Man ist Erbe. Ein Pflichtteilsberechtigter will,das man das geerbte Haus von einem Gutachter schätzen lässt. Der ist teuer!! Da nun das Haus verkauft wurde,muss dann noch der Gutachter kommen oder dient der Verkauspreis als Wert des Erbes?
Hier passt etwas nicht !
Man kann ein Haus nur dann verkaufen, wenn alle Erben dem Verkauf zustimmen.
Also wenn einer der Erben diese Zustimmung von dem Gutachten abhängig macht, ist also auch nur danach der Verkauf möglich.
Gruß Merger
Hi,
Hier passt etwas nicht !
Man kann ein Haus nur dann verkaufen, wenn alle Erben dem
Verkauf zustimmen.
ein Pflichtteilsberechtigter ist eben kein Erbe, deswegen hat er ja auch „nur“ Anspruch auf Geld.
Gruß
Tina
Hallo Tina,
Hi,
Hier passt etwas nicht !
Man kann ein Haus nur dann verkaufen, wenn alle Erben dem
Verkauf zustimmen.ein Pflichtteilsberechtigter ist eben kein Erbe, deswegen hat
er ja auch „nur“ Anspruch auf Geld.
Dies würde dann bedeuten, dass der Erbe das Haus unter Wert verkaufen könnte, um z.B. weniger Geld an den Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu müssen ?
Oder hat er wie in diesem Fall Anspruch, dass der Wert des Hauses geschätzt wird ?
Gruß
Tina
Gruß Norbert
Hi,
Man kann ein Haus nur dann verkaufen, wenn alle Erben dem
Verkauf zustimmen.ein Pflichtteilsberechtigter ist eben kein Erbe, deswegen hat
er ja auch „nur“ Anspruch auf Geld.Dies würde dann bedeuten, dass der Erbe das Haus unter Wert
verkaufen könnte, um z.B. weniger Geld an den
Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu müssen ?
Meine Aussage bezog sich auf Deine obige Aussage. Ein Erbe braucht für den Verkauf nicht die Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten, der ja keine Erbenstellung hat.
Oder hat er wie in diesem Fall Anspruch, dass der Wert des
Hauses geschätzt wird ?
Hier bin ich mir nicht ganz sicher, aber ich vermute das der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers herangezogen wird.
Wenn ich mich irre, möge man mich Bitte korrigieren.
Gruß
Tina
Oder hat er wie in diesem Fall Anspruch, dass der Wert des
Hauses geschätzt wird ?
Was ist das Gutachten wert, wenn kein Käufer bereit ist, den dort genannten Preis zu zahlen ?
Grundlage ist doch immer der Marktwert, also der Preis, der tatsächlich erzielt werden kann.
teuer!! Da nun das Haus verkauft wurde,muss dann noch der
Gutachter kommen oder dient der Verkauspreis als Wert des
Erbes?
Normalerweise ist der Marktwert die Grundlage für den Wert einer Immobilie. Der Gutachter kann den Wert nur schätzen, da er nicht wissen kann, ob jemand den Preis, den er ermittelt, zu zahlen bereit ist.
Was ist das Gutachten wert, wenn kein Käufer bereit ist, den
dort genannten Preis zu zahlen ?
Das ist natürlich richtig, aber…
Grundlage ist doch immer der Marktwert, also der Preis, der
tatsächlich erzielt werden kann.
…als Erbe, der einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss, könnte man auf die Idee kommen, das Haus deutlich unter Wert zu verkaufen (z.B. an die eigenen Kinder oder einen guten Freund) um dem Pflichtteilberechtigten möglichst wenig zahlen zu müssen.
Kann daher wirklich ein real erzielter VK-Preis die Grundlage sein oder müßte da nicht doch eher ein neutrales Wertgutachten erstellt werden (natürlich nur, wenn die geschichte strittig ist)?
Hi Norbert,
Oder hat er wie in diesem Fall Anspruch, dass der Wert des
Hauses geschätzt wird ?
schau mal in diesem Link:
http://www.geiersberger.de/news-detail.html?&cHash=2…
den habe ich zum Thema gefunden.
Gruß
Tina
…als Erbe, der einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen
muss, könnte man auf die Idee kommen, das Haus deutlich unter
Wert zu verkaufen
Natürlich können die Übervorteilten jederzeit den Verkaufpreis überprüfen (lassen). Was von Wertgutachten zu halten ist, siehst Du bei ZVs, bei denen mit hoher Prozentzahl kein Käufer für den angeblichen Verkehrswert zu finden ist.
Kann daher wirklich ein real erzielter VK-Preis die Grundlage sein
Was denn sonst. Soll man auf der Basis eines fiktiven Wertes leisten ?
oder müßte da nicht doch eher ein neutrales Wertgutachten erstellt werden
… und kommt zu einem Ergebnis, dass sich am Markt nicht realisieren läßt ?
Danke für die Info…
Hallo Tina,
und wieder habe ich was dazu gelernt.
Viele Grüße!
Norbert
Hallo,
der bzw. die Erbe/n sind verpflichtet eine Aufstellung über die Erbmasse (Immobilie, Bargeld, Bankguthaben, Hausrat usw.) zum Todestag des Erblassers zu erstellen. Sie können verpflichtet werden, diese Aufstellung zu beeiden.
Er kann schon hier verlangen, dass ein Sachverständigengutachten gemacht wird. Die Erben suchen den Sachverständigen aus. Das Guthachten ist soooo teuer nicht ( http://www.kirchner-immobilienbewertung.de/kosten ). Das zahlen ja auch nicht die Erben, sondern wird von der Erbmasse (Verkaufserlös, Bankguthaben o. ä.) abgezogen.
Es zahlen also alle Erben und alle Pflichtteilsberechtigte mit, da erst nach Abzug der SV-Kosten die Erbteile und der Pflichtteil berechnet werden.
Der Pflichtteilsberechtigte kann die Aufstellung bzw. die darin enthaltenen Werte anzweifeln. Wenn es zu keiner Einigung kommt, kann er zu Gericht gehen und klagen. Dann wird das Gericht einen gerichtlich bestellten Gutachter (obwohl es u. U. schon ein Gutachten gibt) bestellen. Dieser errechnet den Wert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Der Verkaufserlös kann evtl. auch „getürkt“ sein, indem z. B. ein Bekannter das Haus zu einem Freundschaftspreis kauft. Auch ist der Verkauf ja nicht unbedingt kurz nach dem Todesfall möglich. Manchmal gehen Jahre ins Land und die Grundstückspreise haben z. B. gewaltige Änderungen erfahren. Auch kann das Gebäude in den Jahren z. B. vergammeln oder durch Umbaumaßnahmen einen anderen Wert erhalten als er zum Zeitpunkt des Todesfalles war.
Vieles zum Thema Erben incl. Pflichtteil findest Du auf den Seiten http://www.finanztip.de/tip/home/0erbrecht.htm
Gruß
Ingrid
Da nun das Haus verkauft wurde,muss dann noch der
Gutachter kommen oder dient der Verkauspreis als Wert des
Erbes?
Wenn das Haus schon verkauft wurde was soll dann noch der Gutachter. Wenn das Haus an einen ausenstehenden Dritten verkauft wird, geht man üblichweise von einer angemessenen Entgeltlichkeit aus. Es wäre wohl unsinnig für den Erben wenn er das Haus wissentlich unter Wert verkauft nur um den Pflichtteilsberechtigten eins auszuwischen. Schließlich geht er dann ja auch seines Erbteils anteilig verlustig.
Ich würde in der Situation gar nichts mehr machen. Mag der Pflichtteilsberechtigte sich auf die Hinterbeine stellen.
ml.