Hallo,
Ausgangssituation: Drei Brüder. Einer verstirbt, die beiden überlebendenden erben. Wie läßt sich ein vorhandenes Erbe ohne Mitwirkung des Miterben teilen? Geht das per Gerichtsbeschluss mit / ohne einen Anwalt / Schlichter?
Wer weiß was?
Hallo,
warum erben die beiden Überlebenden ???
Gesetzlich haben sie nämlich zunächst einmal überhaupt nichts mit der Erbschaft zu tun.
Servus,
wenn Du einen weiter gelesen hättest, § 1925 Abs. 1 BGB, hättest Du die Abkömmlinge der Eltern des Erblassers ganz schnell gefunden.
Aber Hauptsache orntlich rumgetrötet, newahr?
Schöne Grüße
MM
Servus,
wie immer in zivilrechtlichen Angelegenheiten: Am einfachsten durch Einigung über den Wert, den man zugrunde legen will.
Einzelheiten ließen sich leichter sagen, wenn Du sagtest, wo das Problem bei der Bewertung des Vermögens ist - die Frage riecht ein wenig danach, als sei mindestens ein Grundstück im Spiel?
Schöne Grüße
MM
Hallo,
und wenn DU einmal richtig lesen würdest
Ausgangssituation: Drei Brüder. Einer verstirbt, die beiden überlebendenden erben
Wenn von Drei Brüdern einer stirbt, haben die beiden anderen im Normalfall
überhaupt nichts damit zu tun
§ 1924 BGB
Erben der ersten Ordnung
sind zunächste einmal die Kinder des Erblassers.Gibt es keine Kinder greift erst der von dir genannte § 1925 und zwar da zunächst die Eltern des Erblassers.
In der Ausgangsfrage ist weder gesagt, das es keine Kinder gibt noch das die Eltern verstorben sind noch das es keine Ehefrau gibt.
Aber anscheinend bist du wohl Hellseher grinz
Guggugs,
im Sachverhalt steht:
Woher willst Du da noch lebende Eltern nehmen?
Mal wieder ein verschwurbeltes, wirres Zurückrudern von Dir, statt einfach mal zuzugeben, dass das verkehrt war, was Du vorher erzählt hast.
Und Tschüs
MM
Hallo,
Ausgangssituation: Drei Brüder. Einer verstirbt, die beiden überlebendenden erben.
Von wem erben sie eigentlich ?
Von den Eltern ? Und der verstorbene Bruder erbt nix ? Hat der keine gesetzlichen Erben (Kinder ?), da gäbe es ja mind. das Pflichtteil.
Wie lässt sich ein vorhandenes Erbe ohne Mitwirkung des Miterben teilen?
Gar nicht !
Wenn man sich nicht einigt müsste man eine Zwangsversteigerung zur Auflösung der (Erb) Gemeinschaft beantragen. dagegen kann sich ein Miterbe nicht weigern. Das kann auch nur 1 Erbe allein beantragen.
MfG
duck313
Woher nimmst du Sie ??
Da steht nirgendwo, das es keine Eltern mehr gibt
Doch.
Im Sachverhalt steht ganz eindeutig, dass es weder lebende Eltern noch lebende Nachkommen gibt.
Und jetzt kannst Du ja als Erbrechtsspezialist vielleicht noch was zur vorgelegten Frage sagen? Oder verlassen Dich da vielleicht ganz plötzlich Deine albernen lol, grins, oink, pfurz, blabla, blubber usw. usw., wenn es darum geht, etwas mit Hand und Fuß zur Sache vorzutragen?
Bin ja mal gespannt, was da kommt.
MM
Hallo,
In dieser Erbauseinandersetzung ist detaiilierter Folgendes festzuhalten:
ELTERN: Vater *1908, Mutter des verstorbenen Bruders *1907.
Beide im 20. Jahrhundert verstorben.
Mutter des jüngsten Bruders ist noch recht jung: *1935
Der verstorbene (älteste) Bruder hatte keine Kinder.
Geldvermögen ist vorhanden. Erbschein ist vorhanden und eindeutig.
Grundstückswert ist auch vorhanden, und zwar ein Acker aus 1948 und ein Geschäftshaus aus 1958, das energetisch auf dem neuesten Stand der 50er/60er Jahre des 20. Jh. ist ;). Neue Heizungsanlage 1969 + 1999. Trotzdem nicht zu verachten, da fast mitten in der Stadt.
Nach langen Recherchen wurde das Problem Erbschaftsteuerzahlung vom jüngsten Bruder (der von den beiden anderen vor Eintritt des Erbfalls nichts wußte) für seinen Teil gelöst: Die Bank darf auch ohne Zustimmung von Miterben unter Vorlage eines entsprechenden Steuerbescheides Steuern direkt an das Finanzamt abführen - was zwischenzeitlich erledigt ist. Der mittlere Bruder stellt sich taub - daher ist die Situation so schräg.
Erst schon mal DANKE für bisherige Antworten.
@Benny: Hinweis: Vater des ältesten Bruders wäre jetzt 108 Jahre alt; seine Mutter wäre 109. Das ist selbst heute auch bei bester Pflege so gut wie nicht zu schaffen.
Hallo Hans,
wenn ein Erbschein vorliegt und das geerbte Vermögen zu einem bedeutenden Teil aus Grundstücken besteht, kann jeder der beiden Miterben den anderen zur Kooperation zwingen, indem er diesem ankündigt, er werde (das kann jeder Miterbe alleine) die Teilungsversteigerung beantragen, falls bis zum (angemessene Frist) keine andere Einigung erzielt ist.
Es ist für den Adressaten, selbst wenn er sich um überhaupt nichts kümmert, ziemlich leicht rauszukriegen, dass bei solchen Versteigerungen wie auch sonst bei Zwangsversteigerungen allenfalls ein kleiner Bruchteil des Verkehrswertes der versteigerten Grundstücke als Nettoerlös nach Abzug aller Kosten erzielbar ist.
Das sollte ihn eigentlich in Bewegung bringen können, selbst wenn er der Situation mit ziemlich autistischen Zügen begegnet. Ob dann tatsächlich zur Teilungsversteigerung geschritten wird oder nicht, ist damit ja noch nicht festgelegt.
Schöne Grüße
MM