Erbanspruch von Geschwistern

Hallo,
angenommen, ein Ehepaar hat sich per Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Keine Kinder, Eltern verstorben. In welchen Fällen könnten die Geschwister des Verstorbenen Ansprüche geltend machen?
Gruß Eva

In keinem Fall. Geschwister sind insbesondere nicht pflichtteilsberechtigt (§ 2303 BGB).

Hallo,

Im Todesfall. Wenn der letzte der Beiden verstirbt.

Was sagt das Testament dazu aus?

Gruss
Jörg Zabel

Hi,

Die Geschwister des Erstversterbenden haben keinerlei Ansprüche.

Wenn im Testament keine Nacherbenregelung getroffen wurde, erben die Verwandten des Letztversterbenden den gesamten Nachlaß.

Gruß

Schon mal was von der gesetzlichen Eerfolge gehört?
Nach dem Erstversterbenden erbt zu 100% der verbliebene Partner. Nach dem erben deren Geschwister oder deren Nachkommen. Aber auch nur wenn der/die Letztverstorbene kein Testatament macht das jemand anderes begünstigen würde.

Wo steht da was von Pflichtteil? Darum geht´s im Eingangsthread doch garnicht! ramses90
ramses90

Gestern hat mir eine Bekannte, deren Mann kürzlich verstorben ist, ein Formular vom Gericht gezeigt. Darin sollte sie alle Angaben zu Eltern und Geschwister des Verstorbenen machen. Es liegt ein Testament zu Gunsten der Witwe vor. Und auch wenn das nicht der Fall wäre, sind doch nach der gesetzlichen Erbfolge die Geschwister und Eltern unwichtig. Das hat mich etwas irritiert. Auf jeden Fall vielen Dank für die Antworten. Ihr habt mir sehr geholfen.
Viele Grüße
Eva

Natürlich habe ich „schon mal was von der gesetzlichen Eerfolge gehört“. Ich bin ja Volljurist, und Erbrecht ist in beiden Staatsprüfungen Pflichtfach. Allerdings habe ich in die Frage eine Beschränkung auf den nächsten Erbfall hineininterpretiert.

Dort wird nach Ansprüchen gefragt. Zu den typischen erbrechtlichen Ansprüchen gehören selbstverständlich die Pflichtteilsansprüche.

2 Like

Unabhängig von dem Formular und dem konkreten Fall:

Zur gesetzlichen Erbfolge können sowohl Eltern als auch Geschwister berufen sein (§ 1925 Abs. 1 BGB).

Durch Testament kann der Erblasser den Erben bestimmen (§ 1937 BGB) und sogar ohne Erbeinsetzung einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen (§ 1937 f. BGB). Abkömmlinge des Erblassers, Eltern und Ehegatten erwerben in diesem Fall aber Pflichtteilsansprüche (§ 2303 BGB).

War der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet (gesetzlicher Regelfall), erfolgt der Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB). Der Berechnung liegt eine Kombination aus familien- und erbrechtlichen Vorschriften zugrunde.

Gehören dazu. Aber eben nicht nur. Du schriebst aber:

Und das ist ganz einfach falsch. Denn es gibt ja einen Fall. Siehe oben bei @Joerg_Zabel

Als

solltest du schon etwas genauer antworten, findest du nicht?

In meinem Posting habe ich doch bereits zugegeben, dass ich in die Frage etwas hineininterpretiert habe. Willst du jetzt ernsthaft Gericht über mich halten?

.Ich fasse erst mal kurz zuammen, was mir bekannt ist.
Es gibt Geschwister des zuerst verstorbenen Teils einer Ehe, der seinen noch nicht verstorbenen anderen Eheteil per Testament zum Alleinerben gemacht hat.
Der bestimmt entweder testamentarisch die Erben seines (ehemals gemeinsamen) Nachlasses oder es gilt die gesetzliche Erbfolgeregelung.
Die richtet sich nach Verwandschaftsgrad. Den kann man sich mit den Verbindungslinien zwischen den einzelnen „Familienbestandteilen“ optisch nachvollziehbar machen.
Gibt es lediglich eine Verbindungslinie (zu Eltern oder Kindern), ist das Grad 1.
Gibt es 2 Verbindungslinien, können es auch Großelternteile oder Geschwister (des Erblassers)
sein. Mein Cousin z. B. wäre 3. Grades: Ich - mein Vater - dessen Bruder - dessen Sohn.
Bei der von Dir geschilderten Konstellation gibt es folgende Verbindungslinien:
Erblasser- dessen bereis verstorbener Ehepartner - dessen Eltern - deren Kinder (also die Geschwister des zuerst verstorbenen Teils der Ehepartner). Also 3 Linien.
Cousinen und Cousins des Erblassers ständen auch in 3. Linie.

Ich bin nicht Juristin und fände es gut, wenn sich hier auch mal ein Fachmensch äußern würde.

LG
Amokoma1

Das ist so nicht richtig.

Nach gesetzlicher Erbfolge (also ohne Testament) sind die Witwe und die Eltern eines kinderlos Verstorbenen erbberechtigt. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an dessen Stelle die Geschwister des Verstorbenen.

Mit Testament haben noch lebende Eltern oder ein noch lebendes Elternteil (nur diese, nicht die Geschwister) einen Pflichtteilsanspruch gegenüber der Witwe.

Insofern hat das

durchaus seine Berechtigung.

Gruß

Was gibt es denn - außer Pflichtteil - noch für Ansprüche?

Das war - bezogen auf die Frage von @Eva_49bcf3 - die 100% richtige Antwort.
Gefragt war nämlich nach den Ansprüchen der „Geschwister des Verstorbenen“, also der 1. Todesfall.

Diese Antwort ist schlicht (sorry Joerg) von wischiwaschi bis falsch, mit der niemand etwas anfangen kann. Warum 4-fach geliked, ist mir ein Rätsel.
Warum Du diese Antwort als Beispiel nennst, ist mir auch ein Rätsel (oder auf Unkenntnis zurückzuführen).

Die Geschwister im 1. Todesfall gehen leer aus, ob es beim 2. Todesfall Geschwister gibt, wissen wir nicht. Deswegen schrieb ich auch, daß nach dem 2. Todesfall „Verwandte“ des Letztversterbenden erben. Das können mangels näherer Verwandter auch ganz entfernt Verwandte sein, z.B. fünf Cousins 3. Grades.

1 Like

Da hast Du jetzt viel zu viele Verbindungslinien!
Wenn die Eltern des erstverstorbenen Ehepartners bereits vorverstorben sind (das ist hier der Fall!, siehe UP), dann ist die gesamte (restliche) Verwandtschaft des Verstorbenen vom Erbfall ausgeschlossen, sowohl Erbe als auch Pflichtteil.
(Den Fall, daß Großelternteile noch leben, lasse ich außen vor. Das ist mir zu kompliziert! ;-)) Das soll @Wiz beschreiben, falls er mag.

Ich auch nicht, aber ich kenne so einen Fall, bei dem es quasi vom „Schicksal“ (wer stirbt zuerst?) abhing, wessen Verwandtschaft am Ende den Nachlaß bekam.

Gruß

Ja, Wiz soll da bitte mal ran. Ich bin davon ausgegangen, dass der Tod eines Punktes der Erblinie die Linie nicht unterbricht. Egal ob tot oder nicht tot, bliebe er Punkt in der Verwandschaftsbeziehung…
Können wir ja nur klüger werden.
LG
Amokoma1

Wozu diese Frage? Im UP steht doch deutlich, daß es ein Testament gibt.

Stimmt.

Und nach allem weiteren war überhaupt nicht gefragt.

Sofern Geschwister existieren. Wenn nicht, dann der/die nächsten Verwandten.

Das stimmt auch.

Doch, genau darum gings.

1 Like

Muss ich ergänzen: Klar kann das davon abhängig sein (für die weitere Verwandschadt), wer von den Ehepartnern als Erster stirbt. Mit Übergang des Gesamterbes am den Überlebenden Ehepartner rutscht die Verwandschaft des zuerst verstorbenen Eheteils um eine Linie runter.
Wiz!
Bitte Klärung.
LG
Amokoma1

Da gab es doch nichts hineinzuinterpretieren!
Du hast die Frage genauso beantwortet, wie sie gestellt war und wie auch ich sie verstanden habe:

(fett von mir)

Das war doch ganz klar, daß es hier um den 1. Todesfall geht,
was @Eva_49bcf3 durch ihr weiteres Posting weiter unten bestätigt hat.

Gruß

1 Like

Hä?? Den Satz verstehe ich nicht! :wink:
An Deinem Liniensystem ist verkehrt, daß es zwischen Ehepartnern keine Linie geben kann, weil Ehepartner nicht miteinander verwandt sind.

Dann gilt auch noch der Grundsatz: Nur Lebende können erben.
Wenn Eltern (und Großeltern) des kinderlos Verstorbenen bereits tot sind, gibt es für die Verwandtschaft des Verstorbenen nüscht.

P.S. Ich schenke Dir für Deine Verwandtschaft mehrere „t“. :wink:

P.S.2 Sind bei Euch noch Schulferien? Dann ist Wiz bestimmt grad an einem einsamen See ohne Netz in DK oder in S. :wink:

Gruß

Richtig lesen, richtig beantworten und dann von anderen Usern ohne Not irritieren lassen. Danke für deine Klarstellungen!