Erbauseinandersetzung - Mehrheit oder Einstimmig?

Guten Tag,

wir sind gerade mitten in der Erbauseinandersetzung.
Die Berechnung der Erbanteile sind äußerst willkürlich erfolgt und meine Geschwister sagen mir nun, sie hätten dies so durch einen Mehrheitsbeschluss bestimmt und drohen mir mit Klage, wenn ich nicht auch zustimme.

Ich bin die jüngste und wurde von ihnen schon immer mies behandelt. Jetzt wollen sie mich hier zum letzten mal - diesmal aber voll - über den Tisch ziehen, denn mein Erbanteil ist mit fadenscheinigen Fantasie-Fakten runtergerechnet worden. Er beträgt weniger, als 2/3 dessen, was die anderen sich gönnen.

Zu meinen Fragen:
Stimmt es, dass eine Erbauseinandersetzung durch die Mehrheit beschlossen werden kann, oder muss sie einstimmig erfolgen?

Mir wurde §2038 Abs. 2 i.V. §745ff BGB i.V. §894 ZPO als Begründung für den Mehrheitsentscheid genannt. Icxh kann damit nichts anfangen.

Sie haben mir ab heute eine Woche Frist für die Rückantwort gegeben. Stimme ich zu, verliere ich fast 15.000€, die die anderen unter sich aufteilen.
Stimme ich nicht zu, wollen sie mich verklagen und bedrohen mich mir dann die anfallenden Anwaltskosten „auf’s Auge zu drücken“.

Ich bin völlig fertig und weiß mir keinen Rat mehr und wäre Euch für Eure Hilfe sehr dankbar.

Viele Grüße
Renate

hallo, ich kann aus rechtlichen Gründen nur allgemein antworten:
Die Erbauseinandersetzung kann nicht durch Mehrheitsbeschluss geschehen. Alle müssen also zustimmen. Erfolgt die Versilberung und Teilung nicht nach Gesetz und Quotenanteil, hat der Miterbe ein Klagerecht gegen die Verhinderer. Voraussetzung ist immer, daß keine Testamentsvollstreckung und ähnliches angeordnet worden ist, was die Auseinandersetzung einschränkt. Wenn also nicht gemäß Erbquote verteilt wird, so hat der Benachteiligte ein Klagerecht. Zu bedenken ist aber, dass zum Beispiel gesetzliche Vorempfänge anzurechnen sind. Hierzu sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, bevor man klagt oder verklagt wird.
Der § 2038 BGB betrifft vorstehendes nicht, sondern nur die Verwaltung des Nachlasses. Hier ist ein Mehrheitsbeschluss zulässig (wenn es sich nicht um eine ausserordentliche Verw.maßnahme handelt).

Hallo Heinz,

vielen Dank für die schnelle Rückinfo.

Es geht konkret darum: es gab einen Rechtsstreit mit dem Käufer des Hauses. Die anderen haben sich durch einen und ich durch einen anderen Anewalt vertreten lassen. Jetzt wollen sie, dass ich auch ihren Anwalt mitbezahle.

Dann wollen sie, dass ich für den zeitraum, in dem ich das Auto der verstorbenen Mutter genutzt habe, eine Nutzungsvergütung von rund 80€/Monat zahle. Mein Bruder, der den Wagen ebenfalls genutzt hat, muss dies nicht. Zuletzt beschuldigen sie mich, ich hätte für Mindereinnahmen gesorgt, weil ich den Wagen angeblich kaputt zurück gegeben hätte und er deshalb einen geringeren Verkaufserlös gebracht habe. Ich hatte einen Käufer, der mehr gegeben hätte, aber für beides gibt es keine Beweise, sondern nur die Aussagen der einen Gruppe gegen die andere.

Zuletzt wollen sie sich 0,30€/km für die Fahrten zum Haus (Ausräumarbeiten usw. usw.), anstatt der tatsächlich angefallenen Kosten, anrechnen und für diese Arbeiten von jedem Erben 2.000 Euro haben.

Ich habe dieser Selbstbedienung nie zugestimmt, und statt dessen angeregt, sinnvolle Kompromisse zu erarbeiten und realistische Beträge anzusetzen.

Die Antwort war eine kommentarlose Ablehnung ALLER Einwürfe und die Drohung mit vorgenannter Klage.

Ich bin völlig am Ende …

Liebe Grüße
Renate

guten Morgen Renate,
Kopf hoch - denn Geld ist nicht das Wichtigste…
Leute, die Spaß am Streiten, Klagen usw. haben und Geldvorteile wichtig nehmen, sollte man links liegen lassen - auch wenn es schwer ist. Was Sie schreiben sind tatsächlich Vorgänge der Verwaltung (Mehrheitsbeschluß möglich!). Nur wenn der Beschluss von wirtschaftlich vernünftigen Beurteilungen erhebli8ch abweicht, kann man diesen ignorieren (Klage nötig). Wer klagt-muss beweisen!! Kostenrisiko !!
Schöne Adventszeit wünscht aus dem Norden
H.G.