Erbbaurecht, Erbpacht: Übertragung, Kaufoption,

(1) Ist es möglich eine Kaufoption in einen Erbbaurecht-Vertrag mit der kath. Kirche mit aufzunehmen?

(2) Wenn das Haus (welches auf einem Erbaurecht Grundstück steht) verkauft oder vererbt wird - wird dann ein neuer Pachtvertrag ausgehandelt oder läuft der alte weiter mit den derzeit aktuellen Pachtgebühren)?

(3) Besteht weiterhin die Option aus der Kirche auszutreten oder ist das nach dem Abschluss eines Erbaurechts-Vertrag nicht mehr möglich?

Hallo,

ohne den Vertragsentwurf kann man da nur grob antworten:

  1. was im Erbbaurechtsvertrag geregelt werden kann, steht im Erbbaurechtsgesetz (runterladen bei BJM).
    Ich glaube nicht, dass die kath. Kirche Kaufoptionen einräumt. Die Laufzeit muss aber (aus Bankensicht) mindestens so lang sein, wie die Gesamtfinanzierungszeit. (Achtung: Viele Banken zicken völlig unberechtig bei Erbbaurechten und verteuern die Kredite! Aufpassen!)
  2. beim Erben kein Problem - es wird auch der Erbbaurechtsvertrag vererbt. Beim Verkauf kommt es auf die Gestaltung des Erbbaurechtsvertrages an.
    Der Übertragung des Erbbaurechts auf Dritte muss in der Regel der Erbbaurechtsgeber zustimmen.
  3. Religionsfreiheit und Vertragsfreiheit sind 2 verschiedene Dinge, will heissen, selbst verständlich kannst du aus der Kirche austreten.

(1) Ist es möglich eine Kaufoption in einen Erbbaurecht-Vertrag mit der kath. Kirche mit aufzunehmen?

Die Kirche ist bei Erbpachtverträgen so beweglich wie ein Öltanker. Ich habe mit denen vor 5 Jahren einen Vertrag gemacht. Alle Änderungswünsche wurden mit dem Hinweis auf die langwierigen Genehmigungsverfahren vom Tisch gewischt, sodaß ich am Ende den vorgelegten Vertrag unterschrieben habe, weil cih auch irgendwann mit dem Bau anfangen wollte.

(2) Wenn das Haus (welches auf einem Erbaurecht Grundstück steht) verkauft oder vererbt wird - wird dann ein neuer
Pachtvertrag ausgehandelt oder läuft der alte weiter mit den derzeit aktuellen Pachtgebühren)?

Meines Wissens hat der alte Pachtvertrag Bestand.

Hallo,

  1. Ja, allerdings normalerweise in der From eines Vorkaufsrechts. Vorkaufsrechte sind üblicher Bestandteil eines Erbbaurechtsvertrages. Es kann sein, dass die kath. Kirche ein Grdst. nicht verkaufen darf, weil sie eine interne Verfügungsbeschränkung hat.
  2. Nein, der alte wird vollständig vererbt.
  3. Ja. Das hat miteinander nichts zu tun. Ob der örtliche Pfarrer (oder wer auch immer) dann im Fall einer Zustimmung zu irgendetwas im Vertrag oder einer Laufzeitverlängerung noch freundlich mit einem umgeht, bleibt abzuwarten :wink:

Gruß vom
Schnabel