Hallo, wir haben ein Haus - ca 670 qm2 mit Haus und Anbau. Jährlich zahlen wir nur 6,79 Euro im Jahr an Pacht. Der Vertrag läuft 2053 aus und laut Vertrag haben wir unter § 15 Folgendes stehen:
Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer den Siedlern eine Entschädigung mindestens in Höhe von 2/3 des gemeinen Wertes des Erbbaurechts zu gewähren. Im Übrigen gilt auch hier § 33 der VO. Über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919. Der Grundstückseigentümer räumt den Erbauberechtigtem ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts unter den Voraussetzungen des § 31 der Verordnung über das Erbbaurecht ein.
Ist das Erbbaurecht zur Zeit des Erlöschens durch Zeitablauf zu Gunsten anderer Berechtigter als der Erbauberechtigten dinglich belastet, so kann der Grundstückseigentümer die Entschädigungssumme für die Berechtigten bei einer zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten inländischen Bank hinterlegen. Die Hinterlegung ist den Berechtigten, für die sie erfolgt ist, mittelst eingeschriebener Briefe bekannt zumachen.
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Was bedeutet das für uns? Können wir den Vertrag erlängern? Wir verstehen davon nichts.
verlängern kann man meistens, nur wird sich dann der Erbpachtzins wahrscheinlich erheblich erhöhen.
In der Regel wird als Erbbauzins ein Prozentsatz des aktuellen Bodenwerts zu Beginn der neuen Laufzeit festgelegt.
Je nachdem welche Region, kann es sein, daß man da erheblich mehr zahlt.
Der Grundstückseigentümer räumt den Erbauberechtigtem ein Vorrecht auf :Erneuerung des Erbbaurechts unter den Voraussetzungen des § 31 der :Verordnung über das Erbbaurecht ein. …