Erbauseinandersetzungsvertrag ?

Liebe/-r Experte/-in,

ich möchte Sie bitten mir bei folgender Frage weiterzuhelfen.

Vater ist der Letztverstorbene. Beide Söhne sind lt. Testament Erben zu gleichen Teilen. Den beiden Kindern des einen Sohnes wird im Testament eine Eigentumswohnung vermacht.

Ist ein notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag in diesem Fall zwingend notwendig ?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen.

Helmut Abele

herzlichen Dank für die erbrechtliche Frage.

Eine notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag ist nicht zwingend notwendig - aber häufig sinnvoll.

Die Erbengemeinschaft kann den beiden Kindern - mit einem notariellen Testament und der Eröffnungsniderscherschrift bzw. einem Erbschein bzw. einer notariellen Vorsorgevollmacht die Grundstücke übertragen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
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Hallo,
jeder Erbe -ob aufgrund eines Testamentes oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge- wird Erbe zu Anteilen. In Ihrem Fall je zur Hälfte. Die Wünsche im Testament, wer was bekommt, interessiert die Erbfolge nicht, die Erben haben sich entsprechend den Wünschen des Erblassers also auseinanderzusetzen. Die ERben können sogar die Wünsche ignorieren und den Nachlass in anderer Weise aufteilen, wenn diese sich alle einig sind.
Also bei Grundbesitz ist es leider unumgänglich, einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag zu schließen. Damit der Notar aber nicht zu reich wird, sollten Sie diesem mitteilen, dass Sie sich bereits im Sinne des Testaments auseinandergesetzt haben und nur noch die Protokollierung wünschen. Sonst wird die Gebühr nämlich viel höher ausfallen, wenn der Notar die Außeinandersetzung noch mit Ihnen durchspricht. Sie sollten auch darauf hinweisen, dass Sie sich wegen aller sonstigen Nachlasswerte bereits selbst auseinandergesetzt haben und nur noch die Wohnung zu regeln ist.
MfG
PB

Guten Morgen,

ich möchte mich herzlich für Ihre schnelle Antwort bedanken.
Sie erleichtert unser weiteres Vorgehen doch erheblich.

Alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Helmut Abele

Lieber Herr Buerstedde,

vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sie vereinfacht unsere Vorgehensweise doch erheblich.

Alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Helmut Abele

Hallo Herr Abele,

ja, Erbaus.-Vertrag ist erforderlich, also bitte Notar einschalten, wenn sich beide Erben geeinigt haben.
Bei der Zuteilung der ETW an einen der Erben handelt es sich um eine Teilungsanordnung, evtl. auch um ein Vorausvermächtnis (je nach Wortlaut im Testament).
Sie können sich wegen der Verteilung aber beliebig einigen.
Wenn Einigkeit wegen der Immobilie besteht, wird sie beim Notar an den entspr. Erben aufgelassen. Bis dahin stehen beide Erben als Eigentümer im Grundbuch verzeichnet.
Ich hoffe, Ihre Fragen geklärt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
S.

Guten Morgen,

vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort. Sie hat mir wirklich weitergeholfen.

Alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Helmut Abele