Erbauseinandersetzung - Mehrheit oder einstimmig?

Guten Tag,

Thema Erbauseinandersetzung:

Folgende Situation: ein Mitglied einer Erbengemeinschaft stellt eine Auflistung der Erbmasse zusammen, welches unter den Erben verteilt werden soll.

Einzelnen Mitgliedern werden beträchtliche Summen zuerkannt, anderen abgezogen. Die Begründungen sind zum Teil sehr willkürlich und/oder begründen sich auf längst widerrufenen Aussagen. Die „begünstigten“ Geschwister sind in der Mehrheit und geben nun an, sie hätten per Mehrheitsbeschluss die Aufteilung des Erbes so geregelt und drohen denen, die nicht zustimmen, mit Klage und der anschließenden Belastung mit den anfallenden Anwaltskosten.

Als Begründung für den Mehrheitsbeschluß wurde §2038 Abs. 2 i.V. §745ff BGB i.V. §894 ZPO als genannt. Ich persönlich kann damit gar nichts anfangen.

Konkret:
a) Stimmt es, dass eine Erbauseinandersetzung durch die Mehrheit beschlossen werden kann, oder muss sie einstimmig erfolgen?

b) Was bedeuten die vorgenannten Paragraphen für die benachteiligten Erben, wenn es zum Rechtsstreit kommt?

Im voraus vielen Dank für Eure Antworten und

viele Grüße
Renate

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/e…

http://dejure.org/dienste/lex/BGB/2038/1.html

http://dejure.org/gesetze/ZPO/894.html

Hi, da ist was zum Lesen.
Mehr kann dazu nicht gesagt werden, da nicht hervorgeht ob es sich bei d. Erbengemeinschaft aus, zu gleichen Teilen berechtigten Erben pflichteilberechtigten u. Alleinerben, gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge geht.
MfG ramses90

Guten Tag,

Hallo,

und vielen Dank für die schnelle Rückinfo.

Es handelt sich in diesem Fall um Erben ersten Grades, allesamt sind gleichberechtigte Geschwister. Es gibt ein Berliner Testament und es ist die Situation nach dem Tod beider Erblasser.

Wenn diese Information für weitere Antworten hilfreich ist, würde mich das freuen.

Liebe Grüße
Renate

Hallo Ralf,

vielen Dank für die schnelle Info!

Die Situation ist die nach dem Verkauf aller materiellen Dinge. Es geht nur noch um die Aufteilung des restlichen vorhandenen Kapitals. Das Thema Zwangsversteigerung ist also nicht mehr relevant.

Kann die „Mehrheit“ dieses Kapital so aufteilen, wie sie will, und die „Minderheit“ muss es akzeptieren, oder kann jeder Einzelne sagen: „So nicht!“ und das Kapital bleibt auf dem Gemeinschaftskonto, bis Einigkeit besteht?

Liebe Grüße
Renate

Hi, es geht also nur noch um d. Verteilung d. Kapitals bei gleichberechtigten Erben.
Da kann niemand verteilen wie er/sie will! Das geht zu gleichen Teilen an d. Erben.
MfG ramses90

Hi, dass das Kapital nicht gleichmässig verteilt wird, ginge nur wenn Erben aus der Erbmasse Sachleistungen bezogen hätten, die dann bei d. Aufteilung d. Kapitals dann mit dem jeweiligen Kapitalsanteil verrechnet werden würden.
MfG ramses90

Hi Renate,

Es geht nur noch um die Aufteilung des restlichen
vorhandenen Kapitals.

da gibt es nichts zu „beschließen“ - wo kämen wir denn da hin! So wie die Erbanteile gefallen sind, so wird auch das Geld aufgeteilt.

Da kämen höchstens noch ein paar Aufrechnungen in Frage - irgendwer hat gepflegt, ein anderer hat die Beerdigung vorgeschossen und der nächste die Wohnung entrümpelt.

Gruß Ralf