Erbbaurecht - versteh es immer noch nicht ganz

Hallo,

…und ja, ich habe schon gegoogelt… :smile:

Es geht mir gerade um das Erbbaurecht in Zusammenhang mit ETWs, also nicht bzgl. richtiger Häuser, Reihenhäuser etc.

Versteh ich das richtig? Wenn jemand eine Erbbaurecht-Wohnung kauft, die ja im allg. geringfügig günstiger ist als eine ohne Erbbaurecht, dann ist die Wohnung weg nach Ablauf des Erbbaurechts und man hat das Recht auf Entschädigung?

Ich versteh das nicht ganz, warum sollte dann jmd überhaupt sich auf so etwas einlassen?

Man hat ja letztendlich nur Nachteile, überhaupt keinen Vorteil. Es ist ja letztendlich kein Vorteil eine kleine Ermäßigung beim Wohnungskauf zu erhalten und dafür aber letztendlich monatlich einen Zins dafür zu zahlen.

Und momentan ist es ja so daß bereits bei einigen Wohnungen das Erbbaurecht in 20 Jahren ausläuft. Wer bei klarem Verstand sollte eine ETW mit Erbbaurecht kaufen, die in 20 Jahren ausläuft?

Wie sieht das denn aus mit der Entschädigung? Kann man vermutlich aus heutiger Sicht noch gar nicht sagen, denn der Fall dürft ja noch nie vorgekommen sein, da es so früh noch gar kein Erbbaurecht gab, hmmm.

Oder hab ich bzgl. des Erbbaurechts doch etwas mißverstanden?

Kann mich mal jemand aufklären darüber?

Vielen Dank im voraus!

Gruß,
Christiane

Ich versteh das nicht ganz, warum sollte dann jmd überhaupt
sich auf so etwas einlassen?

WEil man dann den Kaufpreis für das Grundstück nicht aufbringen muß.

Man hat ja letztendlich nur Nachteile, überhaupt keinen Vorteil.

Das kann man so nicht sagen. Für Leute mit schmalem Geldbeutel ist das oft der einzige Weg zu Wohneigentum.

Es ist ja letztendlich kein Vorteil eine kleine
Ermäßigung beim Wohnungskauf zu erhalten und dafür aber
letztendlich monatlich einen Zins dafür zu zahlen.

Bei einer ETW mag das stimmen, bei einem EFH kann das schon mal einen Unterschied von 100 T€ ausmachen.

Und momentan ist es ja so daß bereits bei einigen Wohnungen
das Erbbaurecht in 20 Jahren ausläuft. Wer bei klarem Verstand
sollte eine ETW mit Erbbaurecht kaufen, die in 20 Jahren ausläuft?

Das hängt von den Einzelheiten ab.

Wie sieht das denn aus mit der Entschädigung?

Das steht in der Erbpachturkunde.

Kann man
vermutlich aus heutiger Sicht noch gar nicht sagen, denn der
Fall dürft ja noch nie vorgekommen sein, da es so früh noch
gar kein Erbbaurecht gab, hmmm.

Das Erbbaurecht ist hunderte von Jahren alt.

Oder hab ich bzgl. des Erbbaurechts doch etwas mißverstanden?

Ein bißchen schon.

Hi,

Ich versteh das nicht ganz, warum sollte dann jmd überhaupt
sich auf so etwas einlassen?

WEil man dann den Kaufpreis für das Grundstück nicht
aufbringen muß.

Für welches Grundstück? Sagen wir jmd möchte eine Wohnung im 5. Stock eines Hochhauses kaufen - dann muß er einen Anteil am Grundstück zahlen worauf das Haus steht? Tatsache? War mir neu…

Man hat ja letztendlich nur Nachteile, überhaupt keinen Vorteil.

Das kann man so nicht sagen. Für Leute mit schmalem Geldbeutel
ist das oft der einzige Weg zu Wohneigentum.

Na ja, schmaler Geldbeutel ist wohl übertrieben. Ich mach mal ein Beispiel: ne kleine ältere Wohnung (60er Jahre) in der Umgebung hier bekommt man für 130000 Euro, eine vergleichbare mit Erbbaurecht für 115000 Euro.

Es ist ja letztendlich kein Vorteil eine kleine
Ermäßigung beim Wohnungskauf zu erhalten und dafür aber
letztendlich monatlich einen Zins dafür zu zahlen.

Bei einer ETW mag das stimmen, bei einem EFH kann das schon
mal einen Unterschied von 100 T€ ausmachen.

Mit diesem Satz begann meine Anfrage:

Es geht mir gerade um das Erbbaurecht in Zusammenhang mit
ETWs, also nicht bzgl. richtiger Häuser, Reihenhäuser etc.

Wie sieht das denn aus mit der Entschädigung?

Das steht in der Erbpachturkunde.

Ja, klar, hätte genauer die Frage stellen sollen, eigentlich hab ich eher „laut gedacht“…:smile: Das mit ner Entschädigung 100 Jahre später ist ja so ne Sache, da man ja nicht unbedingt von den gleichen Gegebenheiten wie vor 100 Jahren ausgehen kann. Letztendlich muß man ja auch davon ausgehen, daß man mit der Erbpachturkunde nicht mehr viel anfangen kann (Beispiel DDR).

Das Erbbaurecht ist hunderte von Jahren alt.

Gut, nächstes Mal schreib ich mehr und kürze die Sache nicht so ab, versprochen. Also, das Gesetzt vom Erbbaurecht ist von 1919 in D.

Oder hab ich bzgl. des Erbbaurechts doch etwas mißverstanden?

Ein bißchen schon.

Mir ist nun nach wie vor nicht der Vorteil davon klar. Das mit dem schmalen Geldbeutel überzeugt mich gar nicht, da ich ja die minimale Geldersparnis (für oben hab ich zig Beispiele und nicht nur das oben) monatlich wieder gegenzahle.

Und was ich gar nicht begreife ist, daß 100 Jahre später die gekaufte Wohnung dann quasi weg ist… (Klar, man könnte sagen ist mir doch egal was in 100 Jahren ist, dennoch, ich versteh den Sinn des ganzen nicht)

Vielleicht erbarmt sich jemand nochmal? :smile:

Gruß,
Christiane

Hallo,
ein Erbbaurecht ist ein Recht, auf einem FREMDEN Grundstück für einen BEFRISTETEN (und verlängerbaren) Zeitraum ein Gebäude zu haben. Bei einer ETW wird dieses Recht nach dem Wohungseigentumsgesetz „aufgeteilt“ auf die Wohnungsinhaber. Dass dazu ein Grundstücksanteil gehört, dürfte jedem klar sein :smile: Eine Wohnung im 5. Stock schwebt genausowenig in der Stratosphäre wie eine im EG mit Gartennutzung :smile:

Der Vorteil eines Erbbaurechts ist (für den Erbbauberechtigten) zurzeit relativ klein. Er entspricht in etwa der Differenz zwischen dem Erbbauzins und den aktuellen Grundschulddarlehen.

Der Grundstückseigentümer kann verschiedene Gründe für das Erbbaurecht haben. Rechtliche (wie Kirchen, die ihre Grundstücke nicht verkaufen oder nicht unter eine gewisse Mindestgröße geraten dürfen) oder finanzielle (einige Bauträger machen das „Geschäft“ einer Bank so gleich mit :wink: ).

In Deutschland ist das Eigentum am Grundstück untrennbar mit dem Gebäude verbunden. Nur das Erbbaurecht weicht diesen Grundsatz auf. Nach Zeitablauf fällt das Eigentum am Gebäude an den Grundstückseigentümer zurück. Zu welchen Bedingungen steht im Erbbaurechtsvertrag und in der Erbbaurechtsverordnung. Üblicherweise muss der Grundstückseigentümer das Gebäude entschädigen (oder eine angemessene Verlängerung des Vertrages einräumen).
Die Entschädigung richtet sich üblicherweise nach dem Verkehrswert der Immobilie.

Gruß
Schnabel

Hi Schnabel,

danke schön! Sehr aufmerksam! :smile:

ein Erbbaurecht ist ein Recht, auf einem FREMDEN Grundstück
für einen BEFRISTETEN (und verlängerbaren) Zeitraum ein
Gebäude zu haben. Bei einer ETW wird dieses Recht nach dem
Wohungseigentumsgesetz „aufgeteilt“ auf die Wohnungsinhaber.
Dass dazu ein Grundstücksanteil gehört, dürfte jedem klar sein

-) Eine Wohnung im 5. Stock schwebt genausowenig in der

Stratosphäre wie eine im EG mit Gartennutzung :smile:

Na ja, ist schon logisch, aber wenn man sich nun nie Gedanken darüber gemacht hat. Und meine Bemerkung im anderen Post war keineswegs ironisch gemeint, nur ehrlich. :smile:

Der Vorteil eines Erbbaurechts ist (für den
Erbbauberechtigten) zurzeit relativ klein. Er entspricht in
etwa der Differenz zwischen dem Erbbauzins und den aktuellen
Grundschulddarlehen.

Das bestätigt voll und ganz meinen Eindruck.
Bleibt immer noch mein Erstaunen wer sich auf so etwas einlässt. (Immer noch und nach wie vor in Bezug auf den Kauf einer ETW:smile:

Der Grundstückseigentümer kann verschiedene Gründe für das
Erbbaurecht haben. Rechtliche (wie Kirchen, die ihre
Grundstücke nicht verkaufen oder nicht unter eine gewisse
Mindestgröße geraten dürfen) oder finanzielle (einige
Bauträger machen das „Geschäft“ einer Bank so gleich mit :wink:

Ja, darüber hatte ich gelesen.

In Deutschland ist das Eigentum am Grundstück untrennbar mit
dem Gebäude verbunden. Nur das Erbbaurecht weicht diesen
Grundsatz auf. Nach Zeitablauf fällt das Eigentum am Gebäude
an den Grundstückseigentümer zurück. Zu welchen Bedingungen
steht im Erbbaurechtsvertrag und in der
Erbbaurechtsverordnung. Üblicherweise muss der
Grundstückseigentümer das Gebäude entschädigen (oder eine
angemessene Verlängerung des Vertrages einräumen).
Die Entschädigung richtet sich üblicherweise nach dem
Verkehrswert der Immobilie.

Danke für die genaue Erläuterung! Angemessene Verlängerung, hmmmm. Aber man wird den Zins ja nie los… Und wenn sich die Entschädigung nach dem Verkehrswert richtet, dann paßt’s ja eigentlich wieder. Na gut, sind eh die Nachfahren betroffen.

Grüße,
Christiane

Für welches Grundstück? Sagen wir jmd möchte eine Wohnung im
5. Stock eines Hochhauses kaufen - dann muß er einen Anteil am
Grundstück zahlen worauf das Haus steht? Tatsache? War mir
neu…

Hallo,
in Deutschland ist es beim Kauf (bis auf Ausnahmen im Osten) generell so, dass man ein Grundstueck kauft mit Zubehoer. Das kann ein Zaun oder ein Haus sein, gekauft wird das Grundstueck.
Im Fall der typischen Eigentumswohnung kauft man einen Anteil (11 Tausendstel) an dem Grundstueck (Flur 34 Grundbuch xxx) mit Nutzungsrecht am Allgemeineigentum (Garten, Zuwegung, Einfahrt) und Sondernutzungsrecht an der Wohnung (in der 5. Etage Flur rechts Wohnung 20 nach Aufteilungsplan, mal so als Beispiel formuliert die Angaben in Klammern).

Im Falle des Erbbaurechts bekommt man nur die Nutzung des Grundstueckes gegen Gebuehr.

Gruss Helmut

1 „Gefällt mir“

Ich versteh das nicht ganz, warum sollte dann jmd überhaupt
sich auf so etwas einlassen?

Und momentan ist es ja so daß bereits bei einigen Wohnungen
das Erbbaurecht in 20 Jahren ausläuft. Wer bei klarem Verstand
sollte eine ETW mit Erbbaurecht kaufen, die in 20 Jahren
ausläuft?

Hi,

in der Regel keiner der klar denken kann!

Man hat ja letztendlich nur Nachteile, überhaupt keinen
Vorteil.

Das ist eher Einzelfallabhängig. Bei 15.000 € und einem Erbbaurecht mit 20 Jahren…?.. sehe ich das genauso!

Wie sieht das denn aus mit der Entschädigung? Kann man
vermutlich aus heutiger Sicht noch gar nicht sagen, denn der
Fall dürft ja noch nie vorgekommen sein, da es so früh noch
gar kein Erbbaurecht gab, hmmm.

Das sagt der Erbbauvertrag alles aus. Entschädigen ist nix anderes wie den Gebäudewert auszahlen, der dann an alle Wohnungseigentümer anteilig weiter verteilt wird.

Wenn die ETW entsprechend den Nachteilen billiger ist, kann es sich lohnen. Da gilt es scharf zu rechnen :smile:

Jetzt weiß ich mehr, vielen Dank.

Gruß,
Christiane

Hi,

das Erbbaurecht in 20 Jahren ausläuft. Wer bei klarem Verstand
sollte eine ETW mit Erbbaurecht kaufen, die in 20 Jahren
ausläuft?

in der Regel keiner der klar denken kann!

Ah, gut, dann lag ich ja nicht sooo falsch mit meiner Einschätzung.

Das sagt der Erbbauvertrag alles aus. Entschädigen ist nix
anderes wie den Gebäudewert auszahlen, der dann an alle
Wohnungseigentümer anteilig weiter verteilt wird.

Na ja, dann wären wir bei einem z. B. jetzt 50 Jahre altem Haus bei einem 150 Jahre alten Haus…

Müßig darüber nachzudenken.

Danke für die Antwort!

Gruß,
Christiane

Wenn die ETW entsprechend den Nachteilen billiger ist, kann es
sich lohnen. Da gilt es scharf zu rechnen :smile:

Ja, schon klar, aber dann hätt ich hier nicht gefragt. Bei den Fällen um die es geht braucht man nichtmal scharf zu rechnen, aufgrund der Eindeutigkeit.

Danke und Gruß,
Christiane