Erbe

Hallo,

angenommen Person X steht in einem Testament (Testament I)und im neuen Testament (Testament II) wird die Person x nicht mehr erwähnt.
Würde der Person X trotzdem das neueste Testament (Testament II) zukommen?

Wäre ja dumm wenn nicht, oder?
Dann würde Person X ja denken, dass er erben würde, obwohl es zwischenzeitlich ein neues Testament II gibt, in dem er gar nicht mehr erwähnt wird.

Danke für eure Meinungen…
cu
sidebrody

Hallo,
vieleicht versteh ich dein Frage falsch, aber Testamente kann man hinterlegen (z.B. beim Notar), oder man kann sie einfach irgendwo aufbewahren. Aber den dort erwähnten Begünstigten läßt man es in der Regel nicht zukommen.
Also nein, es gibt keine Pflicht irgendwen über den Inhalt eines Testaments zu unterrichten.

Grüße,
Dietmar

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Hallo!

angenommen Person X steht in einem Testament (Testament I)und
im neuen Testament (Testament II) wird die Person x nicht mehr
erwähnt.

Die Gedanken sind frei und frei ist auch die Testierfreiheit. Wenn der Erblasser ein neues Testament verfasst, dann ist das alte eben überholt. Dumm für X, wenn er Alleinerbe war, vielleicht gut für Y, wenn der jetzt Alleinerbe ist.
Der Erblasser kann sein Testamten jederzeit widerrufen, der Widerrus geschieht ebenfalls durch Testament, §§ 2253, 2254 BGB.
Und dann noch:

§ 2258 Widerruf durch ein späteres Testament

(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.

Gruß,

Florian.

Hallo!

Also nein, es gibt keine Pflicht irgendwen über den Inhalt
eines Testaments zu unterrichten.

Ach so war die Frage gemeint…ich dachte es war gemeint, ob dem X etwas aus dem Testemant I „zukommen“ würde…nun ja egal. Da ist die Antwort ja noch einfacher.
Wenn ich mir mein Testament ins Kopfkissen einnähe, dann kann’s da bleiben und ich kann X und Y und auch Z einfach mal in dem Glauben lassen, ich hätte sie nicht sämtlich enterbt, diese Gauner :wink:

Gruß,

Florian.

Hallo,
vieleicht versteh ich dein Frage falsch, aber Testamente kann
man hinterlegen (z.B. beim Notar), oder man kann sie einfach
irgendwo aufbewahren. Aber den dort erwähnten Begünstigten
läßt man es in der Regel nicht zukommen.
Also nein, es gibt keine Pflicht irgendwen über den Inhalt
eines Testaments zu unterrichten.

Hi,

nach dem Tode wird es einem doch durch das zuständige Amtsgericht, bei dem das Testament hinterlegt wurde, den Erben per Kopie zugesandt.

Meine Frage halt, ob die entsprechende Person, die im zweiten Testament nicht mehr erwähnt wurde, dennoch eine Kopie des zweiten Testaments zugeschickt bekommt.

Hallo!

Meine Frage halt, ob die entsprechende Person, die im zweiten
Testament nicht mehr erwähnt wurde, dennoch eine Kopie des
zweiten Testaments zugeschickt bekommt.

Nein, informiert werden nur die in § 2260 BGB genannten Personen.

Florian.

Auch hiervon würde meines Erachtens der X nichts mitbekommen. Das Nachlaßgericht eröffnet das Testament (und zwar das gültige Testament II) und läd bzw. benachrichtigt die Beteiligten gem. § 2260 BGB.
D.h.: jeder der im Testament II bedacht wird, wird benachrichtigt.

Wenn Testament I durch Testament II lediglich ergänzt wird, werden natürlich auch alle in Testament I bedachten informiert, soweit in Testament II nichts gegenteiliges festgelegt ist.

Aber eine Person X, die aufgrund des Inhalts von Testament II nicht bedacht wird, ist nicht Beteiligter und wird demgemäß wohl nicht informiert werden (schätze ich zumindest, da ich die Praxis der Nachlaßgerichte nicht kenne).

Grüße,
Dietmar

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Wäre ja dumm wenn nicht, oder?

Nein, wäre es nicht. Du schreibst:

Dann würde Person X ja denken, dass er erben würde, obwohl es
zwischenzeitlich ein neues Testament II gibt, in dem er gar
nicht mehr erwähnt wird.

Und das zeigt nur, dass du wie so viele das Erbrecht nicht verstanden hast. Erbrecht ist ein Recht zu Gunsten des Erblassers, nicht des Erben.

Das erinnert mich an die beliebte Frage: Darf der Erblasser seine Sachen verschenken, wenn die eigentlich zur Erbmasse gehören würden?

Levay

Hallo,

entgegen den anderen Antwortern kenne ich die Praxis der Nachlassgerichte aus täglicher Praxis :wink: und kann dir hierzu folgende Info geben:

Wenn beide Testamente zum Todeszeitpunkt beim Amtsgericht hinterlegt waren, oder nach dem Tode und vor Eröffnung des Testaments/der Testamente beim AG abgeliefert werden, dann werden auch allen Beteiligten aus allen dem AG vorliegenden Testamente Kopien aller Testamente zugestellt.

Der Sinn ist natürlich darin zu erkennen, dass das Gericht die Gültigkeit der einzelnen Testamente nicht prüft und es da sein kann, das der im ersten Testament noch Begünstigte und im zweiten Testament Enterbte dieses zweite Testament anfechten will. Dafür muss er natürlich wissen, was in diesem zweiten Testament steht und wie dieses aussieht. Sollte die Anfechtung erfolgreich sein, wäre Testament Nr. 1 wieder in Kraft (sofern es selbst gültig ist) und der Anfechtende wieder im Rennen.

Es kann sogar passieren, dass von Amts wegen ein Testament für ungültig gehalten wird, und dann würde automatisch ein früheres Testament wieder aufleben. Genau diesen Fall hatte ich vor zwei Jahren ganz real. Ich mache viel Nachlassabwicklungen und bekam von einem vorgeblichen Alleinerben (laut mir vorgelegtem Testament) den Auftrag zur Abwicklung des Nachlasses. Bei Sichtung der in der Wohnung des Erblassers verbliebenen Unterlagen fand ich insgesamt drei frühere, abweichende Testamente, die ich natürlich pflichtgemäß beim AG einreichte (und die das AG dann alle eröffnete und an alle potentiellen Erben verschickte).

Als mein Mandant dann aufgrund des letzten Testamentes den Erbschein beantragen wollte, teilte das AG mit, dass es dieses nicht anerkenne, da die Form (trotz Datum, Unterschrift) angeblich erkennen ließe, dass es sich hierbei nur um einen Entwurf gehandelt habe (es waren keine Sätze ausformuliert, aber die erbrechtlichen Anordnungen waren widerspruchsfrei, umfassend und klar erkennbar). Da haben dann die Notarin, der Erbe und auch ich ganz schön blöd aus der Wäsche geschaut. Glücklicherweise waren sich alle potentiellen Erben einig, und statt einer Beschwerde an das Gericht, haben wir dann einfach auf Grundlage des nächstfrüheren Testaments unter dem Namen des dort benannten Alleinerben den Erbschein beantragt und dann einen Erbvergelich mit allen Beteiligten geschlossen, der ohnehin den Nachlass anders aufteilte.

Gruß vom Wiz

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Und das zeigt nur, dass du wie so viele das Erbrecht nicht
verstanden hast. Erbrecht ist ein Recht zu Gunsten des
Erblassers, nicht des Erben.

Sorry, habe das Erbrecht, rein menschlich betrachtet, sehr gut verstanden. Mir ging es eigentlich nur um diese „bürokratische“ Frage :wink:

Trotzdem Danke für Eurer Engagement

Hallo,

entgegen den anderen Antwortern kenne ich die Praxis der
Nachlassgerichte aus täglicher Praxis :wink: und kann dir hierzu
folgende Info geben:

Wenn beide Testamente zum Todeszeitpunkt beim Amtsgericht
hinterlegt waren, oder nach dem Tode und vor Eröffnung des
Testaments/der Testamente beim AG abgeliefert werden, dann
werden auch allen Beteiligten aus allen dem AG vorliegenden
Testamente Kopien aller Testamente zugestellt.

Der Sinn ist natürlich darin zu erkennen, dass das Gericht die
Gültigkeit der einzelnen Testamente nicht prüft und es da sein
kann, das der im ersten Testament noch Begünstigte und im
zweiten Testament Enterbte dieses zweite Testament anfechten
will. Dafür muss er natürlich wissen, was in diesem zweiten
Testament steht und wie dieses aussieht. Sollte die Anfechtung
erfolgreich sein, wäre Testament Nr. 1 wieder in Kraft (sofern
es selbst gültig ist) und der Anfechtende wieder im Rennen.

Es kann sogar passieren, dass von Amts wegen ein Testament für
ungültig gehalten wird, und dann würde automatisch ein
früheres Testament wieder aufleben. Genau diesen Fall hatte
ich vor zwei Jahren ganz real. Ich mache viel
Nachlassabwicklungen und bekam von einem vorgeblichen
Alleinerben (laut mir vorgelegtem Testament) den Auftrag zur
Abwicklung des Nachlasses. Bei Sichtung der in der Wohnung des
Erblassers verbliebenen Unterlagen fand ich insgesamt drei
frühere, abweichende Testamente, die ich natürlich
pflichtgemäß beim AG einreichte (und die das AG dann alle
eröffnete und an alle potentiellen Erben verschickte).

Als mein Mandant dann aufgrund des letzten Testamentes den
Erbschein beantragen wollte, teilte das AG mit, dass es dieses
nicht anerkenne, da die Form (trotz Datum, Unterschrift)
angeblich erkennen ließe, dass es sich hierbei nur um einen
Entwurf gehandelt habe (es waren keine Sätze ausformuliert,
aber die erbrechtlichen Anordnungen waren widerspruchsfrei,
umfassend und klar erkennbar). Da haben dann die Notarin, der
Erbe und auch ich ganz schön blöd aus der Wäsche geschaut.
Glücklicherweise waren sich alle potentiellen Erben einig, und
statt einer Beschwerde an das Gericht, haben wir dann einfach
auf Grundlage des nächstfrüheren Testaments unter dem Namen
des dort benannten Alleinerben den Erbschein beantragt und
dann einen Erbvergelich mit allen Beteiligten geschlossen, der
ohnehin den Nachlass anders aufteilte.

Gruß vom Wiz

Hallo Wiz,

vielen Dank für Deinen Aufsatz :smile:
also müsste Person X das Testament II zugesandt bekommen, auch wenn er in selbigen nicht mehr erwähnt wird!
Das wollte ich wissen!
Danke an alle
Gruß
sidebrody