guten morgen,mein vater ist leider verstorben, erben sind nun meine zwei schwestern und ich, da meine mutter auch schon lange verstorben ist. ich habe das erbe am amtsgerich fristgerecht abgelehnt.meine geschwister verlangen nun von mir 500 € für friedhofskosten, da scheinbar die zwei sterbeversicherungen nicht ausreichend sind.ich habe wiederspruch eingelegt, wie sieht die rechtslage in diesem fall aus. LG
Eindeutig.
du musst (anteilig) bezahlen, so Du es finanziell kannst.
Erbausschlagung hat mit der Übernahme der Bestattungskosten nichts zu tun !
Die obliegt den Angehörigen.
Reicht die Erbschaft nicht aus diese Kosten zu tragen, dann müssen die Angehörigen mit eigenem Geld ran.
MfG
duck313
§ 1968 BGB Beerdigungskosten: Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Schlägt einer von n (n>1) Erben das Erbe aus (wohl hier ja der Fall), dann tragen die anderen Erben die Beerdigungskosten.
Gruß
BW
wirklich?
Komme jetzt selbst in Zweifel.
Weil es hier Erben und ausschlagende Erben gibt.
Denn bei einem einzigen Erben, der ausschlägt, kommt der nicht um die Bestattungskosten (als unterhaltspflichtiger Angehöriger)herum.
Es gibt hier zwei Gruppen von potentiell Zahlungsverpflichteten zu unterscheiden. Primär sind die Erben zur Kostentragung verpflichtet. D.h. wenn ein Erbe ausschlägt, aber andere Erben nicht, dann sind die verbliebenen Erben zunächst einmal alleine zahlungspflichtig.
Bleibt kein Erbe übrig, oder ist das Erbe notleidend und die Erben sind auch nicht leistungsfähig, kommt man zur zweiten Gruppe der Zahlungsverpflichtete. Und dass sind die zur sogenannten Totensorge verpflichteten. Einfach gesagt, die nächsten Angehörigen. D.h. hierüber kann es dann passieren, dass der ausschlagende Erbe am Ende doch (mit)zahlen muss.
D.h. hier wäre jetzt spannend, ob die Geschwister Erben geworden sind (dann sind sie bei Leistungsfähigkeit alleine dran), oder ob die das Erbe auch ausgeschlagen haben (dann wären alle Geschwister als Totenfürsorgeverpflichteten gleichermaßen dran).
die geschwister haben das erbe nicht ausgechlagen.sind berufstätig und somit leistungsfähig