den Erbteil
notariell festgehalten ist und auch als solche bezeichnet wurde, muß sich der Bruder diese Schenkung später voll anrechnen lassen.
An Deiner Stelle würde ich mich bei den Eltern informieren. Denn zu deren Lebzeiten hättest Du keinerlei Ansprüche. Aber vielleicht läßt man auch Dir eine Schenkung zukommen.
mfg
Lara50

hallo markus250468
ich kann mir vorstellen, dass sie einen anspruch auf ihren pflichtanteil haben, aber näheres kann ihnen nur ein anwalt mitteilen, denn leztendlich ist es ihren eltern freigestellt, wem sie was vererben.
lg sicha

Ich bin mir nicht sicher,aber soviel ich weiß,ist das in 10 Jahren verjährt.

Schenkungen laufen 10 Jahre, ist vielleicht mit einem Testament die Schenkung Anrechnung auf das Erbteil geregelt?

Hallo, zu Lebzeiten können die Eltern mit ihrem Vermögen machen, was sie wollen, auch verschenken. Du hast ggfs. einen Pflichtteil-Ergänzungsanspruch, wenn sie innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung versterben. Vielleicht hast Du Glück, und es ist schriftlich (bei Übertragung) angeordnet worden, dass der Wert der Schenkung im Erbfall ausgegliechen werdenmuss.
Ingeborg

Herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbrecht.

Einen Anspruch gegen die Eltern haben Sie nicht.

Im Falle des Versterbens Ihrer Eltern, würden Sie aber gegebenenfalls mehr vom Erbe erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de

Gerne bin ich bereit, für Sie in dieser Angelegenheit tätig zu werden.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
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http://www.dr-erbrecht.de

Es tut mir leid, dass ich nicht anworten konnte zu der Zeit. Falls noch notwendig, bitte neu schreiben. Danke