Erbausschlagung - Zahlt Versicherung ?

Hallo.

Habe nur eine kurze Frage…

Der Mann meiner Schwiegermutter ist verstorben. Daraufhin hat sie Anspruch auf eine , von ihm abgeschlossene, Versicherung bzw. deren Auszahlung.
Kurz darauf ist allerdings auch meine Schwiegermutter verstorben.

Mein Mann hat - Aufgrund der Schulden der Schwiegermutter - das Erbe bei Gericht ausgeschlagen.
Nun - nach einem Jahr - bekommen wir ein Brief von der Versicherung, dass ihm eine Auszahlung einer Verischerungssumme zusteht.
Dafür benötigt die Versicherung allerdings eine „Erbenerklärung“.

Dadurch dass er das Erbe ausgeschlagen hat, das er doch - meines Erachtens - keinen Anspruch auf die Summe. Ist das richtig?

Danke schonmal für die Antwort.

Gruß

oje , ist etwas zu komplex für mich , muss ich leider passen , mit einer antwort

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Hallo,

vielen Dank für die Anfrage. Leider kann ich Ihnen diese Frage nicht beantworten. Ich bin kein Rechtsexperte und darf deshalb auch keine Rechtsauskünfte geben.

LG

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Hallo!

Was Sie sagen ist meines Erachtens richtig. Die Versicherung benötigt einen Erbschein, weil die Bezugsberechtigte verstorben. Da also kein Bezugsberechtigter mehr vorhanden ist, fällt die Versicherungsleistung in die Erbmasse. Da aber das Erbe von Ihrem Mann abgelehnt wurde, kann er diese Summe nicht erben.

Wer nun Anspruch darauf hat, kann ich nicht sagen. Behalten kann, wird und darf die Versicherung das nicht. Sie muss einen Empfänger suchen, auch wenn es der Staat sein sollte.

Schöne Grüße

Keine einfache Frage. Die Versicherung wird wohl zahlen, an wen auch immer - wohl an einen Schuldner Ihrer verstorbenen Schwiegermutter. Sofern Ihre Schwiegermutter verschuldet war und die Leistung aus der Versicherung gegenüber allen weiteren Erbansprüche geringer ist, dann hatten Sie sich damals richtig entschieden das Erbe auszuschlagen. Sicherheitshalber sollten sie über wer-weiss-was einen Steuerberater befragen.

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Da muss ich erst mal sagen:
Das kommt darauf an. Und zwar auf die Versicherungsbedingungen.

Im allgemeinen haben Sie erst mal Recht.
Die Versicherungssumme hätte für die bevorzugte als Versicherungsleistung gegolten und wäre ihr unabhänging vom Erbe zugegangen.
Da diese jedoch verstorben ist, ist die Versicherungssumme jedoch in die Erbmasse der Schwiegermutter übergegangen. Diese Scheint jedoch noch nicht abgerufen worden zu sein.
Wie viel Abstand bestand zwischen den beiden Sterbefällen?

Ihren Informationen zufolge wäre Ihr Mann Alleinerbe gewesen, also der einzige Abkomme ersten Grades des Vaters (Einzelkind)?

Hat er das Erbe der Schwiegermutter ausgeschlagen oder das seines Vaters?

Die Eltern Ihres Mannes haben auch keine weiteren (evtl. vorehelichen oder unehelichen) Kinder?

Eine Versicherung hat jedoch immer Rechtsanwälte, so das Ihr Mann einfach der Versicherung schreiben soll, das er (bitte angeben wann und wo) das Erbe ausgeschlagen hatte und nachfragen, ob dann immer noch ein Anspruch darauf besteht.

Je nach genauer Konstellation und je nach Vertragsinhalt kann hier evtl. etwas anderes Gelten als ich sage.

Ich selber sehe jedoch keinen Anspruch an der Summe.

HTH

Da muss ich erst mal sagen:
Das kommt darauf an. Und zwar auf die
Versicherungsbedingungen.

Im allgemeinen haben Sie erst mal Recht.
Die Versicherungssumme hätte für die bevorzugte als
Versicherungsleistung gegolten und wäre ihr

unabhänging vom

Erbe zugegangen.
Da diese jedoch verstorben ist, ist die

Versicherungssumme

jedoch in die Erbmasse der Schwiegermutter

übergegangen. Diese

Scheint jedoch noch nicht abgerufen worden zu sein.
Wie viel Abstand bestand zwischen den beiden

Sterbefällen?

Ihren Informationen zufolge wäre Ihr Mann Alleinerbe

gewesen,

also der einzige Abkomme ersten Grades des Vaters
(Einzelkind)?

Hat er das Erbe der Schwiegermutter ausgeschlagen oder

das

seines Vaters?

Die Eltern Ihres Mannes haben auch keine weiteren

(evtl.

vorehelichen oder unehelichen) Kinder?

Eine Versicherung hat jedoch immer Rechtsanwälte, so

das Ihr

Mann einfach der Versicherung schreiben soll, das er

(bitte

angeben wann und wo) das Erbe ausgeschlagen hatte und
nachfragen, ob dann immer noch ein Anspruch darauf

besteht.

Je nach genauer Konstellation und je nach

Vertragsinhalt kann

hier evtl. etwas anderes Gelten als ich sage.

Ich selber sehe jedoch keinen Anspruch an der Summe.

HTH

Hallo.

Danke für die Antworten.
Aber nun zu ihren Fragen:

Eins muß ich als erstes dazu sagen. Der besagte Vater
ist der angeheiratete Mann meiner Schwiegermutter.
Daher steht mein Mann nicht im direkten
Verwandschaftsverhältnis zu ihm (wurde auch nicht
adoptiert von ihm)

Eigene Kinder hatte der verstorbene „Vater“ nicht.

Er ist verstorben Mitte Dezember 2008 und meine
Schwiegermutter im Ende April 2009.

Die Versicherung hat wohl erst jetzt mitbekommen, dass
der Versicherungsnehmer gestorben ist und auch die
Bezugsperson.

Er hatte zwar immer erwähnt, dass er eine Versicherung
hat, aber da seine Frau damals schon schwer krank war
und wir irgendwann nicht mehr durch sämtliche
Unterlagen durchblicken konnten, ist diese Versicherung
erst jetzt wieder ins Gespräch gekommen.

Die Erbschaft hat mein Mann ausgeschlagen, da zum
damaligen Zeitpunkt die Schulden sehr hoch waren, die
allerdings mit der jetzigen Summe gedeckt werden
können.

Sehen sie noch irgendeine Chance in „dem Fall“ ?

Hallo.

Danke für die Antworten.
Aber nun zu ihren Fragen:

Eins muß ich als erstes dazu sagen. Der besagte Vater
ist der angeheiratete Mann meiner Schwiegermutter.
Daher steht mein Mann nicht im direkten
Verwandschaftsverhältnis zu ihm (wurde auch nicht
adoptiert von ihm)

Eigene Kinder hatte der verstorbene „Vater“ nicht.

Er ist verstorben Mitte Dezember 2008 und meine
Schwiegermutter im Ende April 2009.

Die Versicherung hat wohl erst jetzt mitbekommen, dass
der Versicherungsnehmer gestorben ist und auch die
Bezugsperson.

Er hatte zwar immer erwähnt, dass er eine Versicherung
hat, aber da seine Frau damals schon schwer krank war
und wir irgendwann nicht mehr durch sämtliche
Unterlagen durchblicken konnten, ist diese Versicherung
erst jetzt wieder ins Gespräch gekommen.

Die Erbschaft hat mein Mann ausgeschlagen, da zum
damaligen Zeitpunkt die Schulden sehr hoch waren, die
allerdings mit der jetzigen Summe gedeckt werden
können.

Sehen sie noch irgendeine Chance in „dem Fall“ ?

Eine Chance für die Rückgängig-Machung der Erbausschlagung sehe ich nicht. Es ist nicht vorgesehen eine Ausschlagung nach länger als 6 Wochen wieder rückgängig zu machen.

Falls es „noch Hoffnung“ geben sollte, müsste diese in dem Versicherungsvertrag enthalten sein. Fragen Sie also einfach die Versicherung.

Ich kenne jedoch keine Versicherung, welche so etwas in Ihren Klauseln hätte.

HTH